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E-Bilanz: Veröffentlichung der aktualisierten Taxonomien (Version 5.2)

BC-Redaktion

BMF-Schreiben vom 27.6.2013, IV C 6 – S 2133-b/11/10016 :003

 

Hiermit wird das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 5.2 vom 30.4.2013) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien (Kern- und Branchentaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen aller Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31.12.2013 beginnen. Sie gelten entsprechend für die in Rn. 1 des BMF-Schreibens vom 28.9.2011 genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem 31.12.2013 aufzustellen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn diese auch für das vorangehende Wirtschaftsjahr 2013 oder 2013/2014 verwendet werden. Die Übermittlungsmöglichkeit mit dieser neuen Taxonomie wird voraussichtlich ab November 2013 gegeben sein.

 

 

Praxis-Info!

Neu gegenüber der Taxonomie 5.1 (vom 1.6.2012) ist insbesondere die Zurverfügungstellung einer Taxonomie aus MicroBilG-Sicht. Ziel des „Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes“ (MicroBilG) ist es, sog. Kleinstkapitalgesellschaften durch die Einführung von Bilanzierungs- und Offenlegungserleichterungen zu entlasten. Hierzu zählen insbesondere die Aufstellung einer vereinfachten Bilanz, die nur die in § 266 HGB mit Buchstaben bezeichneten Posten enthalten muss, und eine vereinfachte GuV mit acht Mindestposten. Auf diesen „abgespeckten Jahresabschluss“ nimmt die neue Taxonomie Bezug, wenngleich eine Verminderung der Mussfelder – nach ersten Stichproben – nicht erkennbar ist und auch nicht zu erwarten war.

Im Unterschied zur Taxonomie 5.1 wurden in der Bilanz u.a. Positionen, welche die ausländischen Betriebsstätten berücksichtigen, nicht mehr als „rechnerisch notwendig“ klassifiziert. In den folgenden Tabellen werden diese Änderungen beispielhaft vorgestellt (Hervorhebung durch Unterstreichung).

 

 

Bilanzgliederung Taxonomie

Mussfelder bzw. aufgehobene Mussfelder

Im Vergleich zur Taxonomie 5.1 wurden insbesondere mehrere „rechnerisch notwendige“ Posten entfernt, soweit sie „aus der/den für die ausländische(n) Betriebsstätte(n) geführten Buchführung(en) nicht anders zuordenbar“ waren. Im Fall der „entgeltlich erworbenen Konzessionen“ z.B. wurde dieser Posten zu einer Auffangposition umgewidmet.

Immaterielle Vermögensgegenstände

Summenmussfeld

Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte

Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden

Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte, davon fertige

kein Pflichtfeld, freiwillige bzw. optionale Angabe, wenn zwischen Sender und Empfänger vereinbart

Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte, davon in Entwicklung befindlich

kein Pflichtfeld, freiwillige bzw. optionale Angabe, wenn zwischen Sender und Empfänger vereinbart

entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutz- und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten

Mussfeld, Kontennachweis erwünscht

Geschäfts-, Firmen- oder Praxiswert

Mussfeld, Kontennachweis erwünscht

geleistete Anzahlungen (immaterielle Vermögensgegenstände)

Mussfeld, Kontennachweis erwünscht

sonstige immaterielle Vermögensgegenstände

Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden

 

 

Bilanzgliederung Taxonomie

Mussfelder

Im Vergleich zur Taxonomie 5.1 wurden bei „technische Anlagen und Maschinen“, „andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung“ und „geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau“ vormals „rechnerisch notwendige“ Posten, soweit sie „aus der/den für die ausländische(n) Betriebsstätte(n) geführten Buchführung(en) nicht anders zuordenbar“ waren, zu bloßen Auffangpositionen erklärt.

Sachanlagen

Summenmussfeld

Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken

Summenmussfeld

unbebaute Grundstücke

Mussfeld, Kontennachweis erwünscht

grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten

Mussfeld, Kontennachweis erwünscht

grundstücksgleiche Rechte und Bauten

Mussfeld, Kontennachweis erwünscht

Bauten auf eigenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten

Mussfeld, Kontennachweis erwünscht

Bauten auf eigenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, davon Grund und Boden-Anteil

Mussfeld

Bauten auf fremden Grundstücken

Mussfeld, Kontennachweis erwünscht

Übrige Grundstücke, nicht zuordenbar

Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden

Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, soweit aus der/den für die ausländische(n) Betriebsstätte(n) geführten Buchführung(en) nicht anders zuordenbar

Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden

technische Anlagen und Maschinen

Mussfeld

andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung

Mussfeld, Kontennachweis erwünscht

Geschäfts- und Vorführwagen

Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden

geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau

Mussfeld, Kontennachweis erwünscht

sonstige Sachanlagen

Mussfeld

 

 

Bilanzgliederung Taxonomie

Mussfelder

Im Vergleich zur Taxonomie 5.1 wurden bei „Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen“, „unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen“, „fertige Erzeugnisse und Waren“ und „geleistete Anzahlungen (Vorräte)“ vormals „rechnerisch notwendige“ Posten, soweit sie „aus der/den für die ausländische(n) Betriebsstätte(n) geführten Buchführung(en) nicht anders zuordenbar“ waren, zu bloßen Auffangpositionen erklärt.

Vorräte

Summenmussfeld

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

Mussfeld

unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen

Mussfeld

fertige Erzeugnisse und Waren

Mussfeld

sonstige Vorräte

Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden

geleistete Anzahlungen (Vorräte)

Mussfeld

Vorräte, vor Absetzung von erhaltenen Anzahlungen

Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden

Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen (offen aktivisch abgesetzt)

Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden

 

 

Bilanzgliederung Taxonomie

Mussfelder

Personalaufwand (GKV)

Summenmussfeld 

[Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden bei MicroBilG]

Löhne und Gehälter

Summenmussfeld

Löhne für Minijobs

Mussfeld

Vergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer

Mussfeld, Kontennachweis erwünscht

Vergütungen an angestellte Mitunternehmer § 15 EStG

Mussfeld

übrige und nicht zuordenbare Löhne und Gehälter

Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden

davon Sachbezüge

Mussfeld

davon freiwillige Zuwendungen

Mussfeld

soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung

Summenmussfeld

soziale Abgaben

Mussfeld

davon soziale Abgaben für angestellte Mitunternehmer § 15 EStG

Mussfeld

Aufwendungen für Altersversorgung

Mussfeld

davon für Gesellschafter-Geschäftsführer

Mussfeld

davon für angestellte Mitunternehmer § 15 EStG

Mussfeld

Aufwendungen für Unterstützung

Mussfeld

soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, nicht zuordenbar

Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden

 

 

Praxishinweise:

  • Das Bundesfinanzministerium wird aller Voraussicht nach in den nächsten Wochen wieder eine Übersicht der vorgenommenen Änderungen in der Taxonomie 5.2 gegenüber der Taxonomie 5.1 unter www.esteuer.de veröffentlichen (sog. „Änderungsnachweis zum Taxonomie-Update 2013 (Taxonomie 5.1 / 5.2)“).
  • Laut den vom Bundesfinanzministerium herausgegebenen FAQ (Frequently Asked Questions) soll einmal pro Jahr ein Taxonomie-Update erlassen werden. „In diesem Fall sind die betreffenden Änderungen im Unternehmen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für den (möglichen) Wegfall von Auffangpositionen. Folglich müssen im Unternehmen Kontrollen eingerichtet werden, welche die bestehenden Prozesse zur Erstellung einer E-Bilanz entsprechend der jeweils gültigen Taxonomie sicherstellen.“ (Aus: Zwirner/Schmid/König, E-Bilanz konkret, Elektronische Steuer-Bilanz, München 2012, 49, BC-Ratgeber)
  • Nach der neuen Taxonomie 5.2 werden weiterhin wichtige Auffangpositionen zugelassen, z.B.:
    – „Umsatzerlöse ohne Zuordnung nach Umsatzsteuertatbeständen“ bei den Umsatzerlösen (GKV),
    – „Aufwendungen ohne Zuordnung nach Umsatzsteuertatbeständen“ bei den Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
    – „Wareneinkauf ohne Zuordnung nach Umsatzsteuertatbeständen“ bei den Aufwendungen für bezogene Waren,
    – „Übrige Leistungen ohne Zuordnung nach Umsatzsteuertatbeständen“ bei den Aufwendungen für bezogene Leistungen sowie
    – „Übrige und nicht zuordenbare Löhne und Gehälter“.
    Auffangpositionen können in der Einführungsphase der E-Bilanz immer dann verwendet werden, wenn der entsprechende Sachverhalt nicht aus der Buchführung ableitbar ist. Ableitbar ist ein Wert grundsätzlich dann, wenn er sich aus den Buchführungsunterlagen im Sinne des § 140 AO ergibt.

 

[Anm. d. Red.]  

 

 

BC 7/2013

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