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Professor Ulrich Keller, Berlin
Mit dem seit 1.1.2022 geltenden § 130d ZPO werden auch für das Insolvenzverfahren Anwälte und Behörden verpflichtet, Anträge und Schriftsätze ausschließlich auf elektronischem Übermittlungsweg nach § 130a ZPO an das Gericht zu übermitteln. Das ist wie auch in anderen gerichtlichen Verfahren auch dann verpflichtend, wenn bei Gericht die elektronische Akte noch nicht eingeführt ist. Der Gesetzgeber hofft, dass dies bis zum 1.1.2026 der Fall sein wird (§ 298 Ia 1 ZPO). Das führt dazu, dass bei Gericht die elektronisch übermittelten Schriftsätze ausgedruckt werden müssen, manche Gerichte mussten dafür neue Hochleistungsdrucker anschaffen.
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RAin Dr. Anne Deike Riewe, München
Unter welchen Umständen ist ein Geschäftsleiter zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet? Eine Standardfrage, die insolvenzrechtliche Berater tagtäglich gestellt bekommen. Berechtigterweise, denn schließlich ist die Verletzung der Insolvenzantragspflicht straf- wie zivilrechtlich haftungsbegründend. Daher Hand aufs Herz: Wie sicher sind Sie sich heute in der zutreffend vollständigen Beantwortung?
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RiBGH a. D. Professor Dr. Markus Gehrlein, Landau
Langsam wagte man aufzuatmen, als sich die COVID-Lage im Frühjahr mehr und mehr entspannte und zunehmend Hoffnung auf eine günstige wirtschaftliche Entwicklung keimte. Die Erleichterung ist großer Sorge gewichen, nachdem Russland gegen die Ukraine einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg vom Zaum gebrochenen hat. Der Tod unschuldiger Zivilisten und zur Verteidigung ihres Landes eingesetzter Soldaten hat großes, nicht wieder gut zu machendes Leid und Unrecht hervorgerufen. Die Bombardierungen haben ganze Städte und deren Infrastruktur zerstört, ungezählte Menschen sind heimatlos geworden. Niemand weiß, wie es in dem Kriegsgebiet weiter gehen wird.
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RA Dr. Rolf Leithaus, Köln
Der 19. Deutsche Insolvenzrechtstag bescherte den Berliner Taxifahrern seit langem einmal wieder so etwas wie ein „Geschäft“ mit zahlreichen Fahrten zwischen Bahnhof, Flughafen und Tagungshotel. Bei den über 750 angemeldeten und größtenteils auch (natürlich nicht nur) körperlich anwesenden Teilnehmern verursachte die Veranstaltung fast schon vergessen geglaubte Gefühle wie das von multiplem Händeschütteln und veritablen Umarmungen (!).
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Professor Dr. Dres. h.c. Rolf Stürner, Freiburg
Die Befriedigung der Gläubiger durch Gesamtvollstreckung in Gestalt der Vermögensliquidation ist ebenso Teil der Rechtsschutzgewährleistung (Art. 14, 3 I GG iVm dem Rechts-und Sozialstaatsprinzip) wie die Rechte von Anteilseignern an verbleibenden Schuldnerwerten. Die Mehrheitsentscheidung von Gläubigern und Anteilsinhabern bei der Planbildung entfließt der Garantie nur gemeinsam möglicher Disposition (Art. 2,
14 GG), findet aber ebenso wie richterliche Ersetzungsbefugnis ihre Grenze in der Garantie vollstreckungsmäßigen Zugriffs mit Erlösverteilung.
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Prof. Dr. Martin Ahrens, Göttingen
Anmeldungen von Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung oder mit den anderen Privilegierungstatbeständen des § 302 Nr. 1 InsO sind zu einem Massengeschäft geworden. Inkassounternehmen, Finanzbehörden und Sozialversicherungsträger haben für sich diese Immunisierung gegenüber einer Restschuldbefreiung entdeckt. Trotz der gerichtlichen Hinweispflicht aus § 175 II InsO ist der Schuldner dem oft ausgeliefert. Vielfach wird er die teils komplizierten Rechtsfragen nicht verlässlich einschätzen können. Bei einem unberechtigten Widerspruch kann der Gläubiger eine Feststellungsklage erheben, für die den Schuldner dann das Kostenrisiko trifft.
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Prof. Dr. Heinz Vallender, Hellenthal
Deutschland und Frankreich rücken immer näher zusammen. Schon seit langem bilden die beiden Länder den Grundpfeiler eines gemeinsamen europäischen Hauses. Gerade die derzeitige politische Situation im Osten Europas unterstreicht, welche Bedeutung insbesondere gegenseitiges Vertrauen für ein friedliches und sicheres Europa hat.
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Große Hoffnungen waren mit der Einführung des StaRUG verbunden – ein Paradigmenwechsel, nichts weniger als die erstmalige gesetzliche Regelung außergerichtlicher Restrukturierungen stand an, ein einfaches, kostengünstiges Verfahren auch für kleinere Unternehmen sollte es sein, als Wellenbrecher der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie war es gedacht. Nun denn, ein gutes Jahr später darf man mit einem realistischen Blick auf die Praxis konstatieren, dass Vieles, zu vieles bislang leider nicht erreicht wurde.
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RA Frank Linnenbrink, Köln
Auch wenn die aktuellen Insolvenzzahlen eine andere Sprache zu sprechen scheinen, hat die COVID-19-Pandemie die gesamte Wirtschaft und insbesondere den Einzelhandel hart getroffen. Bei der Prüfung einer Insolvenzreife stellt sich die Frage, wie Mietzinsansprüche aus dem Zeitraum behördlich angeordneter Betriebsschließungen und -beschränkungen zu berücksichtigen sind. In nicht wenigen Fällen hängt hiervon ab, ob Insolvenzantrag gestellt werden muss.
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RA Robert Reifeld, LL.M. corp. restruc., Heidelberg
Vor einem Jahr ist am 01.01.2021 mit dem Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) in Kraft getreten, dessen Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (SRR) erstmals eine präventive Restrukturierung durch Mehrheitsentscheid der Beteiligten im Vorfeld einer Insolvenz erlaubt. Ging es bei dem Gesetz zunächst primär darum, die Restrukturierungsrichtlinie in deutsches Recht umzusetzen, entstand Ende 2020 die Hoffnung, mittels des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen könnte sich eine seinerzeit prognostizierte pandemiebedingte Insolvenzwelle bewältigen lassen.
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RA Dr. Rolf Leithaus, Köln
Wer dachte, dass nun wieder ein Neujahrseditorial zur zurückliegenden, aktuellen und zukünftigen Corona-Lage kommt, hat sich getäuscht. Zwar bleibt auch der Schriftleiter dieser Zeitschrift nicht unbeeindruckt von abnehmenden Intensivbetten und zunehmender Angst vor den Auswirkungen von politischen Antworten auf virologische Fragen. Aber es hilft ja nichts: Das Leben muss und wird auch jenseits des Pandemie- (oder Endemie-)Geschehens weiter gehen.
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RiAG Ulrich Schmerbach, Göttingen
Das neue Jahr 2022 bringt nicht nur Änderungen im Insolvenzrecht. Für mich beginnt am 01.01.2022 der letzte Monat meiner Berufstätigkeit als Insolvenzrichter. Blicke ich zurück, kann ich sagen, dass mir die Tätigkeit Spaß gemacht und mich erfüllt hat.
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RA Dr. Rainer Riggert, Achern
Die Anwendung des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) wird ohnehin durch die Praxis nur äußerst zurückhaltend angewendet. Dennoch gibt es Abschnitte des Gesetzes, welche bis auf punktuelle Anwendungen bislang wenig Bedeutung haben. Einen solchen Gesetzesteil stellt der 4. Abschnitt über die Stabilisierung dar.
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VorsRiOLG Werner Sternal, Köln
Am 23.10.2021 ist Professor Dr. Georg Crezelius nach langer schwerer Krankheit im Alter von nur 73 Jahren gestorben. Crezelius hat viele Jahrzehnte das Steuer- und Gesellschaftsrecht geprägt.
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VorsRi`inLG Irmtraut Pape, Göttingen
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass ein Treuhänder beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, weil die abgeführten Beträge die Mindestvergütung nicht decken. Diese Fälle kommen häufig dann vor, wenn dem Schuldner die Stundung der Verfahrenskosten bewilligt war, das Insolvenzgericht dann jedoch die Stundung aufgehoben hat. Die Treuhänder fordern sodann die Schuldner auf, die Vergütung für die Wohlverhaltensperiode zu zahlen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht nach, stellen die Treuhänder unmittelbar nach Ablauf der zur Zahlung gesetzten Frist den Antrag gem. § 298 I 1 InsO.
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RA Dr. Rolf Leithaus Köln
Im Verlauf eines informellen Gesprächs zwischen Protagonisten der Insolvenz-Szene wird zuletzt immer häufiger die mehr oder weniger besorgte Frage gestellt, ob das Geschäft denn wenigstens beim Gegenüber wieder besser läuft.
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Prof. Ulrich Keller, Berlin
Nachdem die letzte Reform des Restschuldbefreiungsverfahrens seit gut einem Jahr in Kraft ist, hat sich der Nebel etwas gelichtet. Man kann schon gespannt sein auf den nächsten großen Wurf nach der Evaluation 2024.
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RiBGH a.D. Prof. Dr. Markus Gehrlein, Landau
Gegenwärtig sind im Insolvenzrecht keine besonders schwerwiegenden Entwicklungen zu beobachten. Die langwierigen und strengen Beschränkungen der COVID-19-Pandemie erscheinen momentan überwunden, obwohl niemand garantieren kann, ob es in diesem Jahr nicht zu einem erneuten Lockdown kommt.
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Prof. Dr. Ulrich Haas, Universität Zürich
Der MoMiG-Gesetzgeber hatte seinerzeit die „Insolvenzpflichten“ des Geschäftsführers wenig nachvollziehbar sowohl im GmbHG (§ 64 aF) als auch in der InsO (§ 15a) geregelt. Der Gesetzgeber hat dies nun mit dem SanInsFoG geändert (§ 15b I, IV InsO nF). Die Neuregelung zwingt dazu, bisherige Annahmen zu hinterfragen. Hierzu gehört etwa die Rechtsnatur des Anspruchs auf Erstattung masseschmälernder Zahlungen.
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Prof. Dr. Stephan Madaus, Halle-Wittenberg
Die Pandemie wirkt so auch im Marktaustrittsrecht wie ein Stresstest und wieder einmal zeigt sich, dass vor allem kleine Unternehmen durch das Raster gesetzgeberischer Überlegungen fallen. Unternehmerlohn statt Hartz IV? Unbürokratische und schnelle Hilfen statt monatelangem Papierkrieg? Auch das Insolvenzverfahren erleben kleine Unternehmen nur als Liquidationsverfahren, so es denn überhaupt eröffnet und nicht mangels Masse beendet wird.
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