FG München Urt. v. 14.6.2023 – 4 K 1481/22 (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. BFH: II R 18/24):
Zeitlich vorgelagerte Übertragung des Betriebsgrundstücks vor der Betriebsübergabe ist steuerschädlich
Das Finanzgericht (FG) München hat entschieden, dass die zeitlich vorgelagerte Übertragung von Betriebsgrundstücken vor der Übertragung des Gewerbebetriebs zur Versagung der Steuerbegünstigungen nach den §§ 13a ff. ErbStG führt. Im vorliegenden Sachverhalt waren sowohl die Übertragung der Grundstücke als auch die Übertragung des Gewerbebetriebs in einem Vertrag geregelt. Allerdings fielen die Zeitpunkte der Übertragung auseinander, weshalb die Steuerbegünstigung verwehrt wurde und letztendlich Schenkungsteuer angefallen ist.