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Die Stabilisierung – ein Stiefkind des StaRUG - NZI 23/2021

RA Dr. Rainer Riggert, Achern
Die Anwendung des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) wird ohnehin durch die Praxis nur äußerst zurückhaltend angewendet. Dennoch gibt es Abschnitte des Gesetzes, welche bis auf punktuelle Anwendungen bislang wenig Bedeutung haben. Einen solchen Gesetzesteil stellt der 4. Abschnitt über die Stabilisierung dar.

RiggertDie mangelnde Akzeptanz hat verschiedene Gründe: Zunächst sind Stabilisierungsmaßnahmen im Sinne der gesetzlichen Regelung keine Restrukturierungs- bzw. Sanierungsschritte. Vielmehr soll lediglich der Zeitraum bis zur Umsetzung eines Restrukturierungsplans überbrückt werden. Dies bedeutet, dass eine Restrukturierung des Unternehmens im Grundsatz auch ohne eine Stabilisierung möglich ist. Des Weiteren haben Stabilisierungsmaßnahmen für den Schuldner nachteilige Nebenwirkungen: Neben der Verärgerung von für das Unternehmen relevanten (Groß-)Gläubigern, die etwa wegen einer Verwertungssperre (§ 49 I 2 StaRUG) ihre Sicherheiten nicht durchsetzen können, führt eine Ausrichtung auf eine große Anzahl von Gläubigern (nach § 49 II 2 StaRUG kann sich die Anordnung auch gegen alle Gläubiger richten), zu einer nicht kontrollierbaren Publizität in einem frühen Verfahrensstadium. Eine vertrauliche Abstimmung des Restrukturierungsweges mit ausgewählten (institutionellen) Gläubigern ist dann nicht mehr möglich. 

Für die Praxis bedeutsam kann dagegen die Abwehr von Vollstreckungsversuchen in Gegenstände sein, welche für die Fortführung erforderlich sind (Vollstreckungssperre). Darüber hinaus eröffnet § 58 StaRUG die Möglichkeit, Drittanträge von Gläubigern abzuwehren. Hierbei kann es sich um sogenannte Druckanträge handeln bzw. aus Sicht des Unternehmens um zweckwidrige Antragstellungen. In solchen Fällen droht die Restrukturierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu scheitern. Hier hilft § 58 StaRUG mit der gesetzlichen Aussetzung des Verfahrens über den Antrag des Schuldners für die Anordnungsdauer von Stabilisierungsmaßnahmen. Die Nachteile einer möglichen Publizität sind hier zu vernachlässigen, weil für die Aussetzung eine konkrete Stabilisierungsmaßnahme hinreichend ist (insbesondere gegen einen Vollstreckungsgläubiger bzw. den antragstellenden Gläubiger).
 

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