Festlegung der Abgrenzungsmerkmale zum 1.1.2027; BMF 27.4.2026, IV D 2 – S 1450/00014/005/012

Gemäß § 3 BPO (Betriebsprüfungsordnung 2000) werden der Außensteuerprüfung unterliegende Steuerpflichtige in Groß- (G), Mittel- (M), Klein- (K) und Kleinstbetriebe (Kst) eingeordnet. Die Merkmale für die Einordnung sind dabei nicht in der BPO enthalten, sondern werden im Rahmen eines separaten BMF-Schreibens festgelegt. In einem aktuellen Schreiben wurden nun die Abgrenzungsmerkmale zum 1.1.2027 angepasst.