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Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz: Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors

Dr. Christian Zwirner und Michael Vodermeier

Regierungsentwurf vom 7.1.2015

 

Im Folgenden werden die geplanten BilRUG-Änderungen für bestimmte Unternehmen im Rohstoffsektor vorgestellt, wobei die Abweichungen gegenüber dem Referentenentwurf in blauer Farbe gekennzeichnet werden.

Weitere tabellarische Aufstellungen zum BilRUG sind:

 

 

 

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz: Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors

Gegenstand der Änderungen / Neuerungen

Rechtsgrundlagen/

Übergangsregelungen

Die Europäische Kommission sieht in der Richtlinie (Richtlinie 2013/34/EU vom 26.06.2013) für große Unternehmen sowie Unternehmen von öffentlichem Interesse, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, zur Förderung der Rechenschaftspflicht eine neue gesonderte Berichtspflicht vor. Die Unternehmen dieser Branchen haben jährlich für jedes Land, in dem sie tätig sind, den Gesamtbetrag der Zahlungen anzugeben (unterteilt nach Art der Zahlung bzw. Sachverhalt) sowie auch projektspezifisch über Zahlungen an staatliche Stellen (z.B. Nutzungsentgelte, Lizenzen, Bonuszahlungen, aber auch Steuerzahlungen) zu berichten (country-by-country reporting). Die projektbezogenen Zahlungen sind zudem aufzuteilen in den Gesamtbetrag der Zahlungen je Projekt und dessen Unterteilung nach Art und Sachverhalt der Zahlung. Die Berichterstattungspflicht betrifft hierbei nicht nur Zahlungen an Drittstaaten, sondern auch rein EU-intern aktive Unternehmen müssen über ihre Zahlungen an bzw. in anderen Staaten zu berichten.

Wird der Bericht auf konsolidierter Ebene erstellt, sind die Tochterunternehmen und das den Bericht erstellende Mutterunternehmen von der gesonderten Berichtspflicht befreit. In den Fällen, in denen die Zahlungen – unabhängig davon, ob sie als Einmalzahlung oder als eine Reihe verbundener Zahlungen geleistet werden – unter 100.000 EUR liegen, müssen sie nicht in den Bericht aufgenommen werden. Der gesondert zu erstellende Bericht ist gesondert offenzulegen. Für Berichterstattungen von Unternehmen, die die Berichtspflichten eines Drittlandes erfüllen, sind bestimmte Gleichwertigkeitsanforderungen definiert.

Mit den Regelungen der §§ 341q bis 341y HGB wird der aus der EU-Richtlinie verpflichtend in das Handelsrecht zu integrierende Zahlungsbericht für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors umgesetzt.

 

Artikel 1: Änderung des Handelsgesetzbuchs

Übergang und Erstanwendung:

Um die Transparenz über Zahlungsströme an staatliche Stellen im Rohstoffsektor schnellstmöglich einzuführen und infolge der Umsetzung der Vorgaben der EU-Richtlinie sind die Zahlungs- und Konzernzahlungsberichte bereits für nach dem Inkrafttreten des Gesetzes beginnende Geschäftsjahre, die nach dem 20.07.2015 (bis zu diesem Tag muss das Gesetz in nationales Recht umgesetzt sein) aber vor dem 01.01.2016 beginnen, zu erstellen (EGHGB).

Anwendungsbereich:

§ 341q spezifiziert den Bereich der Unternehmen auf den die ergänzenden Vorschriften der neuen Paragraphen anzuwenden sind. So betreffen diese vor allem inländische Kapitalgesellschaften aus der mineralgewinnenden Industrie oder solche die Holzeinschlag in Primärwäldern betreiben.

Satz 1 ist entsprechend auf Personengesellschaften i.S.d. § 264a Abs. 1 anzuwenden.

 

§ 341q HGB

Begriffsbestimmungen:

In diesem neu geschaffenen Unterabschnitt, werden einige relevante Begriffe definiert. So finden sich hier beispielsweise Erläuterungen zu „Tätigkeiten in der mineralgewinnenden Industrie“ (Nr. 1), „Kapitalgesellschaften, die Holzeinschlag betrieben“ (Nr. 2), „Zahlungsberichte“ (Nr. 6) oder „Berichtszeitraum“ (Nr. 8). Die Begriffsbestimmungen orientieren sich an den Definitionen nach Artikel 41 der Richtlinie 2013/34/EU.

 

§ 341r HGB

Pflicht zur Erstellung des Zahlungsberichts; Befreiungen:

Laut § 341s haben Kapitalgesellschaften i.S.d. § 341q jährlich einen Zahlungsbericht zu erstellen (Abs. 1). Zu berichten ist dabei über Zahlungen an staatliche Stellen und insoweit, als diese Zahlungen im Zusammenhang mit einer Tätigkeit in der mineralgewinnenden Industrie nach § 341r Nummer 1 HGB-E oder mit dem Betrieb des Holzeinschlags in Primärwäldern nach § 341r Nummer 2 HGB-E stehen.

Diese Pflicht entfällt für Kapitalgesellschaften die bereits in den Konzernzahlungsbericht von ihr selbst, oder in den eines anderen Unternehmens mit Sitz im EU- oder EWR-Ausland einbezogen sind. In diesem Fall sind das betreffende Unternehmen welches den Zahlungsbericht erstellt hat, sowie der Ort an dem dieser erhältlich ist, im Anhang des Jahresabschlusses anzugeben (Abs. 2).

Ebenfalls entfällt die Pflicht zur Erstellung eines Zahlungsberichts, wenn die Kapitalgesellschaft einen Bericht „im Einklang mit den Rechtsvorschriften eines Drittstaats, dessen Berichtspflichten die Europäische Kommission( …) als gleichwertig bewertet“ hat erstellt und nach § 341u offengelegt hat (Abs. 3).

 

§ 341s HGB

Inhalt des Zahlungsberichts:

Die Kapitalgesellschaft hat in ihrem Zahlungsbericht alle direkt an staatliche Stellen geleisteten Zahlungen im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit im jeweiligen Rohstoffsektor anzugeben. Andere Zahlungen an staatliche Stellen sind nicht einzubeziehen. Die erfassten Unternehmen haben auch dann einen Zahlungsbericht zu erstellen, wenn sie im Berichtszeitraum an keine staatliche Stelle Zahlungen geleistet haben. In diesem Fall genügt aber ein Bericht, der auf diesen Umstand hinweist (Abs. 1).

Es ist hierbei nur über staatliche Stellen zu berichten, an welche Zahlungen unmittelbar erbracht wurden (Abs. 2).

Ist eine staatliche Stelle stimmberechtigter Gesellschafter oder Aktionär einer KapG, so müssen nach Abs. 3 gezahlte Dividenden/Gewinnanteile unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls berücksichtigt werden.

Zahlungen unter 100.000 EUR müssen im Zahlungsbericht nicht berücksichtigt werden (Abs. 4). Zahlungen als Sachleistungen werden ihrem Wert und ihrem Umfang nach berücksichtigt (Abs. 5).

Bei Angabe der Zahlungen wird auf Inhalt oder Tätigkeit und nicht auf deren Form Bezug genommen, etwaige Aufspaltungen/Zusammenfassungen mit dem Ziel die Anwendung des Unterabschnitts zu umgehen sind verboten (Abs. 6).

 

§ 341t HGB

Gliederung des Zahlungsberichts:

Nach § 341u Abs. 1 ist der Zahlungsbericht ist nach Staaten zu Gliedern und für jeden Staat sind die Stellen aufzulisten, an welche innerhalb des Berichtszeitraums geleistet wurde. Die staatlichen Stellen sind so aufzulisten, dass eine eindeutige Zuordnung ermöglicht wird.

Nach Abs. 2, sind zu jeder staatlichen Stelle folgende Angaben zu machen:

  1. Gesamtbetrag der geleisteten Zahlungen und
  2. Gesamtbeträge nach den in § 341r Nummer 3 Buchstabe a bis g benannten Zahlungsgründen.

Wenn die Zahlungen für mehr als ein Projekt getätigt wurden, sind jeweils ergänzend folgende Angaben zu machen (Abs. 3):

  1. eindeutige Bezeichnung des Projekts
  2. Gesamtbetrag der projektbezogenen, an staatliche Stellen geleisteten Zahlungen und
  3. die Gesamtbeträge getrennt nach den Zahlungsgründen

Nach Abs. 4 müssen Zahlungen, wie z.B. die Körperschaftssteuer, die nicht projektgenau ermittelt werden, auch nicht projektbezogen dargestellt werden.

 

§ 341u HGB

Konzernzahlungsbericht; Befreiung:

Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften nach § 341q HGB-E, die Mutterunternehmen sind, müssen jährlich einen Konzernzahlungsbericht erstellen, sobald die Voraussetzungen für Unternehmen im Rohstoffsektor auch nur für eines ihrer Tochterunternehmen erfüllt sind (Abs. 1).

Ein Mutterunternehmen ist nach Abs. 2 von der Erstellung befreit, wenn es:

  1. gleichzeitig als Tochterunternehmen in einen übergeordneten Konzernzahlungsbericht einbezogen ist oder
  2. Nach § 293 von der Aufstellung eines Konzernabschlusses befreit ist.

Die §§ 341s bis 341u sind auf den Konzernzahlungsbericht entsprechend anzuwenden.

 

Einteilung des Paragraphen in 5 anstatt 4 Absätze. Präzisierung der Vorgaben für Konzernzahlungsberichte von Rohstoffunternehmen hinsichtlich des Konsolidierungskreises.

Nach Abs. 3 sind in den Konzernzahlungsbericht das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen (unabhängig von deren Sitz) einzubeziehen. Zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises gelten grundsätzlich die auf den Konzernabschluss anzuwendenden Vorschriften.

Hierzu stellt Abs. 4 klar:

  1. Unternehmen, die nicht in der mineralgewinnenden Industrie tätig sind und keinen Holzeinschlag in Primärwäldern betreiben, müssen nicht nach Abs.   in den Konzernzahlungsbericht einbezogen werden.
     
  2. Ein Unternehmen braucht zudem dann nicht in den Konzernzahlungsbericht einbezogen werden, wenn es nach § 296 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 HGB nicht in den Konzernabschluss einbezogen wurde.
  3. Ein Unternehmen braucht zudem dann nicht in den Konzernzahlungsbericht einbezogen werden, wenn es nach § 296 Abs. 1 Nr. 2 HGB nicht in den Konzernabschluss einbezogen wurde und auch die für die Erstellung des Konzernzahlungsberichts erforderlichen Angaben nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder ungebührlichen Verzögerungen zu erhalten sind.

 

§ 341v HGB

Offenlegung:

Der Zahlungsbericht ist innerhalb eines Jahres nach dem jeweiligen Abschlussstichtag beim Bundesanzeiger einzureichen und bekannt machen zu lassen (Abs. 1).

Dies gilt entsprechend für Mutterunternehmen, welche einen Konzernzahlungsbericht zu erstellen haben (Abs. 2).

In § 341w Abs. 3 wird klargestellt, dass die allgemeinen Offenlegungspflichten aus § 325 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 sowie die §§ 328 und 329 Abs. 1, 3, 4 entsprechend gelten.

 

§ 341w HGB

Bußgeldvorschriften:

Im neuen § 341x wird in Anlehnung an § 334 HGB definiert, wer bei der Erstellung wann ordnungswidrig handelt (Abs. 1).

Für entsprechende Verstöße können hier vom Bundesamt für Justiz Strafen bis zu 50.000 EUR ausgesprochen werden (Abs. 2).

Diese Vorschriften gelten analog für Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 341q Satz 2 (Abs. 4).

 

§ 341x HGB

Ordnungsgeldvorschriften:

Bei nicht ordnungsgemäßer Offenlegung des Zahlungsberichtes/Konzernzahlungsberichtes, wird unter Anwendung der §§ 335 bis 335b ein Ordnungsgeldverfahren durchgeführt (Abs. 1).

 

Abs. 2 und Abs. 3:

Den Bedenken des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und des Bundeswirtschaftsministeriums hinsichtlich der in § 341y Abs. 2 und 3 HGB (Stand Referentenentwurf) vorgesehenen Listenübermittlung an das Bundesamt der Justiz ist durch Streichung der beiden Absätze Rechnung getragen worden. [Die von der Offenlegungspflicht betroffenen Unternehmen werden hierfür jährlich von den jeweiligen Ämtern/Ministerien an den Bundesanzeiger übermittelt (Abs. 2, 3)].

 

Das Bundesamt für Justiz, kann hierfür die jeweiligen Kapitalgesellschaften auch gesondert zu einer fristgebundenen Erklärung auffordern. Wird dabei die gesetzte Frist verstrichen, wird für die Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 1 vermutet, dass die Gesellschaft in den Anwendungsbereich des § 341q fällt (Abs. 4).

Die Vorschriften zum Ordnungsgeld gelten entsprechend für Personenhandelsgesellschaften  i.S.d. § 341q (Abs. 5).

 

§ 341y HGB

 

WP/StB Dipl.-Kfm. Dr. Christian Zwirner, BC-Schriftleiter und Geschäftsführer der Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (E-Mail: christian.zwirner@kleeberg.de; Internet: www.kleeberg.de)

Unter Mitarbeit von B.Sc. Michael Vodermeier, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

 

BC 9/2014, BC 2/2015

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