Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung Neufassung von Abs. 1: Bei der Offenlegung – des handelsrechtlichen Jahresabschlusses, – eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a HGB (IFRS-Einzelabschluss), – des Konzernabschlusses (nach HGB oder IFRS) oder – des Lage- bzw. Konzernlageberichts sind die Abschlüsse und Lageberichte so wiederzugeben, dass sie den für ihre Aufstellung maßgeblichen Regelungen entsprechen. Unberührt hiervon steht dem Bilanzierenden die Inanspruchnahme der größenabhängigen Erleichterungen nach den §§ 326 und 327 HGB zu. Gemäß Abs. 1a ist das Datum der Feststellung bzw. Billigung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Abschlüsse anzugeben. Bei der Offenlegung ist infolge der Änderung von § 325 Abs. 1 HGB auch die zwingende Offenlegung des Bestätigungs-/Versagungsvermerks zu beachten. Für den Fall der Prüfung des Abschlusses durch einen Abschlussprüfer ist der vollständige Wortlaut des von ihm erteilten Bestätigungs- bzw. Versagungsvermerks wiederzugeben. Sofern der Jahresabschluss wegen der Inanspruchnahme von Erleichterungen (§§ 326, 327 HGB) nur teilweise offengelegt wird, sich der Bestätigungs-/Versagungsvermerk aber auf den vollständigen Jahresabschluss bezieht, ist darauf hinzuweisen. Bei der Offenlegung von Jahresabschluss, Einzel- oder Konzernabschluss ist gegebenfalls darauf hinzuweisen, dass die Offenlegung nicht vollständig, d.h. nicht mit allen anderen nach § 325 HGB offenzulegenden Unterlagen erfolgt. Praxishinweis: Bis auf die Klarstellung der zwingenden zeitgleichen Offenlegung des Bestätigungs- oder Versagungsvermerks mit den anderen Unterlagen innerhalb der Offenlegungsfrist (infolge der Änderung des § 325 Abs. 1 HGB) wurden die bisherigen Regelungen des § 325 Abs. 1 a.F. HGB auf die beiden Absätze (Abs. 1 und Abs. 1a) aufgeteilt, um die Lesbarkeit der Regelung zu verbessern. Im neuen Absatz 1a wurden weitere Folgefragen aus dem neuen Artikel 30 Abs. 1 der Richtlinie 2013/34/EU geregelt. Da der ordnungsgemäß festgestellte oder gebilligte Jahres- oder Konzernabschluss innerhalb der Jahresfrist offenzulegen ist, kann es eine fristwahrende Offenlegung vor der Feststellung oder Billigung nicht mehr geben. Erforderlich bleibt aber weiterhin, das Datum der Feststellung oder Billigung des Jahres- oder Konzernabschlusses bei der Offenlegung anzugeben. |