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Gesetzesbeschlüsse/-entwürfe

  

Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz – MicroBilG

Dr. Christian Zwirner und Gregor Zimny

Beschluss des Deutschen Bundestags vom 30.11.2012

Zustimmung des Deutschen Bundesrats vom 14.12.2012 (BR-Drs. 738/12)

Inkrafttreten am 28.12.2012 (Verkündung im Bundesgesetzblatt am 27.12.2012, BGBl. I 2012, Nr. 61, S. 2751)

 

 

Eine kritische Bewertung des Regierungsentwurfs vom 19.9.2012 durch Zwirner/Zimny finden Sie hier: MicroBilG: Gesetzentwurf bringt kaum Veränderungen zum Referentenentwurf – Tatsächliche Erleichterungen für die Praxis sind weiterhin fraglich.

 

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.3.2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben

Kleinstbetriebe unterliegen derzeit umfangreichen Vorgaben für die Rechnungslegung, sofern sie in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft, bei der keine natürliche Person voll haftet, organisiert sind. Während Einzelkaufleute bereits mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vom 25.5.2009 (BGBl. I, S. 1102) von der Buchführung und der Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschlüssen befreit werden konnten (siehe hier), standen einer Entlastung der Kleinstkapitalgesellschaften bislang zwingende europarechtliche Vorgaben nach der Vierten Richtlinie des Rates aufgrund von Art. 54 Abs. 3 Buchst. g des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen vom 25.7.1978 (78/660/EWG) entgegen.

Mit der am 14.3.2012 verabschiedeten Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 3) (nachfolgend Micro-Richtlinie) können die Mitgliedstaaten nun auch Kapitalgesellschaften, die aufgrund ihrer geringen Größe typischerweise nicht grenzüberschreitend tätig sind und für die eine Rechnungslegung nach den Vorgaben der Richtlinie 78/660/EWG mit übermäßigem Aufwand verbunden ist, von einigen genau bezeichneten Anforderungen befreien. Die Richtlinie erlaubt allerdings nur eine beschränkte Entlastung der Kleinstkapitalgesellschaften. Im Übrigen verbleibt es bei den bisherigen europarechtlichen Rechnungslegungsvorgaben.

Die mit dem vorliegenden MicroBilG verbundenen Änderungen und Erleichterungen der Rechnungslegung für bestimmte Kleinstkapitalgesellschaften gelten hierbei – eine Verabschiedung und Bekanntmachung des Gesetzes noch im Jahr 2012 vorausgesetzt – bereits für das Geschäftsjahr 2012 (bei einem dem Kalenderjahr entsprechenden Geschäftsjahr). Damit können die betroffenen Gesellschaften bereits zum 31.12.2012 von den Neuregelungen profitieren. Nur einzelne, zum Teil konzernspezifische Regelungen, sind erstmals für das Geschäftsjahr 2013 zu betrachten.

Im Folgenden werden die von dem Artikelgesetz betroffenen Änderungen dargestellt.

 

 

Gegenstand der geplanten Änderung / Neuerung

Rechtsgrundlagen

Geplanter Zeitpunkt des Inkrafttretens

Handelsgesetzbuch

Die Änderungen des HGB stellen die zentralen Vorschriften des MicroBilG dar und beinhalten die Erleichterungen für Kapitalgesellschaften (§ 264 HGB) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§ 264a HGB), welche die Regelungen für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB in Anspruch nehmen können.

Die Möglichkeit, dass Kleinstkapitalgesellschaften ihre Bilanzen in Gewährung der Option nach Art. 1a Abs. 2 Buchst. e der Bilanzrichtlinie in der Fassung der Micro-Richtlinie hinterlegen können, soll durch die Änderungen des § 8b HGB berücksichtigt werden.

 

Die Änderung in § 8b Abs. 2 Nr. 4 HGB dient der Klarstellung, dass nur bekannt gemachte Unterlagen der Rechnungslegung über die Internetseite des Unternehmensregisters zugänglich sind. Nicht bekannt gemachte Unterlagen sind auf der Internetseite des Unternehmensregisters nicht zugänglich.

 

Die Änderung in § 8b Abs. 3 Nr. 1 HGB beinhaltet einen Verweis auf § 326 Abs. 2 HGB (neu eingefügt durch das MicroBilG). Die Änderung ist eine Folgeänderung und gewährleistet die Übermittlung der hinterlegten Bilanzen vom Betreiber des Bundesanzeigers an das Unternehmensregister.

 

Praxishinweis: 

Die nach § 326 Abs. 2 HGB lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften werden nur auf Antrag von den gesetzlichen Vertretern der Kleinstkapitalgesellschaften an die Betreiber des Bundesanzeigers übermittelt. Demnach besteht keine Pflicht mehr zur Offenlegung des Jahresabschlusses für sog. Kleinstkapitalgesellschaften. Vielmehr reicht zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten eine Hinterlegung des Jahresabschlusses.

 

§ 8b HGB

(Unternehmensregister)

Erstmalige Anwendung auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die sich auf einen nach dem 30.12.2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen

In § 9 Abs. 6 HGB wird der Zugriff Dritter auf nur hinterlegte Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften (§ 326 Abs. 2 HGB) beschränkt. Die Einsichtnahme ist zwar jedermann gestattet, aber zur Einsichtnahme muss ein Antrag an das Unternehmensregister gestellt werden, um anschließend eine Kopie der geforderten Bilanz zu erhalten.

 

Praxishinweis:

Die Übermittlung der hinterlegten Bilanz an interessierte Dritte wird kostenpflichtig. Damit werden die Einsichtsmöglichkeiten eingeschränkt und erschwert. Für Kleinstkapitalgesellschaften ist es damit künftig möglich, weniger Informationen offenzulegen.

§ 9 Abs. 6 HGB

(Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister)

Erstmalige Anwendung auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die sich auf einen nach dem 30.12.2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen

Kleinstkapitalgesellschaften dürfen eine Bewertung zum Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in

– § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB (Verzicht auf die Erweiterung des Jahresabschlusses um einen Anhang),

– § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB (Erstellung einer vereinfachten Bilanz),

– § 275 Abs. 5 HGB (Erstellung einer vereinfachten GuV) und

– § 326 Abs. 2 HGB (Erfüllung der Pflicht zur Offenlegung aus § 325 HGB durch Hinterlegung der Bilanz in elektronischer Form bei den Betreibern des Bundesanzeigers)

(neu durch das MicroBilG) vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen.

 

Praxishinweis:

Eine Zeitwertbewertung ist damit nur in Verbindung mit einem vollständigen Jahresabschluss ohne Inanspruchnahme der neuen Erleichterungsmöglichkeiten zulässig. Aufgrund der Änderung des § 334 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b HGB ist das Verbot bußgeldbewehrt.

Die für Kleinstkapitalgesellschaften nicht zulässige Bewertung zum Zeitwert ist unabhängig von der Saldierung nach § 246 Abs. 2 HGB. Das heißt: Die Bewertung der Vermögenswerte erfolgt auch dann zu fortgeführten Anschaffungskosten, wenn gemäß § 246 Abs. 2 HGB eine Verrechnung mit den korrespondierenden Altersversorgungsverpflichtungen vorzunehmen ist.

§ 253 Abs. 1 HGB

(Zugangs- und Folgebewertung)

Erstmalige Anwendung auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die sich auf einen nach dem 30.12.2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen

Befreiung für Kleinstkapitalgesellschaften von der Pflicht zur Erweiterung des Jahresabschlusses um einen Anhang in § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB, vorausgesetzt die folgenden Angaben werden unter der Bilanz gemacht:

  • Haftungsverhältnisse (§ 251 HGB sowie § 268 Abs. 7 HGB)
  • Angaben zu gewährten Vorschüssen und Krediten an Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung jeweils für jede Personengruppe (§ 285 Nr. 9 Buchst. c HGB)
  • im Falle einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien die Angaben zum Bestand an eigenen Aktien (§ 160 Abs. 1 Nr. 2 AktG).

Es bleibt den Kleinstkapitalgesellschaften darüber hinaus freigestellt, weitere Angaben unter der Bilanz zu machen oder – wie bisher – einen Anhang aufzustellen.

 

In § 264 Abs. 2 Sätze 3 und 4 HGB erfolgt eine Klarstellung, dass die zugelassenen Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften nicht über die Anwendung des § 264 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HGB wieder entfallen (zusätzliche erforderliche Anhangangaben für Kapitalgesellschaften – nicht Kleinstkapitalgesellschaften! –, sofern der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild nicht vermittelt).

Außerdem wird in § 264 Abs. 2 Sätze 3 und 4 HGB klargestellt: Erleichterungen zur Erstellung einer verkürzten Bilanz dürfen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sichergestellt ist, dass auch ein unter Berücksichtigung der Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften aufgestellter Jahresabschluss den Erfordernissen des § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB entspricht.

In § 264 Abs. 3 HGB erfolgt ausweislich des Regierungsentwurfs zum MicroBilG eine zeitgemäße Angleichung der Vorschriften für Konzerne, deren Mutterunternehmen ihren Sitz im EU-Ausland oder EWR-Ausland haben, an die für Konzerne mit deutschen Mutterunternehmen geltenden Vorschriften.

 

Praxishinweis: 

Kleinstkapitalgesellschaften brauchen keinen Anhang mehr aufzustellen. Den Unternehmen steht es aber frei, freiwillig weitere Angaben unter der Bilanz zu machen oder einen Anhang aufzustellen.

Bei der Aufstellung einer verkürzten Bilanz, minimierten GuV und dem Verzicht auf die Erstellung eines Anhangs müssen Kleinstkapitalgesellschaften sicherstellen, dass der Jahresabschluss – trotz der Inanspruchnahme der Erleichterungen des MicroBilG – weiterhin ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.

§ 264 HGB

(Pflicht zur Aufstellung)

§ 264 Abs. 1 und Abs. 2 HGB:
Erstmalige Anwendung auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die sich auf einen nach dem 30.12.2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen

 

§ 264 Abs. 3 HGB:

Erstmalige Anwendung auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2012 beginnen

[Hinweis: Erstanwendung für den Jahresabschluss 2013]

 

 

Insbesondere für die Bilanz für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a HGB sind spezifische Vorgaben vorgesehen.

 

Durch die Einfügung des Absatzes 5 soll Folgendes klargestellt werden: Die Vorgaben nach § 264c Abs. 1 bis 4 HGB (z.B. Ausweis gesonderter Positionen beim Eigenkapital wie „Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter“) sind für Kleinstunternehmen dieser Rechtsformen zu berücksichtigen, die Gliederungstiefe der Darstellung in der Bilanz bestimmt sich aber nach Maßgabe der Wahlrechte für kleine Unternehmen bzw. Kleinstunternehmen zur Darstellung der verkürzten Bilanz nach § 266 Abs. 1 Satz 3 oder Satz 4 HGB. Das heißt: Die Inanspruchnahme des Wahlrechts zur Aufstellung einer verkürzten Bilanz ändert nichts daran, dass der Inhalt der Bilanzposten nach den grundsätzlichen Vorschriften des HGB zu ermitteln ist.

 

Praxishinweis: 

Ist die verkürzte Gliederung (der Bilanz) bei Kapitalgesellschaften ausreichend, dann gilt dies gleichermaßen für Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a HGB.

§ 264c Abs. 5 HGB

(Besondere Bestimmungen für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a HGB)

Erstmalige Anwendung auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die sich auf einen nach dem 30.12.2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen

Kleinstkapitalgesellschaften wird eine verkürzte Darstellung der Bilanz auf die Buchstabenposten aus § 266 Abs. 2 und 3 HGB gestattet.

 

Praxishinweis: 

Zum Ausweis latenter Steuern kommt es allein bei freiwilliger Anwendung des § 274 HGB, da Kleinstkapitalgesellschaften ansonsten nach § 274a Nr. 5 HGB von der Anwendung der Regelungen zur Abgrenzung latenter Steuern befreit sind.

 

Die Mindestgliederung der Bilanz beinhaltet demnach folgende Posten:

  • Anlagevermögen
  • Umlaufvermögen
  • Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten
  • Eigenkapital
  • Rückstellungen
  • Verbindlichkeiten
  • Passiver Rechnungsabgrenzungsposten.

 

Sofern die Voraussetzungen nach § 246 Abs. 2 HGB zur Saldierung von Deckungsvermögen vorliegen, ist ggf. ein aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung auf der Aktivseite auszuweisen.

 

Praxishinweis: 

Das stark eingeschränkte Bilanzgliederungsschema ermöglicht es Kleinstkapitalgesellschaften, weniger detaillierte Angaben über ihre Vermögenslage preisgeben zu müssen.

§ 266 Abs. 1 HGB

(Gliederung der Bilanz)

Erstmalige Anwendung auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die sich auf einen nach dem 30.12.2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen

Mit der Einfügung des neuen § 267a HGB wird die Unternehmenskategorie „Kleinstkapitalgesellschaft“ definiert.

 

Danach sind Kapitalgesellschaften dann als Kleinstkapitalgesellschaften einzustufen, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens zwei der drei nachstehenden Größenmerkmale nicht überschreiten:

  1. 350.000 € Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3 HGB);
  2. 700.000 € Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag;
  3. im Jahresdurchschnitt zehn Mitarbeiter.

Bei Umwandlung oder Neugründung gelten die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften bereits dann, wenn die Merkmale für Kleinstkapitalgesellschaften bereits am ersten Abschlussstichtag nicht überschritten werden.

 

Praxishinweis:

Kleinstkapitalgesellschaften i.S.d. § 267a HGB sind eine Unterform der kleinen Kapitalgesellschaft i.S.d. § 267 Abs. 1 HGB.

Das erstmalige Überschreiten der Größenkriterien des § 267a HGB führt noch zu keiner veränderten Größenklasseneinstufung der Kapitalgesellschaft. Die laufende Überwachung der Größenkriterien ist notwendig, um eine zutreffende Rechnungslegung sicherzustellen.

 

Liegen bei einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft die Merkmale einer Kleinstkapitalgesellschaft vor, sind die speziellen Regelungen des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften vorrangig. Spezialregelungen gelten auch für Investmentgesellschaften. Kreditinstitute und Versicherungsgesellschaften können die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften zudem nicht in Anspruch nehmen.

§ 267a HGB

(Kleinstkapitalgesellschaften)

 

 

 

 

Hinweis:

Aus Art. 70 Abs. 1 EGHGB geht nicht hervor, wann die Kriterien des § 267a HGB erstmals gelten sollen. Es ist allerdings zu erwarten, dass eine Inanspruchnahme der Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften bereits erstmalig zum 31.12.2012 möglich ist und insoweit die Größenkriterien auch auf das Vorjahr zurückwirken. Eine entsprechende Klarstellung der Anwendung der neuen Größenvorschriften im weiteren Gesetzgebungsprozess wäre indes wünschenswert.

Erstmalige Anwendung auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die sich auf einen nach dem 30.12.2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen

Durch den neu eingefügten § 275 Abs. 5 HGB wird den Unternehmen das Wahlrecht eingeräumt, folgende vereinfachte Gliederung für die Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung zu verwenden:

  1. Nettoumsatzerlöse,
  2. sonstige Erträge,
  3. Materialaufwand,
  4. Personalaufwand,
  5. Abschreibungen,
  6. sonstige Aufwendungen,
  7. Steuern,
  8. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.

 

Praxishinweis:

Die vereinfachte Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung erlaubt es Kleinstkapitalgesellschaften, weniger detaillierte Informationen über ihre Ertragslage preisgeben zu müssen.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei Kleinstkapitalgesellschaften die gesonderte Darstellung

–  des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit,

–  des betrieblichen Ergebnisses,

–  des Finanzergebnisses und

–  des außerordentlichen Ergebnisses

regelmäßig nicht notwendig ist, weil Kleinstkapitalgesellschaften i.d.R. eine Konzentration auf ein Kerngeschäft vorweisen. Außerhalb des Kerngeschäfts sollen nach Einschätzung des Gesetzgebers allenfalls Zinsaufwendungen in nennenswertem Umfang stattfinden.

Falls die verkürzte Staffelung der GuV dazu führt, dass kein zutreffendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage mehr vermittelt wird, sind unter der Bilanz zusätzliche Angaben nach § 264 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 HGB zu machen.

§ 275 HGB

(Gliederung)

Erstmalige Anwendung auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die sich auf einen nach dem 30.12.2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen

Für den Fall, dass Kleinstkapitalgesellschaften das Wahlrecht für die vereinfachte Gliederung nach § 275 Abs. 5 HGB ausüben, können sie von den größenabhängigen Erleichterungen

– im Sinne des § 276 Satz 1 HGB (Erleichterungen für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften) oder

– im Sinne des § 276 Satz 2 HGB (Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften)

keinen Gebrauch machen, weil das EU-Recht eine solche Kombination nicht zulässt.

§ 276 HGB

(Größenabhängige Erleichterungen)

Erstmalige Anwendung auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die sich auf einen nach dem 30.12.2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen

In § 290 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 HGB werden nach dem Wort „Investmentgesetzes“ die Wörter „oder vergleichbare ausländische Investmentvermögen“ eingefügt.

Demzufolge gilt (als Klarstellung) die gesetzliche Fiktion des beherrschenden Einflusses eines Mutterunternehmens auch nicht gegenüber ausländischem Investmentvermögen. Das heißt: Solche Gesellschaften stellen keine Zweckgesellschaften dar und sind damit keine konsolidierungspflichtigen Tochterunternehmen.

§ 290 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 HGB

(Pflicht zur Aufstellung)

Erstmalige Anwendung auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2012 beginnen

 

[Hinweis: Erstanwendung für den Jahresabschluss 2013]

Ersetzung der früheren Bezeichnung „Europäische Wirtschaftsgemeinschaft“ durch „Europäische Union“ sowie des Wortes „offengelegt“ durch die Wörter „oder hinterlegt“ in § 325a Abs. 1 Satz 1 HGB.

 

Mit der Ergänzung des § 325a Abs. 3 HGB erfolgt eine Klarstellung, dass sich im Falle der Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens die Entscheidung, ob die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften anwendbar sind, nach dem Recht der Hauptniederlassung der Kapitalgesellschaft in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum richtet.

 

Praxishinweis:

Bspw. kommt es für eine in Deutschland liegende Zweigniederlassung einer britischen private limited company auf die Umsetzung der Micro-Richtlinie in Großbritannien an.

§ 325a HGB

(Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland)

Erstmalige Anwendung auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die sich auf einen nach dem 30.12.2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen

Gemäß des durch MicroBilG neu eingefügten § 326 Abs. 2 HGB können Kleinstkapitalgesellschaften wählen, ob sie die Offenlegungspflicht

– durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder

– „nur“ durch Hinterlegung der Bilanz

erfüllen. Kleinstkapitalgesellschaften könnten damit statt einer direkt für jeden Dritten zugänglichen Offenlegung zunächst die Hinterlegung wählen, um so weniger Daten preiszugeben.

 

Praxishinweis:

Durch die Entscheidung zur Hinterlegung anstelle einer Offenlegung können bewusst weniger Unternehmensinformationen preisgegeben werden.

 

Die gesetzlichen Vertreter von Kleinstkapitalgesellschaften haben (gemäß der gesetzlichen Klarstellung) einen Hinterlegungsauftrag beim Betreiber des Bundesanzeigers zu erteilen. Durch Bezugnahme auf § 325 Abs. 1 Sätze 2 und 6 HGB wird gewährleistet, dass die Hinterlegung innerhalb der Offenlegungsfrist zu erfolgen hat, d.h. unverzüglich nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, jedoch spätestens vor Ablauf des 12. Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung (§ 325 Abs. 1 Satz 2 HGB). Im Falle eines nachträglich durch Prüfung oder Feststellung geänderten Jahresabschlusses ist auch die Änderung nach Satz 1 einzureichen (§ 325 Abs. 1 Satz 6 HGB).

 

Das Hinterlegungsrecht wird allerdings nur unter folgender Voraussetzung gewährt: Die Kleinstkapitalgesellschaften haben dem Betreiber des Bundesanzeigers mitzuteilen, dass sie zwei der drei Merkmale des § 267a nicht überschreiten. Eine Übermittlung der konkreten Kennzahlen des Unternehmens ist nicht erforderlich.

 

Praxishinweis:

Zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens wird die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers auch für die Hinterlegung vorgeschrieben. In Zweifelsfällen obliegt dem Betreiber des Bundesanzeigers die Aufgabe der Prüfung und Nachfrage (§ 329 Abs. 1 HGB).

§ 326 HGB

(Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung)

Erstmalige Anwendung auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die sich auf einen nach dem 30.12.2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen

Die Formulierung „Aufstellung des Anteilsbesitzes“ wurde mit der Aufhebung des § 287 HGB im Rahmen des BilMoG 2009 gegenstandslos. Es erfolgt daher eine redaktionelle Anpassung des § 328 Abs. 3 Satz 1 HGB.

 

Zudem sind die Vorgaben des § 328 HGB auch dann zu beachten, wenn eine Kleinstkapitalgesellschaft die Bilanz hinterlegt und nicht den Jahresabschluss offenlegt. Betroffen hiervon ist u.a., in welcher Form und mit welchem Inhalt die nach § 325 HGB offenlegungspflichtigen Unterlagen, z.B. Jahresabschluss, beim Handelsregister einzureichen oder im Bundesanzeiger bekannt zu machen sind.

§ 328 HGB

(Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung)

Erstmalige Anwendung auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die sich auf einen nach dem 30.12.2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen

Die Änderungen sind formaler Natur und folgerichtig zur Einführung der Möglichkeit zur Hinterlegung der Bilanzinformationen sowie zum Verbot der Fair-Value-Bewertung für Kleinstkapitalgesellschaften im Bereich der Bußgeldvorschriften.

§ 334 Abs. 1 HGB

(Bußgeldvorschriften)

Erstmalige Anwendung auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die sich auf einen nach dem 30.12.2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen

Die Einführung der Erleichterung bei der Offenlegungspflicht für Kleinstkapitalgesellschaften erfordert keine grundsätzlichen Änderungen des Ordnungsgeldverfahrens.

Die Ergänzung in § 335 Abs. 6 HGB ist erforderlich, um bezüglich der Festsetzung von Ordnungsgeld auch Kleinstkapitalgesellschaften i.S.d. § 267a HGB in die Vorschrift des § 335 HGB aufzunehmen.

§ 335 HGB

(Festsetzung von Ordnungsgeld)

Erstmalige Anwendung auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die sich auf einen nach dem 30.12.2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen

Auf Genossenschaften findet die Micro-Richtlinie keine Anwendung. Daher gelten die im HGB vorgesehenen Erleichterungen nicht für Genossenschaften.

 

Praxishinweis:

Genossenschaften profitieren – unabhängig von ihrer Größe – nicht von den Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften.

§ 336 Abs. 2 HGB

(Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht)

Tag nach der Verkündung des MicroBilG

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

Die in Art. 24 EGHGB enthaltenen Aufhebungen beziehen sich auf Übergangsvorschriften, die kurz nach Inkrafttreten gegenstandslos geworden sind.

Art. 24 EGHGB

Tag nach der Verkündung des MicroBilG

Die in Art. 31 EGHGB enthaltenen Aufhebungen beziehen sich auf Übergangsvorschriften, die kurz nach Inkrafttreten gegenstandslos geworden sind.

Art. 31 EGHGB

Tag nach der Verkündung des MicroBilG

Die in Art. 33 EGHGB enthaltenen Aufhebungen beziehen sich auf Übergangsvorschriften, die kurz nach Inkrafttreten gegenstandslos geworden sind.

Art. 33 EGHGB

Tag nach der Verkündung des MicroBilG

Die Aufhebungen in Art. 66 dienen der Rechtsbereinigung.

 

Art. 66 EGHGB

Tag nach der Verkündung des MicroBilG

Der 32. Abschnitt im EGHGB beinhaltet Übergangsregelungen im Zusammenhang mit den Änderungen des HGB im Rahmen des MicroBilG. Die Umsetzung der Micro-Richtlinie erfolgt stichtagsbezogen.

 

Nach Art. 70 Abs. 1 EGHGB gelten die meisten Änderungen bereits für das Geschäftsjahr 2012.

 

Praxishinweis:

Die Änderungen wirken bei einem kalendergleichen Geschäftsjahr erstmals zum 31.12.2012.

 

Nach Art. 70 Abs. 2 EGHGB gelten die Änderungen der §§ 264b und 290 HGB erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2012 beginnen.

 

Die konzernspezifischen Änderungen greifen erstmals für den Konzernabschluss zum 31.12.2013 (bei einem kalendergleichen Geschäftsjahr).

 

 

Einfügung „Zweiunddreißigster Abschnitt“: Übergangsvorschriften zum Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz

Tag nach der Verkündung des MicroBilG 

Aktiengesetz

Die Änderungen des Aktiengesetzes setzen die Micro-Richtlinie speziell für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien um. Eine gesonderte Regelung des Aktienrechts ist notwendig, weil es zusätzliche Vorgaben für die Darstellung der Bilanz, der GuV und des Anhangs macht.

Sofern Kleinstaktiengesellschaften von den handelsrechtlich eingeräumten Erleichterungen Gebrauch machen, sollen sie auch von den Vorgaben des § 152 Abs. 1 bis 3 AktG befreit werden (z.B. gesonderte Angabe des Postens „Kapitalrücklage“ in der Bilanz oder im Anhang).

 

Praxishinweis:

Kleinstkapitalgesellschaften in der Rechtsform der Aktiengesellschaft müssen die gesonderten Vorschriften zur Bilanz nach AktG nicht beachten.

§ 152 Abs. 4 AktG

(Vorschriften zur Bilanz)

Erstmalige Anwendung auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die sich auf einen nach dem 30.12.2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen

Falls Kleinstaktiengesellschaften von den handelsrechtlich eingeräumten Erleichterungen Gebrauch machen, sollen sie auch von den Vorgaben des § 158 Abs. 1 bis 2 AktG befreit werden (z.B. Ergänzung der GuV um Posten wie „Entnahmen aus der Kapitalrücklage“ oder „Entnahmen aus Gewinnrücklagen“).

 

Praxishinweis:

Kleinstkapitalgesellschaften in der Rechtsform der Aktiengesellschaft müssen die gesonderten Vorschriften zur GuV nach AktG nicht beachten.

§ 158 Abs. 3 AktG

(Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung)

Erstmalige Anwendung auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die sich auf einen nach dem 30.12.2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen

Sofern Kleinstaktiengesellschaften von den handelsrechtlich eingeräumten Erleichterungen Gebrauch machen, sollen sie auch von den Vorgaben des § 160 Abs. 1 AktG befreit werden (z.B. Anhangangaben über das genehmigte Kapital, Genussrechte usw.).

 

Praxishinweis:

Kleinstkapitalgesellschaften in der Rechtsform der Aktiengesellschaft müssen die gesonderten Vorschriften zum Anhang nach AktG nicht beachten.

§ 160 AktG

(Vorschriften zum Anhang)

Erstmalige Anwendung auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die sich auf einen nach dem 30.12.2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen

Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

§ 26f EGAktG behandelt die Übergangsregelungen zum Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz.

§ 26f EGAktG

Tag nach der Verkündung des MicroBilG

Unternehmensregisterverordnung

Die Änderungen der Unternehmensregisterverordnung tragen den veränderten Publizitätspflichten für Kleinstkapitalgesellschaften Rechnung – insbesondere der Möglichkeit Rechnung, die Bilanz zu hinterlegen statt den Jahresabschluss offenzulegen.

Die Änderung berücksichtigt, dass die gemäß § 326 Abs. 2 HGB lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften nicht unmittelbar zugänglich sind, sondern nur auf Antrag übermittelt werden.

§ 1 Abs. 1 Satz 1 URV

(Allgemeines)

Tag nach der Verkündung des MicroBilG

Die in § 3 Abs. 1 URV erfolgten Ergänzungen waren notwendig, da der Antrag auf Übermittlung der hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften nach § 13 Abs. 4 URV eine vorherige Registrierung des Nutzers beim Unternehmensregister erfordert.

 

Praxishinweis:

Bezüglich der hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften wird angenommen, dass diese häufig von natürlichen Personen angefragt werden.

§ 3 Abs. 1 URV

(Registrierung der Nutzer)

Tag nach der Verkündung des MicroBilG

In § 10 URV erfolgt eine Neuregelung der Übermittlung der hinterlegten Bilanzen vom Betreiber des Bundesanzeigers an das Unternehmensregister.

 

Praxishinweis:

Gemäß § 326 Abs. 2 HGB muss die Bilanz in elektronischer Form zur dauerhaften Hinterlegung eingereicht werden. Für die elektronische Übermittlung eignen sich nur bestimmte Dateiformate (z.B. RTF – Rich Text Format oder XML-Format auf Grundlage des deutschen XBRL-Standards).

§ 10 URV

(Datenübermittlung durch den Betreiber des Bundesanzeigers)

Tag nach der Verkündung des MicroBilG

Folgeänderung von § 10 URV.

§ 12 URV

(Zugänglichkeit, Berichtigung und Löschung von Daten)

 

Tag nach der Verkündung des MicroBilG

In § 13 URV wird die Einsichtnahme in das Unternehmensregister geregelt.

 

Praxishinweis:

Die von Kleinstkapitalgesellschaften lediglich hinterlegten Bilanzen sind (gemäß § 9 Abs. 6 Satz 3 HGB) nicht unmittelbar einsehbar, sondern nur als Kopie nach vorheriger Registrierung auf Antrag erhältlich; diese Kopie ist mit einem Herkunftsvermerk und Datum zu versehen. Die Übermittlung der angeforderten Daten erfolgt in elektronischer Form.

§ 13 URV

(Einsichtnahme in das Unternehmensregister)

Tag nach der Verkündung des MicroBilG

Die Ergänzung in § 15 Abs. 1 Satz 1 URV stellt klar, dass hinterlegte Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften von den nach § 15 URV möglichen Auskunftsdienstleistungen nicht erfasst werden sollen.

§ 15 Abs. 1 Satz 1 URV

(Auskunftsdienstleistungen; Zahlungen und Rechnungsstellung)

Tag nach der Verkündung des MicroBilG

Justizverwaltungskostenordnung

Die Änderung der Justizverwaltungskostenordnung ergibt sich aus den veränderten Einsichts- und Anforderungsrechten für die für Kleinstkapitalgesellschaften nur hinterlegten (statt offengelegten) Bilanzen.

Mit der Änderung des § 6 der Justizverwaltungskostenordnung und des Gebührenverzeichnisses wird eine neue Gebühr für die Übermittlung einer Kopie von im Unternehmensregister hinterlegten Bilanzen eingeführt.

 

Praxishinweise:

Diese Gebühr orientiert sich der Höhe nach an den für Auszüge aus dem Handelsregister vorgesehenen Gebühren.

 

Für den Fall, dass eine Kleinstkapitalgesellschaft die von ihr selbst zur Hinterlegung eingereichte Bilanz noch einmal einsehen möchte, steht ihr aufgrund des Hinterlegungsauftrags an den Betreiber des Bundesanzeigers das Recht zu, vom Betreiber des Bundesanzeigers kostenlos eine Kopie der eingereichten Bilanz zu erhalten.

§ 6 Abs. 1 Satz 2 JVKostO

Tag nach der Verkündung des MicroBilG

Siehe obige Ausführungen zu § 6 Abs. 1 Satz 2 JVKostO.

Anlage (Gebührenverzeichnis)

Tag nach der Verkündung des MicroBilG

Änderung sonstigen Bundesrechts

Die Änderungen der Krankenhaus-Buchführungsverordnung sind Folgeänderungen zur Aufhebung von Art. 24 Abs. 5 Satz 2 EGHGB und dienen der Rechtsbereinigung.

§ 4 Abs. 3 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung

Tag nach der Verkündung des MicroBilG

Die Änderung dient einer erhöhten Transparenz für die in den Anhang des Jahresabschlusses Einsicht nehmenden Personen.

§ 51 Abs. 4 Nr. 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung

Tag nach der Verkündung des MicroBilG

Regelungen zur erstmaligen Anwendung des MicroBilG bezüglich § 51 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung.

§ 64 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung

Tag nach der Verkündung des MicroBilG

Die Änderungen der Pflege-Buchführungsverordnung sind Folgeänderungen zur Aufhebung von Art. 24 Abs. 5 Satz 2 EGHGB und dienen der Rechtsbereinigung.

§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Pflege-Buchführungsverordnung

Tag nach der Verkündung des MicroBilG

 

 

WP/StB Dipl.-Kfm. Dr. Christian Zwirner, BC-Schriftleiter und Geschäftsführer der Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München/

B. Sc. Gregor Zimny, Mitarbeiter der Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (Internet: www.kleeberg.de)

 

 

BC 9/2012

BC 10/2012

BC 1/2013

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