Gegenstand der Änderungen / Neuerungen | Mögliche Rechtsgrundlagen |
Einkommensteuer |
Degressive AfA: Erhöhung von 20% auf 25% und Verlängerung bis 2028 Die degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) ist derzeit auf 20% bzw. höchstens das 2-Fache der linearen AfA begrenzt, und zwar für Wirtschaftsgüter, die vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind (siehe Wachstumschancengesetz). Nunmehr ist eine Anhebung des AfA-Satzes auf 25% geplant, und zwar für Wirtschaftsgüter, die vor dem 1.1.2029 angeschafft oder hergestellt worden sind. Die degressive AfA kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden. Sie kann bis zum Ende des Abschreibungszeitraums in Anspruch genommen werden. Praxishinweise: - Die Regelung in § 7 Abs. 2 EStG gilt für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Maschinen, Fahrzeuge, Betriebsvorrichtungen, Scheinbestandteile). Nicht hierunter fallen immaterielle Wirtschaftsgüter und unbewegliche Wirtschaftsgüter des betrieblichen Anlagevermögens (z.B. Grund und Boden, Gebäude).
- Wird für eine Investition die degressive Abschreibung anstelle der linearen Abschreibung in Anspruch genommen, kann dies bereits unterjährig bei der Festsetzung der Steuervorauszahlungen berücksichtigt werden (Liquiditätsvorteil).
- Soweit für ein bewegliches Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen z.B. nach § 7g Abs. 5 EStG vorliegen, können diese neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden.
- Erhöhte Absetzungen (oder auch Sonderabschreibungen) sind bei Wirtschaftsgütern, die zum Betriebsvermögen gehören, nur dann zulässig, wenn sie in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden (§ 7a Abs. 8 EStG). Dabei ist es ausreichend, wenn das gesonderte Verzeichnis im Rahmen der jährlichen Abschlussarbeiten bzw. im Zuge der Erstellung der Steuererklärungen erstellt bzw. fortgeschrieben wird. Allerdings: Hinsichtlich des zu führenden Verzeichnisses hat der Steuerpflichtige besondere Sorgfalt walten zu lassen, da ein nicht oder nicht vollständig geführtes Verzeichnis zur Untersagung der Ausübung des Wahlrechts führt und der Gewinn in der Form ermittelt wird, als wäre das Wahlrecht nicht ausgeübt worden. Hierbei besteht für den Steuerpflichtigen auch keine Nachholungsmöglichkeit. Das zu führende Verzeichnis ist somit integrale Tatbestandsvoraussetzung für die Ausübung des steuerlichen Wahlrechts. In diesem Verzeichnis sind folgende Informationen zu erfassen:
– der Tag der Anschaffung bzw. Herstellung des Wirtschaftsguts, – die Anschaffungs- und Herstellungskosten, – die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer sowie – die Höhe der jährlichen Absetzungen für Abnutzung. | § 7 Abs. 2 EStG |
Poolabschreibung (Sammelposten): Anpassung der Wertobergrenze für alle Wirtschaftsgüter zwischen 250 € und 5.000 € (bislang 1.000 €) Bisherige Regelung: Für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, kann ein Sammelposten im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 bis 6 EStG an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 €, aber nicht 1.000 € übersteigen. Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und in den folgenden vier Wirtschaftsjahren gleichmäßig gewinnmindernd aufzulösen. Künftig sollen Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 250,01 € bis 5.000,00 € (≤ 5.000 €) pro Wirtschaftsjahr in einem Sammelposten zusammengefasst und über eine Dauer von fünf Jahren gewinnmindernd aufgelöst werden (jährliche Poolabschreibung von 20%). Praxishinweise: - Die Wirtschaftsgüter, die in einem Sammelposten zusammengefasst werden, müssen nicht in einem gesonderten Verzeichnis erfasst werden (EStR 5.4 Abs. 1 S. 3). Der Zugang dieser Wirtschaftsgüter wird lediglich buchmäßig erfasst. Jedoch werden wohl die meisten Unternehmen den Sammelposten im Anlagevermögen aufnehmen, um dort die DV-technischen Möglichkeiten der AfA-Rechnung ihres Anlagenwirtschaftssystems nutzen und somit die jährliche 20%-Abschreibung maschinell durchführen zu können.
- Die GWG-Regelung und der Sammelposten schließen sich gegenseitig aus. Da es sich um ein auf ein Wirtschaftsjahr bezogenes Wahlrecht handelt, kommt somit in einem Wirtschaftsjahr – bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu einem Betrag von 1.000 € (netto) – entweder ein GWG oder ein Sammelposten infrage.
| § 6 Abs. 2a S. 1 EStG |
E-Mobilität:
Einführung einer Sonderabschreibung Rückwirkend zum 1.7.2024
soll eine Sonderabschreibung für neu zugelassene vollelektrische und
vergleichbare Nullemissionsfahrzeuge (z.B. solche, die vollständig mit E-Fuels
angetrieben werden) eingeführt werden. Hierdurch soll die Anschaffung der
betroffenen Fahrzeuge attraktiver gemacht werden. Die Sonderabschreibung gilt
für Neuzulassungen bis Ende 2028. Praxishinweis: Nicht
konkretisiert ist bislang die Höhe der gewährten Sonderabschreibung (z.B. in Höhe von 50% der
Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung neben der Absetzung für Abnutzung
nach § 7 Abs. 1 EStG, vgl. § 7c Abs. 1 EStG bei Elektronutzfahrzeugen
und elektrisch betriebenen Lastenfahrrädern). | § 7g Abs. 5 EStG oder § 7c EStG |
Firmenwagenbesteuerung
für Elektrofahrzeuge: Erhöhung des Deckels für den Bruttolistenpreis von 70.000 €
auf 95.000 € Die
Bruttolistenpreisgrenze soll um 25.000 € auf 95.000 € (vormals 70.000 €)
angehoben werden. Praxishinweis: Geplant ist
außerdem eine steuerliche Gleichstellung von ausschließlich mit E-Fuels
betriebenen Kraftfahrzeugen mit vollelektrischen Fahrzeugen, insbesondere bei
der Kfz-Steuer und der Dienstwagenbesteuerung. | § 6 Abs. 1 Nr. 4/3 EStG |
Steuer- und Beitragsfreiheit für Zuschläge zur Mehrarbeit Zuschläge für Mehrarbeit, die über die tariflich vereinbarte Vollzeitarbeit hinausgehen, sollen steuer- und beitragsfrei gestellt werden. Als Vollzeitarbeit gilt dabei: - für tarifliche Regelungen eine Wochenarbeitszeit von mindestens 34 Stunden,
- für nicht tariflich festgelegte oder vereinbarte Arbeitszeiten eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden.
| § 3b EStG [?] |
Steuerliche Anreize
zur Ausweitung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten Wenn Arbeitgeber
eine Prämie für die Ausweitung der Arbeitszeit zahlen, soll diese Prämie
steuerlich begünstigt werden. | § 40a EStG [?] |
Prozentuale Steuerfreistellungen für ausländische Fachkräfte Neu zugewanderte
Fachkräfte können in den ersten drei Jahren 30%, 20% und 10% vom Bruttolohn
steuerfrei stellen. Für diese Freistellung wird eine Unter- und
Obergrenze für den Bruttolohn definiert. Hinweis: Zu möglichen Umsetzungsschwierigkeiten
in der Lohnabrechnung vgl. Thurow, „Steuerrabatte“ für ausländische Fachkräfte
– eine lohnbuchhalterische Blackbox. | |
Forschungszulage |
Ausweitung der Forschungszulage von 10 Mio. € auf 12 Mio. € Die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage soll um weitere 2 Mio. € auf 12 Mio. € erhöht werden. Die maximale Zulage würde sich dadurch pro Jahr auf 3 Mio. € und für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auf 4,2 Mio. € erhöhen. | § 3 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 FZulG |