BGH: Keine Preisauszeichnungspflicht im Schaufenster

Die reine Ausstellung einer Ware im Schaufenster ohne Preisauszeichnung verstößt nicht gegen § 4 Abs. 1 PAngV. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10.11.2016 klargestellt, wie die Wettbewerbszentrale berichtet. Gegenstand des Verfahrens war die Präsentation von Hörgeräten im Schaufenster der Niederlassung eines Betreibers von Hörgeräte-Akustiker-Geschäften. Die Wettbewerbszentrale hatte Klage erhoben und moniert, dass die Geräte ohne jede Preisangabe oder sonstige auf Preise Bezug nehmende Aussagen beworben wurden (Az.: I ZR 29/15, BeckRS 2016, 112306).

Vorinstanzen verneinten Angebot im Einzelfall

Wie die Wettbewerbszentrale am 26.01.2017 mitteilte, war die Klage auch schon in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Begründet worden sei dies damit, dass Hörgeräte komplizierte und beratungsintensive Produkte seien, weshalb aus dieser schlichten Präsentation noch kein Angebot im Sinne des Preisangabenrechts abzuleiten sei.

BGH: Nur Art und Weise der Preisangabe geregelt

Nach Auffassung des BGH dagegen regele die Preisangabenverordnung vor dem Hintergrund der EU-Preisangabenrichtlinie (RL 98/6/EG) in den Bestimmungen zur Schaufensterwerbung allein die Art und Weise, in der eine Preisangabe bei sichtbar ausgestellten Waren zu erfolgen habe, nicht aber, dass überhaupt eine solche Preisauszeichnung erfolgen müsse. Damit entfalle praktisch die per-se-Verpflichtung zur Preisauszeichnung für im Schaufenster präsentierte Ware und zwar unabhängig davon, ob diese nun besonders beratungsintensiv ist oder nicht, heißt es in der Mitteilung der Wettbewerbszentrale.

Wettbewerbszentrale sieht Entscheidung kritisch

Nach Einschätzung der Wettbewerbszentrale werde diese Absenkung des Schutzniveaus auf den Standard der EU-Preisangabenrichtlinie wohl auf ein geteiltes Echo stoßen. "Für den Handel entfällt mit dem neuen BGH-Urteil eine sicherlich ausgesprochen aufwändige Verpflichtung", meint Peter Brammen, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale. Dem Verbraucher würden hingegen wichtige Informationen über die Preisgestaltung vorenthalten. Wenn bisher stets das vorrangige Ziel des Preisangabenrechts darin gesehen worden sei, durch hohe Transparenz die Wirksamkeit des Preiswettbewerbs zu fördern, so entferne sich der BGH mit seinem Urteil, allerdings der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgend, doch ein Stück weit hiervon, heißt es in der Bewertung der Wettbewerbszentrale.

BGH, Urteil vom 10.11.2016 - I ZR 29/15

Redaktion beck-aktuell, 27. Januar 2017.

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