OVG Koblenz: Verbot der "Hells Angels MC Bonn" aufgehoben

Nicht das rheinland-pfälzische Innenministerium, sondern der Bundesinnenminister ist für das Verbot des Vereins "Hells Angels Motorradclub (MC) Bonn" zuständig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 17.01.2017 entschieden und die Verbotsverfügung wegen formeller Rechtswidrigkeit aufgehoben. Denn die Tätigkeit des Vereins erstrecke sich über das Land Rheinland-Pfalz hinaus (Az.: 7 C 10326/16.OVG).

Rheinland-pfälzisches Innenministerium verbot "Hells Angels MC Bonn"

Das rheinland-pfälzische Innenministerium verbot mit Verfügung vom 10.03.2016 den Verein "Hells Angels MC Bonn" mit der Begründung, Zweck und Tätigkeit des Vereins liefen den Strafgesetzen zuwider. Gegen Mitglieder des Vereins bestehe auf­grund bestimmter Tatsachen der Verdacht der Bildung einer kriminellen Vereinigung und weiterer Straftaten, die dem Verein zurechenbar seien. Zugleich wurde die sofor­tige Vollziehung der Verfügung angeordnet. 

OVG gab Eilantrag wegen Unzuständigkeit des Landesinnenministeriums statt

Gegen das Verbot erhoben Mitglieder des – nicht rechtsfähigen – Vereins Klage und beantragten außerdem, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Das erstinstanzlich zuständige OVG gab dem Eilantrag statt und stellte die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her (BeckRS 2016, 49519). Die Verbotsverfügung sei offensichtlich formell rechtswidrig, weil das rheinland-pfälzische Innenministerium für den Erlass der angegriffenen Verbots­verfügung nicht zuständig gewesen sei.

Bundesinnenminister bei landesüberschreitender Tätigkeit zuständig

Das OVG hielt an seiner im Eilverfahren vertretenen Auffassung fest und gab der Klage wegen formeller Rechtswidrigkeit der Verbotsverfügung statt. Nach der gesetzlichen Zuständigkeitsrege­lung des Vereinsgesetzes sei die oberste Landesbehörde für das Verbot von Vereinen zuständig, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränkten. Die Zuständigkeit des Bundesinnenministers sei hin­gegen gegeben, wenn sich die Organisation oder Tätigkeit des Vereins über das Gebiet eines Landes hinaus erstrecke. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bun­desverwaltungsgerichts sei die Zuständigkeit des Bundesinnenministers danach bereits gegeben, wenn die betroffene Vereinigung über das Gebiet eines Bundes­landes hinaus durch nicht ganz unbedeutende Tätigkeiten anhaltend in Erscheinung trete. Allein ein Schwerpunkt der Organisation und der Tätigkeit in einem Bundesland genüge demnach nicht, um eine Beschränkung auf das Gebiet dieses Landes und damit eine Zuständigkeit der Landesbehörde zu begründen.

Vereinstätigkeit erstreckt sich auf Großraum Bonn in Nordrhein-Westfalen

Laut OVG ist nach diesen Maßstäben hier der Bundesinnenminister zuständig. Die erkennbare Tätigkeit des Vereins sei nicht auf das Gebiet von Rheinland-Pfalz beschränkt, wo sich das Vereinsheim befinde und ein Schwerpunkt der Vereinstätigkeit liege, sondern erstrecke sich auf den Großraum Bonn in Nordrhein-Westfalen.

OVG Koblenz, Urteil vom 17.01.2017 - 7 C 10326/16.OVG

Redaktion beck-aktuell, 27. Januar 2017.

Mehr zum Thema