Antragsteller bewarb sich erfolglos als Objektschützer bei der Berliner Polizei
Nachdem der Bewerber sich erfolglos um eine Stelle im Objektschutz der Berliner Polizei beworben hatte, verlangte er vom Land Berlin, eine der ausgeschrieben Stellen nicht zu besetzen. Das Verfahren wurde von den Parteien für erledigt erklärt, nachdem alle Stellen anderweitig besetzt worden waren.
LAG: Verfahrenskosten vom Antragsteller zu tragen - Begründete Zweifel an Verfassungstreue
Das LAG hat dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt, weil er ohne die eingetretene Erledigung mit seinem Antrag unterlegen wäre. Das Land Berlin habe wegen der Tätowierungen Zweifel daran haben dürfen, dass der Antragsteller jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten werde. Das Wort "omerta“ (Schweigepflicht bei der Mafia, Anm. der Red.) und die abgebildeten Revolverpatronen und Totenköpfe begründeten Zweifel daran, dass der Antragsteller als Mitarbeiter des Objektschutzes entsprechend dem in der Verfassung enthaltenen Rechtsstaatsprinzip nach Recht und Gesetz handeln werde, so das LAG. Ob der Bewerber tatsächlich verfassungstreu sei, sei ohne Belang. Es komme entscheidend auf die Sicht eines Betrachters an.