FG Düsseldorf: Sterbegeldzahlung der Pensionskasse an nicht zu "Hinterbliebenen" zählende Erben einkommensteuerpflichtig

Sterbegeldzahlungen, die eine Pensionskasse aus einem Altersvorsorgevertrag an Erben leistet, die nicht zugleich "Hinterbliebene" sind, unterliegen der Einkommensteuer. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 06.12.2018 entschieden (Az.: 15 K 2439/18 E).

Erbende Eltern mussten Sterbegeld versteuern

Im Streitfall war den klagenden Eheleuten nach dem Tod ihres Sohnes von einer Pensionskasse ein Sterbegeld ausgezahlt worden. Der Auszahlung lag ein Versicherungsvertrag zugrunde, der ursprünglich von einem ehemaligen Arbeitgeber des Sohnes im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen worden war. Nach einem Arbeitgeberwechsel hatte der Sohn die Versicherung übernommen. Im Versicherungsvertrag waren als Bezugsberechtigte im Todesfall die "Hinterbliebenen" – also der Ehegatte, Lebenspartner, Lebensgefährtin und Kinder – bestimmt. Im Jahr 2012 verstarb der Sohn. Er hinterließ keine "Hinterbliebenen" und wurde von seinen Eltern, den Klägern, beerbt. Die Pensionskasse zahlte an die Kläger die Versicherungsleistung begrenzt auf ein Sterbegeld aus. Das beklagte Finanzamt sah in der Auszahlung einkommensteuerpflichtige sonstige Einkünfte der Kläger und unterwarf sie der Einkommensbesteuerung.

Klage der Eltern vor FG erfolglos

Das FG hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen und die Auffassung des Finanzamts bestätigt, dass die Auszahlung als eine Leistung aus einem Altersvorsorgevertrag zu besteuern sei.  Auch das Sterbegeld sei eine Leistung aus der Versicherung. Dem stehe seine betragsmäßige Begrenzung nicht entgegen. Zwar werde in der betrieblichen Altersversorgung eine Hinterbliebenenversorgung nur an den Ehepartner, den eingetragenen Lebenspartner, den Lebensgefährten oder die waisenrentenberechtigten Kinder ausgezahlt. Sofern – wie im Streitfall – keine der genannten Hinterbliebenen vorhanden seien, werde aufgrund des Versicherungsvertrags ein Sterbegeld an die Erben ausgezahlt. Dem Einwand der Kläger, dass keine eigenen Einkünfte, sondern Einkünfte des Sohnes vorlägen, widersprach das Gericht. Die Besteuerung der Leistung knüpfe an den Zufluss an. Dem Sohn sei keine Versicherungszahlung zugeflossen.

Revision beim BFH läuft

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom FG zugelassene Revision ist unter dem Aktenzeichen X R 38/18 beim Bundesfinanzhof anhängig.

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2018 - 15 K 2439/18

Redaktion beck-aktuell, 14. Mai 2019.