RA Dr. Rainer Riggert, Achern
Das SanInsFoG vom 22.12.2020 (BGB. 2020 I 3256) hatte in § 5 V InsO bereits eine – beschränkte – Verpflichtung zur Vorhaltung eines elektronischen Gläubigerinformationssystems durch Insolvenzverwalter vorgesehen. Danach war neben einer generellen Soll-Vorschrift eine gesetzliche Pflicht in Insolvenzverfahren größerer Betriebe (Schwelle des § 22a I InsO wird erreicht) normiert.
Das aktuelle Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.7. 2024 nimmt nun eine Verschärfung des § 5 InsO vor: Das elektronische Gläubigerinformationssystem ist jetzt bei allen Insolvenzverfahren vorzuhalten (somit auch im Verbraucherinsolvenzverfahren). Im Ergebnis kann ohne Nachweis eines solchen Systems keine gerichtliche Bestellung zum Insolvenzverwalter mehr erfolgen (fehlende Eignung nach § 56 I InsO wegen Verstoß gegen § 5 V InsO). Gemildert wird diese Neuregelung durch eine Überleitungsvorschrift, welche in Art. 103n EGInsO vorsieht, dass die Verschärfung nicht für laufende Verfahren, welche vor dem 17.7.2024 eröffnet wurden, anzuwenden ist.
Darüber hinaus schließt die Neuregelung einige Lücken: Zunächst ermöglicht der neue § 5 V 3 InsO dem Insolvenzgericht den Zugang zum elektronischen Gläubigerinformationssystem, um die Aufsicht nach § 58 InsO gewährleisten zu können. Des Weiteren war der Bereich des Eigenverwaltungsverfahrens bislang ohne Regelung, da dort ein Insolvenzverwalter nicht bestellt wird. Im neuen § 5 VI InsO wird insoweit vorgesehen, dass der Schuldner die Pflicht zur Verfügungstellung sämtlicher in das elektronische Gläubigerinformationssystem einzustellender Informationen und Dokumente hat. Da der Schuldner jedoch keine Verpflichtung zur Einführung eines solchen Systems hat, muss in solchen Fällen die Gläubigerinformation über ein vom Sachwalter geführtes System erfolgen. Daraus ergibt sich mittelbar, dass die Verpflichtung ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorzuhalten auch Voraussetzung für eine Sachwalterbestellung ist.
Wie im bisherigen Recht gilt keine direkte Verpflichtung für den vorläufigen Insolvenzverwalter oder vorläufigen Sachwalter (zB im Schutzschirmverfahren). Es fehlt hier (noch) der rechtserhebliche Bedarf an Gläubigerinformation. Es ist aber nicht anzunehmen, dass das Gericht hier Personen bestellen wird, welche keine Eignung für das eröffnete Verfahren haben.