Am 30.12.2023 ist das Kreditzweitmarktförderungsgesetz mit dessen wichtigstem Bestandteil, dem Kreditzweitmarktgesetz (Art. 1), in Kraft getreten. Damit wurde insbesondere die Richtlinie (EU) 2021/2167 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2021 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer in nationales Recht umgesetzt. Zu´diesem Zweck hatte man dieses konsensfähige Gesetzesvorhaben aus dem Wachstumschancengesetz herausgelöst und konnte so, anders als zB Österreich und Italien, für eine fristgerechte Transformation der Richtlinie zum Jahresende sorgen.
Noch im Referentenentwurf war das gesamte Artikelgesetz ohne der Förderbestandteil im Namen ausgekommen, was die teilweise feststellbare, geradezu babylonische Sprachverwirrung erklären mag.
Die Richtlinie war als Antwort auf die seit der Finanzkrise in Teilen der EU feststellbare Anhäufung notleidender Kredite und die Bemühungen der Banken, diese zum Abbau ihrer entsprechenden Bestände zu veräußern, gedacht. Die Vorgaben der Richtlinie und des Kreditzweitmarktgesetzes richten sich sowohl an Verkäufer als auch Käufer sowie etwa eingebundener bzw. verbindlich einzubindender Kreditdienstleister und bestehen aus einem Mix zivilrechtlicher, aber vor allem aufsichtsrechtlicher Vorgaben mit dem Ziel, einen transparenten Sekundärmarkt zu schaffen, der auch für Investoren, die nicht selbst eine Banklizenz besitzen, offen sein soll.
Aus Sicht eines verkaufenden Kreditinstituts wichtig sind ua die Regelungen in § 6 KrZwMG mit den dort enthaltenen Informationspflichten gegenüber Kreditkäufern, die diesen eine Einschätzung über Werthaltigkeit und Risiko ermöglichen (§ 6 I KrZwMG) und idR einer bestimmten Form bedürfen (§ 6 II KrZwMG). Diese Informationsverpflichtungen werden flankiert von Mitteilungspflichten gegenüber der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 6 III KrZwMG), also der BaFin und Bundesbank bzw. der EZB, die noch um eine entsprechende Verordnung ergänzt werden sollen (§ 6 VI KrZwMG). Auf der Internetseite der BaFin wurden weitere hilfreiche Informationen zum KrZwMG veröffentlicht, darunter auch FAQs zu verschiedenen Fragestellungen wie zB dem Geltungsbereich des Gesetzes, dem Erlaubnisverfahren und anderen Themen.
Angesichts der enormen Bedeutung für den Kreditzweitmarkt erstaunt, wie wenig das neues Gesetz bislang in einschlägigen Publikationen besprochen bzw. aufbereitet und kommentiert wurde. Soweit ersichtlich, finden sich – von einer Aussendung der Loan Market Association (LMA) vom 23.01.2024 mit dem Thema „EU NPL Directive Implementation Questionnaire Germany“ abgesehen – nur an wenigen Stellen Kurzinformationen, ansonsten aber keinerlei Aufsätze oder Kommentierungen des Gesetzes. Im Hinblick auf die Bedeutung der neuen Vorschriften und einer Reihe von Fragestellungen möge sich das im Interesse aller Marktteilnehmer rasch ändern.