Rheinland-pfälzisches Innenministerium verbot "Hells Angels MC Bonn"
Das rheinland-pfälzische Innenministerium verbot mit Verfügung vom 10.03.2016 den Verein "Hells Angels MC Bonn" mit der Begründung, Zweck und Tätigkeit des Vereins liefen den Strafgesetzen zuwider. Gegen Mitglieder des Vereins bestehe aufgrund bestimmter Tatsachen der Verdacht der Bildung einer kriminellen Vereinigung und weiterer Straftaten, die dem Verein zurechenbar seien. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet.
OVG gab Eilantrag wegen Unzuständigkeit des Landesinnenministeriums statt
Gegen das Verbot erhoben Mitglieder des – nicht rechtsfähigen – Vereins Klage und beantragten außerdem, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Das erstinstanzlich zuständige OVG gab dem Eilantrag statt und stellte die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her (BeckRS 2016, 49519). Die Verbotsverfügung sei offensichtlich formell rechtswidrig, weil das rheinland-pfälzische Innenministerium für den Erlass der angegriffenen Verbotsverfügung nicht zuständig gewesen sei.
Bundesinnenminister bei landesüberschreitender Tätigkeit zuständig
Das OVG hielt an seiner im Eilverfahren vertretenen Auffassung fest und gab der Klage wegen formeller Rechtswidrigkeit der Verbotsverfügung statt. Nach der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung des Vereinsgesetzes sei die oberste Landesbehörde für das Verbot von Vereinen zuständig, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränkten. Die Zuständigkeit des Bundesinnenministers sei hingegen gegeben, wenn sich die Organisation oder Tätigkeit des Vereins über das Gebiet eines Landes hinaus erstrecke. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Zuständigkeit des Bundesinnenministers danach bereits gegeben, wenn die betroffene Vereinigung über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus durch nicht ganz unbedeutende Tätigkeiten anhaltend in Erscheinung trete. Allein ein Schwerpunkt der Organisation und der Tätigkeit in einem Bundesland genüge demnach nicht, um eine Beschränkung auf das Gebiet dieses Landes und damit eine Zuständigkeit der Landesbehörde zu begründen.
Vereinstätigkeit erstreckt sich auf Großraum Bonn in Nordrhein-Westfalen
Laut OVG ist nach diesen Maßstäben hier der Bundesinnenminister zuständig. Die erkennbare Tätigkeit des Vereins sei nicht auf das Gebiet von Rheinland-Pfalz beschränkt, wo sich das Vereinsheim befinde und ein Schwerpunkt der Vereinstätigkeit liege, sondern erstrecke sich auf den Großraum Bonn in Nordrhein-Westfalen.