BVerwG: Leuphana Universität Lüneburg muss Namen der Mitglieder von Evaluierungskommission und Fachgutachter offenlegen

Die Leuphana Universität Lüneburg darf die Namen der Mitglieder der Evaluierungskommission und des Fachgutachters in einem Verfahren auf Angleichung der Dienstaufgaben eines Professors durch die Universität und das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur nicht geheim halten. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10.01.2017 (Az.: 20 F 3.16) entschieden und eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (BeckRS 2016, 41996) bestätigt.

BVerwG: Kein nachvollziehbarer Grund für Geheimhaltung erkennbar

Das BVerwG hat die Beschwerde der Leuphana Universität Lüneburg gegen die OVG-Entscheidung zurückgewiesen. Es sah keinen nachvollziehbaren Grund für eine Geheimhaltung der Namen der Mitglieder der Evaluierungskommission und des Fachgutachters. Insbesondere habe die von der Leuphana Universität Lüneburg geltend gemachte "akademische Regel", wonach eine fachkollegiale Bewertung wissenschaftlicher Arbeiten im Rahmen von Berufungsverfahren die Anonymität der Fachgutachter voraussetze, nicht festgestellt werden können. Von einem Fachgutachter sei gerade zu erwarten, dass er fremde wissenschaftliche Arbeiten auch dann anhand nachvollziehbarer Kriterien differenzierend bewerten könne, wenn diese Bewertung später im größeren Kollegenkreis zur Diskussion stehe. Die Fähigkeit und Bereitschaft, eine nach gründlicher Prüfung gewonnene eigene Einschätzung fremder Thesen und Ansichten ihrerseits der kritischen Würdigung durch andere auszusetzen, sei für den wissenschaftlichen Diskurs prägend.

Universität muss nun Namen vor dem VG Lüneburg offenlegen

Die Leuphana Universität Lüneburg müsse nun im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg die Namen der Mitglieder der Evaluierungskommission und des Fachgutachters offenlegen, damit die Einwände des Klägers gegen die Gründung und Besetzung der Evaluierungskommission sowie deren Beschlussfähigkeit und die satzungsgemäße Auswahl der Berichterstatter und des externen Fachgutachters gerichtlich überprüft werden können.

BVerwG, Beschluss vom 10.01.2017 - 20 F 3.16

Redaktion beck-aktuell, 26. Januar 2017.

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