FG Münster Urt. v. 15.11.2024 – 12 K 817/19 G, F (Revision eingelegt, Az. BFH: IV R 1/25)


Das Finanzgericht (FG) Münster verneint die Frage, ob eine Rückstellung für Steuernachforderungen aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung, denen keine Steuerhinterziehung zugrunde liegt, bereits im Jahr der wirtschaftlichen Verursachung zu berücksichtigen ist. Die Münsteraner Richter vertreten die Auffassung, dass eine Rückstellung hier frühestens mit dem Beginn der Außenprüfung zulässig sei. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hat das Gericht die Revision beim BFH zugelassen.