Abs. 1: Die Änderungen des HGB erfordern eine Umstellung der Rechnungslegung der von den Neuregelungen betroffenen Unternehmen. Daher sollen die Neuregelungen – soweit möglich – erst für künftige Geschäftsjahre anzuwenden sein. Da die meisten Änderungen durch das BilRUG auf die Vorgaben der EU-Richtlinie 2013/34/EU vom 26.06.2013 zurückgehen, die bis zum Juli 2015 in nationales Recht umzusetzen ist, erfolgt die Erstanwendung des weit überwiegenden Teils der Neuregelungen erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen. Den Unternehmen wird allerdings die Möglichkeit eingeräumt, die neuen Vorschriften bereits auf alle Geschäftsjahre anzuwenden, welche nach dem 31.12.2014 beginnen; dann aber nur insgesamt. Ein sog. cherry-picking (d.h. eine vorzeitige Nutzung der vorteilhaften neuen Vorgaben und eine damit einhergehende gemischte Rechnungslegung aus alten und neuen Regelungen) ist untersagt. Praxishinweis: Eine freiwillige frühere Erstanwendung kann bspw. für kleine Kapitalgesellschaften interessant sein, die bereits vor dem Geschäftsjahr 2016 die Erleichterungen im Bereich der Anhangberichterstattung nutzen wollen. Im Falle der vorzeitigen Anwendung der Vorschriften (Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen) ist ein Vermerk im Anhang bzw. Konzernanhang aufzunehmen mit dem Hinweis, dass die Vorschriften des BilRUG bereits verwendet werden. Abs. 2: Die vorzeitige erstmalige Anwendung der neuen Schwellenwerte nach § 267 und 293 HGB ist auf Basis des vorliegenden Ref-E für bereits nach dem 31.12.2013 beginnende Geschäftsjahre vorgesehen. Damit wären die neuen Größenkriterien, die im Einzelfall zu einer Erleichterung (Neueinstufung der Kapitalgesellschaft auf einer geringeren Stufe bzw. Wegfall der Konzernabschlusspflicht) führen, bereits erstmals für 2014 zu beachten. Bei der Überprüfung des zweimaligen Über- bzw. Unterschreitens der für die Einordnung nach §§ 267, 293 HGB relevanten Größenkriterien sind die durch das BilRUG erhöhten Werten auch auf den Vorjahresabschluss anzuwenden. Abs. 3: Um die Transparenz über Zahlungsströme an staatliche Stellen im Rohstoffsektor schnellstmöglich einzuführen und infolge der Umsetzung der Vorgaben der EU-Richtlinie sind die Zahlungs- und Konzernzahlungsberichte bereits für nach dem Inkrafttreten des Gesetzes beginnende Geschäftsjahre, die nach dem 20.07.2015 (bis zu diesem Tag muss das Gesetz in nationales Recht umgesetzt sein) aber vor dem 01.01.2016 beginnen, zu erstellen. Abs. 4 und Abs. 5 werden ergänzt: Abs. 4: § 253 Abs. 3 Sätze 3 und 4 HGB-E finden erstmals Anwendung auf immaterielle Vermögensgegenstände, die nach dem 31.12.2015 aktiviert werden bzw. erst aus Erwerbsvorgängen nach dem 31.12.2015 herrühren. Abs. 5: Aufwendungen aus der Anwendung des Artikels 67 Abs. 1 und 2 EGHGB sind in der GuV innerhalb der sonstigen betrieblichen Aufwendungen als neuer Posten „Aufwendungen nach Artikel 67 Abs. 1 und 2 EGHGB“ und Erträge hieraus innerhalb der sonstigen betrieblichen Erträge als neuer Posten „Erträge nach Artikel 67 Abs. 1 und 2 EGHGB“ anzugeben. |