FG Düsseldorf, Urt. v. 22.4.2026 – 5 K 526/24 H(U) (Revision zugelassen)

Wird ein Haftungsbescheid gemäß § 69 AO wegen einer grob fahrlässigen Verletzung der Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung erlassen, beginnt die vierjährige Festsetzungsfrist des § 191 Abs. 3 S. 2 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die unrichtige Voranmeldung abgegeben wurde. Maßgeblich ist allein die Vorauszahlungsschuld, nicht die später festgesetzte Jahressteuerschuld. Eine Anlaufhemmung wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung greift nicht, da für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen und Jahres-Umsatzsteuer eigenständige Festsetzungsfristen gelten.