Finanzamt ändert Steuerbescheide nach ZfA-Mitteilung
Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. In den Streitjahren 2010 und 2011 war die Klägerin unmittelbar und der Kläger mittelbar zulageberechtigt. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die Riester-Beiträge beider Ehegatten zunächst erklärungsgemäß als Sonderausgaben der Klägerin. Nach Bestandskraft der Steuerbescheide erhielt das Finanzamt Mitteilungen der ZfA, wonach der Kläger nicht zu den zulageberechtigten Personen gehöre. Daraufhin ergingen geänderte Steuerbescheide, in denen die Beiträge des Klägers nicht mehr als Sonderausgaben seiner Ehefrau berücksichtigt wurden. Dagegen erhoben die Kläger Klage beim FG.
FG hebt Änderungsbescheide auf - ZfA-Mitteilung nur verwaltungsinterner Vorgang
Die Klage hatte Erfolg. Das FG hat die Änderungsbescheide aufgehoben. Eine Änderung der bestandskräftigen Steuerbescheide sei nicht allein aufgrund der Mitteilung der ZfA zulässig. Das Finanzamt sei an eine Mitteilung der ZfA nicht gebunden. Die Mitteilung sei ein verwaltungsinterner Vorgang, der - wie eine Kontrollmitteilung - das Finanzamt im Zweifelsfall verpflichte, deren Richtigkeit zu prüfen. Im Streitfall sei der Kläger - entgegen der Mitteilung der ZfA - mittelbar zulageberechtigt und der Sonderausgabenabzug daher zu gewähren.