LAG Berlin-Brandenburg: Bewerber als Objektschützer bei Berliner Polizei darf wegen "omerta“-Tätowierung am Arm abgelehnt werden

Das Land Berlin darf eine Bewerbung um eine Stelle im Objektschutz der Berliner Polizei ablehnen, wenn der Bewerber sichtbare Tätowierungen trägt, die Zweifel an seiner Verfassungstreue begründen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im Fall eines Bewerbers mit Tätowierungen entschieden, die das Wort "omerta", Revolverpatronen und Totenköpfe abbilden (Beschluss vom 25.04.2019, Az.: 5 Ta 730/19).

Antragsteller bewarb sich erfolglos als Objektschützer bei der Berliner Polizei

Nachdem der Bewerber sich erfolglos um eine Stelle im Objektschutz der Berliner Polizei beworben hatte, verlangte er vom Land Berlin, eine der ausgeschrieben Stellen nicht zu besetzen. Das Verfahren wurde von den Parteien für erledigt erklärt, nachdem alle Stellen anderweitig besetzt worden waren.

LAG: Verfahrenskosten vom Antragsteller zu tragen - Begründete Zweifel an Verfassungstreue

Das LAG hat dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt, weil er ohne die eingetretene Erledigung mit seinem Antrag unterlegen wäre. Das Land Berlin habe wegen der Tätowierungen Zweifel daran haben dürfen, dass der Antragsteller jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten werde. Das Wort "omerta“ (Schweigepflicht bei der Mafia, Anm. der Red.) und die abgebildeten Revolverpatronen und Totenköpfe begründeten Zweifel daran, dass der Antragsteller als Mitarbeiter des Objektschutzes entsprechend dem in der Verfassung enthaltenen Rechtsstaatsprinzip nach Recht und Gesetz handeln werde, so das LAG. Ob der Bewerber tatsächlich verfassungstreu sei, sei ohne Belang. Es komme entscheidend auf die Sicht eines Betrachters an.

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2019 - 5 Ta 730/19

Redaktion beck-aktuell, 15. Mai 2019.

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