VG Köln: Nicht jedem Asylantragsteller droht bei Rückkehr nach Syrien Verfolgung

Zwei Klagen von syrischen Staatsangehörigen auf die Zuerkennung des umfassenden Schutzstatus eines Flüchtlings im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention blieben vor dem Verwaltungsgericht Köln erfolglos. Zur Begründung hat die Kammer in ihren Urteilen vom 26.01.2017 angeführt, dass den alleinstehenden jungen Männern bei einer Rückkehr keine politische Verfolgung drohe. Auch die mögliche Einziehung zum Wehrdienst und eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung würden zu keiner anderen Bewertung führen (Az.: 4 K 8824/16.A und 4 K 8935/16.A). In einem weiteren Verfahren hat die Kammer einer Familie aufgrund eines individuellen Verfolgungsschicksals dagegen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (Az.: 4 K 8794/16.A).

Aufstockung des Schutzstatus begehrt

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hatte den Klägern jeweils subsidiären Schutz vor den Gefahren des Bürgerkriegs in Syrien zuerkannt. Die Kläger sind der Ansicht, sie hätten einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Status eines Flüchtlings unterscheidet sich vom subsidiären Schutzstatus vor allem durch erleichterte Bedingungen, sich unbefristet in Deutschland aufhalten zu dürfen und Familienangehörige nachzuholen. Nach Auffassung der Kläger stehe ihnen eine Aufstockung ihres Schutzstatus zu, weil der syrische Staat ihnen schon aufgrund ihrer Ausreise, der Stellung eines Asylantrags und ihres längeren Auslandsaufenthalts eine regimekritische politische Gesinnung unterstelle.

Keine abweichende Beurteilung wegen drohendem Wehrdienst

Dem ist das VG nicht gefolgt und hat die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, vor Folter seien die Kläger durch den subsidiären Schutzstatus sicher. Es fehlten aber hinreichende Erkenntnisse, wonach sie mit Folter oder einer sonstigen menschenrechtswidrigen Behandlung gerade aufgrund einer vom syrischen Staat unterstellten politischen Überzeugung zu rechnen hätten. Angesichts von inzwischen fast fünf Millionen syrischen Flüchtlingen sei vielmehr davon auszugehen, dass auch aus Sicht der syrischen Machthaber die überwiegende Zahl der Betroffenen vor dem Bürgerkrieg und nicht aufgrund einer oppositionellen politischen Haltung geflohen sei. Auch eine im Fall der Rückkehr nach Syrien möglicherweise drohende Einziehung zum Wehrdienst und eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung gäben grundsätzlich keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

VG Köln, Urteil vom 26.01.2017 - 4 K 8824/16.A

Redaktion beck-aktuell, 27. Januar 2017.

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