Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz: Ergänzende Vorschriften für Banken und Versicherungen |
Gegenstand der Änderungen / Neuerungen | Rechtsgrundlagen/ Übergangsregelungen |
Artikel 1: Änderung des Handelsgesetzbuchs | Erstmalige Anwendung Nach EGHGB sind die Änderungen der §§ 340 ff. sowie 341 ff. HGB erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. |
Anwendungsbereich für die ergänzenden Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute: Beide Absätze werden aufgehoben. | § 340 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 HGB |
Anzuwendende Vorschriften: Die Änderung in Abs. 1 stellt klar, dass Kreditinstitute, die börsennotierte Aktiengesellschaften oder KGaA sind, auch die Regelungen nach § 289a (Erklärung zur Unternehmensführung) anzuwenden haben. Die Korrekturen in Abs. 2 stellen Folgeänderungen aus den Änderungen der §§ 264 ff. dar. | § 340a Abs. 1 und 2 HGB |
Bewertung von Vermögensgegenständen: Änderung Wortlaut: Folgeänderung zur Änderung von § 253. | § 340e Abs. 1 Satz 3 HGB |
Pflicht zur Aufstellung: Änderung Wortlaut: Folgeänderung zu § 298 und redaktionelle Änderung. | § 340i Abs. 2 Satz 2 und 4 HGB |
Offenlegungsvorschriften: Klarstellung (Abs.1) und Bereinigung eines früheren Redaktionsversehens (Abs. 2). | § 340l Abs. 1 und 2 HGB |
Offenlegungsvorschriften: Die Regelungen nach Abs. 4 sind anzuwenden, wenn ein Kreditinstitut vom Wahlrecht zur Offenlegung eines IFRS-Einzelabschlusses anstelle des handelsrechtlichen Jahresabschlusses nach § 325a Gebrauch macht (Abs. 4 Satz 1). Die Änderungen von Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 sind redaktioneller Natur. Es erfolgt eine dynamische Verweisung auf die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung (mit Blick auf die Angabe des Personalaufwands im Anhang nach § 285 Nr. 8 Buchstabe b i.V.m. § 325 Abs. 2a) und die Lesbarkeit der Vorschrift soll verbessert werden. | § 340l Abs. 4 HGB |
Bußgeldvorschriften: Die Änderungen in Abs. 1 an Nr. 1 (Buchstaben a, b, d), Nr. 2 (Buchstaben b, f), Nr. 3 und Nr. 4 sind Folgeänderungen zu den materiellen Änderungen im HGB, die in den §§ 340 ff. spiegelbildlich zu § 334 vorzunehmen sind. | § 340n Abs. 1 HGB |
Anwendungsbereich für die ergänzenden Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds: Die Neufassung von Abs. 2 Satz 2 stellt klar, dass auf die in Abs. 2 genannten Versicherungsunternehmen die Regelungen der §§ 314 bis 341h und die Vorschriften der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung, und zwar jeweils nur hinsichtlich der Vorschriften zum Ansatz und zur Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden anzuwenden sind. | § 341 Abs. 2 Satz 2 HGB |
Anzuwendende Vorschriften: Änderung Wortlaut: Folgeänderung zur Aufhebung von § 268 Abs. 2 und § 284 Abs. 3 ohne inhaltliche Änderungen für die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen. | § 341a Abs. 2 Satz 2 HGB |
Anzuwendende Vorschriften: Redaktionelle Anpassung infolge der Verschiebung der Angabepflicht zum Bestehen von Genussscheinen, Genussrechten, Wandelschuldverschreibungen, Optionsscheinen, Optionen etc. von ehemals § 160 Abs. 1 Nr. 6 AktG nach § 285 Nr. 15a HGB. | § 341a Abs. 4 HGB |
Bewertung von Vermögensgegenständen: Änderung Wortlaut: Folgeänderung zu § 253. | § 341b Abs. 1 Satz 3 HGB |
Anzuwendende Vorschriften: Änderung Wortlaut: Folgeänderung zu § 298. | § 341j Abs. 1 Satz 2 HGB |
Offenlegung: Redaktionelle Änderung zur dynamischen Verweisung auf die jeweils geltende Fassung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung. | § 341l Abs. 3 Nr. 2 HGB |
Bußgeldvorschriften: Die Änderungen in Abs. 1 Nr.1 (Buchsstaben a, b, d), Nr. 2 (Buchstaben b, f), Nr. 3 und Nr. 4 sind Folgeänderungen zu den materiellen Änderungen im HGB, die in den §§ 341 ff. spiegelbildlich zu § 334 vorzunehmen sind. | § 341n Abs. 1 HGB |
Festsetzung von Ordnungsgeld: Bereinigung eines früheren Redaktionsversehens, da die Offenlegungspflicht von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds in § 341l spezialgesetzlich geregelt ist. | § 341o Nummer 1 HGB |