Richter am Bundesgerichtshof Jürgen-Peter Graf ist mit Ablauf des 30.06.2018 nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand treten. Während seiner über 15-jährigen Zugehörigkeit zum BGH hat er die Rechtsprechung namentlich des 1. Strafsenats maßgeblich mitgeprägt.
Mehr lesen1. Der Abschluss eines notariellen Kaufvertrags allein begründet bei Grundstücksgeschäften grundsätzlich auch bei Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des Käufers noch keinen Eingehungsbetrug, da bei Zug-um Zug-Geschäften aufgrund des Leistungsverweigerungsrechts des Verkäufers kein Gefährdungsschaden gegeben ist.
2. Eine vorübergehende Entziehung des Besitzes ist nur dann vermögensschädigend, wenn die Sache einen wirtschaftlichen Wert hat und entweder abgenutzt oder verbraucht werden soll oder wenn für die Besitzübertragung gewöhnlich ein Entgelt verlangt wird und ein solches nicht erbracht wird.
3. Vermögensminderungen, die nicht durch die Besitzüberlassung selbst, sondern durch gesonderte schädigende Handlungen verursacht werden, sind nicht stoffgleiche Folgeschäden, die nur im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden können und keinen selbstständigen Vermögensschaden iSd § 263 StGB darstellen. (Leitsätze der Redaktion)
BGH, Beschluss vom 06.03.2018 - 3 StR 552/17, BeckRS 2018, 9618
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