Förderungslücke durch Anwendungsausschluss des § 22 SGB XII schließen
Bisher werden nach Ablauf der Aufenthaltsdauer von 15 Monaten die Leistungssätze im AsylbLG so berechnet wie in der Sozialhilfe (SGB XII). Wer sich in einer Ausbildung befindet oder ein Studium absolviert und auf finanzielle Unterstützung angewiesen ist, muss anstelle von Sozialhilfe eine Ausbildungsförderung (BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe) beantragen. Diese steht allerdings vielen Flüchtlingen nicht offen - sie fallen in eine "Förderlücke". Bislang führt das aus finanziellen Gründen zu Ausbildungs- und Studienabbrüchen. Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung diese Situation beenden, indem der Leistungsausschluss nach § 22 SGB XII bei Asylbewerbern, Geduldeten und Menschen mit bestimmter Aufenthaltserlaubnis, die sich in einer förderfähigen Ausbildung befinden, nicht mehr angewendet wird.
Anpassung der Bedarfssätze - Neue Bedarfsstufe für Unterbringung in Sammelunterkünften
Im Rahmen der Anpassung der Bedarfssätze wird eine neue Bedarfsstufe für die Unterbringung in Sammelunterkünften eingeführt. Die Anteile für Strom und Instandhaltungskosten werden aus den Bedarfssätzen für den notwendigen Bedarf im AsylbLG ausgegliedert, weil diese Kosten von den Leistungsbehörden als Sachleistungen erbracht werden. Zwar wird beispielsweise das Taschengeld für eine alleinstehende Person erhöht, gleichzeitig sinkt aber der Gesamtbetrag dieser Bedarfsstufe 1 um zehn Euro von 354 Euro auf 344 Euro pro Monat und liegt damit deutlich unter den Regelsätzen im SGB II.