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VorsRiOLG a. D. Werner Sternal, Köln
§ 1 II InsO eröffnet dem redlichen Schuldner die Möglichkeit, sich von den Verbindlichkeiten zu befreien und wieder am Wirtschaftsleben zu beteiligen. Dieses Ziel wird gefährdet, wenn bei der Bewertung seiner Kreditwürdigkeit jahrelang Informationen über ein Insolvenzverfahren und die Erteilung der Restschuldbefreiung abrufbar sind.
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RA Henrik Schmoll, Heidelberg
Die aktuelle Krise in der deutschen Automobilindustrie ruft Erinnerungen wach an den Einbruch dieser Industrie im Zuge der Finanzmarktkrise 2008/09. Damals wie heute häufen sich die Nachrichten zu krisenbefangenen Herstellern und Zulieferern. Dies wirft die Frage nach Parallelen bzw. Unterschieden auf.
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Prof. Dr. Heinz Vallender, Erftstadt
In einem Europa, das wirtschaftlich immer stärker zusammenwächst, stellt der vom OLG Karlsruhe (NZI 2024, 514) entschiedene Fall zwar keine Besonderheit mehr dar. Er führt indes eindrucksvoll vor Augen, dass bei einer Beteiligung eines ausländischen Staats juristische Überlegungen über das nationale sowie das europäische Recht hinausgehen und auch die Regeln des Völkergewohnheitsrechts über die Staatenimmunität (vgl. § 20 II GVG) einbeziehen müssen.
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RA Dr. Rainer Riggert, Achern
Das SanInsFoG vom 22.12.2020 (BGB. 2020 I 3256) hatte in § 5 V InsO bereits eine – beschränkte – Verpflichtung zur Vorhaltung eines elektronischen Gläubigerinformationssystems durch Insolvenzverwalter vorgesehen. Danach war neben einer generellen Soll-Vorschrift eine gesetzliche Pflicht in Insolvenzverfahren größerer Betriebe (Schwelle des § 22a I InsO wird erreicht) normiert.
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Prof. Dr. Stephan Madaus, Halle-Wittenberg
Im vergangenen Monat wurde ein neues EU-Parlament gewählt. Die neu gewählte
EU-Kommission ihre Arbeit nun aufnehmen und schon im Herbst ihren Aktionsplan
erarbeiten und veröffentlichen. In den vergangenen drei Aktionsplänen war jeweils
auch das Ziel der weiteren Harmonisierung des Insolvenzrechts im EUBinnenmarkt
enthalten, jeweils auf Initiative der Kapitalmarktverbände.
Dies verwundert kaum, wenn man bedenkt, dass wir in den letzten 20
Jahren einen EU-Binnenmarkt mit harmonisiertem Verbraucher-, Kapitalmarkt-,
Bankenaufsichts- und Bankenabwicklungsrecht geschaffen haben.
Diese Aufzählung hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Das
gemeinsame Marktaustrittsrecht fehlt allerdings. Gut möglich also, dass
es das Insolvenzrecht wieder in den Aktionsplan schafft. Jedenfalls der
Abschluss des Gesetzgebungsvorhabens „Insolvency III“, das bis zum
Ende der Legislaturperiode verhandelt wurde, scheint naheliegend.
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Prof. Dr. Jens Adolphsen, Prof. Dr. Ulrich Haas, und Prof. Dr. Markus Würdinger
Am 10.09.2024 vollendete Peter Gottwald, der seit 1998 Mitherausgeber dieser Zeitschrift ist, sein 80. Lebensjahr. Unser Glückwunsch gilt einem außergewöhnlichen Juristen, der nicht nur auf eine glänzende wissenschaftliche Karriere mit internationalen Ehrungen und zahlreichen Gastprofessuren im Ausland zurückblicken kann. Auch und gerade die Rechtspraxis verdankt dem Jubilar, der von 1981 bis 1989 Richter am OLG Bamberg bzw. OLG München war und seit 1987 Mitherausgeber
und Schriftleiter der FamRZ ist, viel. Bis zum Jahr 2012 hatte er den Lehrstuhl
für Bürgerliches Recht, Verfahrensrecht und Internationales Privatrecht
an der Universität Regensburg inne. Dort lehrte er das deutsche, europäische
und internationale Insolvenzrecht, etablierte die Zusatzausbildung Unternehmenssanierung und betreute zahlreiche Promotionen zum Insolvenz- und
Sanierungsrecht.
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VorsRiLG a. D. Irmtraut Pape, Göttingen
Künstliche Intelligenz (KI) ist aus vielen Bereichen unseres täglichen Lebens nicht mehr
wegzudenken. Es gibt wohl kaum einen Abiturienten, der alle Bücher der „Oberstufen-
Leseliste“ vollständig gelesen hat, gleichwohl über alle Werke sprechen kann. Die
Nutzung der KI macht es möglich. Komplett ohne Chat-GPT oder andere KI-Systeme
kommen nur noch die Wenigsten aus. Längst hat die KI auch im juristischen Alltag
Einzug gehalten.
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Prof. Dr. Ulrich Haas, Universität Zürich
Nach § 15b IV InsO muss der Geschäftsführer einer GmbH verbotswidrige Zahlungen
erstatten. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 64 S. 1, 2 GmbHG aF, dessen
rechtliche Einordnung umstritten war. Der Rechtsprechung zufolge war dieser Erstattungsanspruch ein solcher „eigener Art“ (BGH NZI 2020, 425 Rn. 21), also weder vertraglicher noch deliktsrechtlicher Natur (BGH ZIP 2020, 318 Rn. 15). Die Frage nach der rechtlichen Qualifikation des Erstattungsanspruchs stellt sich auch nach neuem Recht; denn der Gesetzgeber hat die Frage nach der Rechtsnatur des § 15b InsO bewusst offengelassen.
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Prof. Ulrich Keller, Berlin
Seit dem 01.07.2024 sind die neuen Pfändungsfreigrenzen zum Arbeitseinkommen in
Kraft getreten (BGBl. 2024 I Nrn. 160, 165a). Die pfandfreien Grundbeträge sind entsprechend der Anhebung des Einkommensteuerfreibetrages um 6,38% gestiegen, was sich auf die Pfändungsbeträge je nach Zahl der Unterhaltspflichten stark auswirken kann. Das wird auch in Insolvenzverfahren über natürliche Personen spürbar sein, die Insolvenzmassen werden wieder geringer, die Gläubigerbefriedigung sinkt, die Notwendigkeit der Kostenstundung wird größer.
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RiOLG Prof. Hon.-Prof. Dr. Dominik Skauradszun, LL.M., Fulda/Frankfurt/Nottingham
Ja, die Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCAR) ist überwiegend aufsichtsrechtlich geprägt. Sie enthält allerdings auch zahlreiche sanierungs- und insolvenzrechtliche Vorschriften. Stets geht es um den Schutz der Kunden in der Insolvenz des Emittenten oder Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen (crypto-asset service
provider – CASP). Sehr viel Interesse haben die Insolvenzrechtler an dem Insolvenzrecht der MiCAR jedoch nicht, lassen sich doch die insolvenzrechtlichen
Untersuchungen dieser Vorschriften, die seit dem Verordnungsvorschlag
von 2020 veröffentlicht wurden, an wenigen Fingern abzählen. Auch dass
das deutsche Durchführungsgesetz – das Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) – in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestags einige kerninsolvenzrechtliche Vorschriften enthält, lockt nur wenige Insolvenzrechtler „hinter dem Ofen hervor“.
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RiBGH a. D. Professor Dr. Markus Gehrlein, Landau
Nicht wenige seit vielen Jahren geltende Vorschriften wären für die Aufmerksamkeit dankbar, die der Regelung des § 2 StaRUG-E gewidmet wird, die nicht über das Entwurfsstadium hinaus gediehen ist, aber gleichwohl in der Literatur eine ungewöhnliche Resonanz ausgelöst hat. Nach dieser Vorschrift hatten die Geschäftsleiter ab Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit die Interessen der Gläubiger zu wahren. Die Interessen der Anteilsinhaber waren erst nachrangig zu berücksichtigen. Verstöße gegen die Pflicht der Geschäftsleiter, die Interessen der Gläubiger zu wahren, sollten im Verschuldensfalle nach § 3 StARUG-E eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem haftungsbeschränkten Unternehmensträger nach sich ziehen.
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Gelegentlich finden sich in Gemeinden sog. Schrottimmobilien, die das Stadtbild stören und von denen auch Gefahren ausgehen können. In Versteigerungsverfahren machen sich bisweilen unseriöse Bieter die Situation zu Nutze, indem sie ihr Gebot nicht ausgleichen, aber bis zur Wiederversteigerung Nutzungen aus der Immobilie ziehen. Daher soll § 94a ZVG-E Gemeinden die Möglichkeit eröffnen, frühzeitig eine gerichtliche Verwaltung zu Lasten des Erstehers zu beantragen.
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RA und FA für Insolvenz- und Sanierungsrecht Sebastian Harder, Bonn
Nach Art. 107a EGInsO hat die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag bis zum 30.06.2024 zu berichten, wie sich die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahren auf drei Jahre auf das Verbraucherverhalten ausgewirkt hat. Sofern sich die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung diese vorschlagen. Die Evaluation gibt Anlass zu der Überlegung, ob es weitere Ansatzpunkte für eine Änderung bzw. Vereinfachung des Insolvenzrechts natürlicher Personen gibt (vgl. bereits Vallender/Laroche VIA 2012, 9):
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Prof. Dr. Dr. h.c. Martin Ahrens, Göttingen
Die zwangsvollstreckungsrechtlichen Pfändungsfreibeträge, die über § 36 I 2 InsO entsprechend auch im Insolvenzverfahren gelten, stellen eine große gesetzgeberische Leistung dar. Sie vereinfachen das Vollstreckungsverfahren in hohem Maß, weil das Vollstreckungs- bzw. Insolvenzgericht den unpfändbaren Betrag der Tabelle entnehmen kann und grds. nicht mehr einzeln berechnen muss. Auch wegen der Rechtssicherheit erscheint dies als ein riesiger Vorteil gegenüber systemsprengenden Ansätzen, die einen Rekurs auf individuelle Bedürfnislagen suchen.
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Am 30.12.2023 ist das Kreditzweitmarktförderungsgesetz mit dessen wichtigstem Bestandteil, dem Kreditzweitmarktgesetz (Art. 1), in Kraft getreten. Damit wurde insbesondere die Richtlinie (EU) 2021/2167 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2021 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer in nationales Recht umgesetzt. Zu´diesem Zweck hatte man dieses konsensfähige Gesetzesvorhaben aus dem Wachstumschancengesetz herausgelöst und konnte so, anders als zB Österreich und Italien, für eine fristgerechte Transformation der Richtlinie zum Jahresende sorgen.
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Prof. Dr. Heinz Vallender, Erftstadt
Inzwischen ist das eingetroffen, was von vielen Experten bereits seit Langem prognostiziert worden war. Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist im Jahre 2023 dramatisch angestiegen.
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Prof. Dr. Dres. h. c. Rolf Stürner, Freiburg
Die Landschaft existierender Insolvenzverfahren hat sich mit der Restrukturierungsrichtlinie und ihrer Implementation durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFOG) noch einmal deutlich verändert. Die InsO hat den Verfahrenszweck im Sinne einer Hierarchie beschrieben, an deren Spitze die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger stand, der sich andere Zwecke wie Sanierung oder Entschuldung unterzuordnen hatten. Letztlich blieb aber immer die Wertigkeit liquidationsmäßiger Gläubigerbefriedigung der Rahmen, innerhalb dessen sich sanierende Insolvenzplanverfahren zu bewegen hatten, und auch die Entschuldung rechtfertigte sich überwiegend aus der besseren Effizienz einer Schuldentilgung durch den positiv motivierten und voll mitwirkungsbereiten Schuldner.
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RAin Dr. Anne Deike Riewe, München
Während dieser Text entsteht, verbreitet sich die Nachricht vom Tode Alexej Nawalnys. An vielen Stellen in Deutschland finden Demonstrationen für Vielfalt und Zusammenhalt statt. Im Gaza-Streifen verschärft sich die humanitäre Situation. Donald Trump stellt den Beistand in der Nato in Frage, wenn ein Krieg inmitten Europas wütet.
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RA Stefan Hofherr, Heidelberg
Das BVerfG hat den Haushaltsplan der Ampelkoalition durchkreuzt und am 15.11. 2023 festgestellt, dass das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an notlagenbedingte Kreditaufnahmen entspricht (BVerfG NJW 2023, 3775). Damit darf das zur Krisenbewältigung vorgesehene Sondervermögen iHv 60 Mrd. EUR nicht wie angedacht in den Klima- und Transformationsfonds fließen.
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RiAG a.D. Ulrich Schmerbach, Göttingen
Die Insolvenzordnung zählt zu den am häufigsten geänderten Gesetzen (Steuergesetze einmal ausgenommen). Sie enthält Regelungen für die Verfahren natürlicher und juristischer Personen einschließlich Restschuldbefreiung und Insolvenzplan sowie für das Eigenverwaltungsverfahren. Das StaRUG ermöglicht schließlich seit 2019 die Sanierung außerhalb eines förmlichen Insolvenzverfahrens. Doch damit nicht genug. Der Vorschlag einer Harmonisierungsrichtline vom 07.12. 2022 soll Hindernisse für aus den divergierenden Insolvenzrechtsregelungen der Mitgliedsstaaten der EU für Kapitalmärkte beseitigen oder zumindest verringern.
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