EuGH: Millionenbußgelder gegen Teilnehmer am Badezimmerausstattungskartell überwiegend bestätigt

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteilen vom 26.01.2017 Millionenbußgelder gegen Beteiligte am Kartell für Badezimmerausstattungen in der Mehrzahl der Fälle, in denen Rechtsmittel eingelegt wurden, bestätigt. In einigen Fällen hat der EuGH allerdings die Urteile des Gerichts der Europäischen Union wegen unterlaufener Rechtsfehler teilweise aufgehoben und insoweit zurückverwiesen (Az.: C-604/13 P, C-609/13 P, C-611/13 P, C-613/13 P, C-614/13 P, C-618/13 P, C-619/13 P, C-625/13 P, C-626/13 P, C-636/13 P, C-637/13 P, C-638/13 P, C-642/13 P und C-644/13 P).

Kommission verhängte Geldbußen von insgesamt mehr als 622 Millionen Euro

Die EU-Kommission verhängte 2010 gegen 17 Hersteller von Badezimmerausstattungen, darunter Dornbracht, Duravit, Hansa und Villeroy & Boch, wegen Beteiligung an einem Preiskartell Geldbußen in einer Gesamthöhe von mehr als 622 Millionen Euro. Auf Klagen mehrerer belangter Unternehmen hin erklärte das Gericht der Europäischen Union den Kommissionsbeschluss in Bezug auf einige dieser Unternehmen teilweise für nichtig. In einigen Fällen setzte es die verhängten Geldbußen herab. Die Klagen der übrigen Unternehmen wies es ab. Ein Teil der Unternehmen sowie die Kommission legten gegen diese Urteile Rechtsmittel beim EuGH ein.

EuGH: Rechtsmittel überwiegend zurückgewiesen

Der EuGH hat die Rechtsmittel überwiegend zurückgewiesen. In Bezug auf fünf Unternehmen, darunter Keramag und Koralle, hat er das entsprechende EuG-Urteil (BeckRS 2013, 81739) teilweise aufgehoben und zurückverwiesen, weil dem EuG mehrere Rechtsfehler unterlaufen seien. Unter anderem habe das EuG die Kommission zu Unrecht für verpflichtet gehalten, zusätzliche Beweise beizubringen, weil eine Kronzeugenerklärung eine andere nicht erhärten könne.

Laufen Austria AG: Falsche Berechnung der 10%-Obergrenze 

Im Fall der Laufen Austria AG hat der EuGH das EuG-Urteil (BeckRS 2013, 81744) ebenfalls teilweise aufgehoben. Das EuG hätte es als fehlerhaft beanstanden müssen, dass die Kommission für den Zeitraum, für den Laufen Austria allein für die Zuwiderhandlung haftbar gemacht worden sei, bei der Anwendung der Obergrenze von 10% den Umsatz der Roca-Gruppe berücksichtigt habe. Könne eine Muttergesellschaft für eine von ihrer Tochtergesellschaft vor deren Erwerb begangene Zuwiderhandlung nicht haftbar gemacht werden, müsse die Kommission bei der Berechnung der Obergrenze von 10% den eigenen Umsatz der Tochtergesellschaft in dem Geschäftsjahr berücksichtigen, das dem Jahr des Erlasses der Sanktionsentscheidung vorausgegangen sei, erläutert der EuGH. Das EuG muss nun über den Antrag auf Herabsetzung der verhängten Geldbuße neu entscheiden.

EuGH, Urteil vom 26.01.2017 - C-604/13

Redaktion beck-aktuell, 26. Januar 2017.

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