BSG: Konzeptbewerbung eines Medizinischen Versorgungszentrums derzeit noch nicht berücksichtigungsfähig

Bewerbungen eines Medizinischen Versorgungszentrums (MZV) um einen Vertragsarztsitz nur mit einem Versorgungskonzept ohne Benennung eines für dessen Umsetzung geeigneten Arztes können bei der Auswahlentscheidung noch nicht berücksichtigt werden. Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 14.05.2019 entschieden. Es fehlten dafür konkretisierende Regelungen, die der Gesetz- oder Verordnungsgeber erlassen müsse (Az.: B 6 KA 5/18 R).

Gesetzgeber wollte MZVs Bewerbungen ohne Benennung eines Arztes ermöglichen

Mit der im Jahr 2015 eingefügten Vorschrift zu Konzeptbewerbungen wollte der Gesetzgeber den Medizinischen Versorgungszentren ermöglichen, sich um einen Vertragsarztsitz zu bewerben, ohne dafür schon einen bestimmten Arzt angestellt zu haben. Das am 11.05.2019 in Kraft getretene Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) hat die Regelung zu Konzeptbewerbungen nur geringfügig verändert. Sie ist nicht nur für Nachbesetzungsverfahren nach dem Ausscheiden von Vertragsärzten, sondern entsprechend auch für Zulassungsverfahren nach partieller Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen anwendbar.

BSG: Konzeptbewerbung eines MVZ derzeit nicht zu berücksichtigen

Das BSG hat nun in einem Revisionsverfahren zur Vergabe eines Sitzes für einen Orthopäden entschieden, dass die Konzeptbewerbung eines Medizinischen Versorgungszentrums derzeit noch nicht berücksichtigungsfähig ist. Ein Medizinisches Versorgungszentrum würde mit dem Zuschlag für ein bloßes Versorgungskonzept eine "arztlose Anstellungsgenehmigung" erhalten. Eine solche Berechtigung sei bisher weder im Gesetz noch in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte vorgesehen.

Gesetzgeber muss ergänzende Regelung schaffen

Die hierzu erforderlichen näheren Bestimmungen, die auch den unterlegenen Mitbewerbern die Geltendmachung ihrer Rechte im weiteren Verfahren ermöglichen und zudem regeln müssten, was gelte, wenn das Versorgungskonzept nicht oder nicht mehr umgesetzt werde, könnten die Gerichte nicht selbst treffen. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers beziehungsweise des Verordnungsgebers der Zulassungsverordnung, solche Regeln zu schaffen. Solange sie nicht existierten, könnten Konzeptbewerbungen ohne Benennung eines Arztes in einem Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden.

BSG, Urteil vom 14.05.2019 - B 6 KA 5/18 R

Redaktion beck-aktuell, 15. Mai 2019.

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