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Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz: Ergänzende Vorschriften für Banken und Versicherungen

Dr. Christian Zwirner und Michael Vodermeier

Regierungsentwurf vom 7.1.2015

 

Im Folgenden werden die geplanten BilRUG-Änderungen bei Banken und Versicherungen vorgestellt, wobei die Abweichungen gegenüber dem Referentenentwurf in blauer Farbe gekennzeichnet werden.

Weitere tabellarische Aufstellungen zum BilRUG sind:

     

 

 

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz: Ergänzende Vorschriften für Banken und Versicherungen

Gegenstand der Änderungen / Neuerungen

Rechtsgrundlagen/

Übergangsregelungen

Artikel 1: Änderung des Handelsgesetzbuchs

Erstmalige Anwendung

Nach EGHGB sind die Änderungen der §§ 340 ff. sowie 341 ff. HGB erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

Anwendungsbereich für die ergänzenden Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute:

Beide Absätze werden aufgehoben. 

 

§ 340 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 HGB

Anzuwendende Vorschriften:

Die Änderung in Abs. 1 stellt klar, dass Kreditinstitute, die börsennotierte Aktiengesellschaften oder KGaA sind, auch die Regelungen nach § 289a (Erklärung zur Unternehmensführung) anzuwenden haben.

Die Korrekturen in Abs. 2 stellen Folgeänderungen aus den Änderungen der §§ 264 ff. dar.

 

§ 340a Abs. 1 und 2 HGB

Bewertung von Vermögensgegenständen:

Änderung Wortlaut: Folgeänderung zur Änderung von § 253.

 

§ 340e Abs. 1 Satz 3 HGB

Pflicht zur Aufstellung:

Änderung Wortlaut: Folgeänderung zu § 298 und redaktionelle Änderung.

 

§ 340i Abs. 2 Satz 2 und 4 HGB

Offenlegungsvorschriften:

Klarstellung (Abs.1) und Bereinigung eines früheren Redaktionsversehens (Abs. 2).

 

§ 340l Abs. 1 und 2 HGB 

Offenlegungsvorschriften:

Die Regelungen nach Abs. 4 sind anzuwenden, wenn ein Kreditinstitut vom Wahlrecht zur Offenlegung eines IFRS-Einzelabschlusses anstelle des handelsrechtlichen Jahresabschlusses nach § 325a Gebrauch macht (Abs. 4 Satz 1).

Die Änderungen von Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 sind redaktioneller Natur. Es erfolgt eine dynamische Verweisung auf die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung (mit Blick auf die Angabe des Personalaufwands im Anhang nach § 285 Nr. 8 Buchstabe b i.V.m. § 325 Abs. 2a) und die Lesbarkeit der Vorschrift soll verbessert werden.

 

§ 340l Abs. 4 HGB

Bußgeldvorschriften:

Die Änderungen in Abs. 1 an Nr. 1 (Buchstaben a, b, d), Nr. 2 (Buchstaben b, f), Nr. 3 und Nr. 4 sind Folgeänderungen zu den materiellen Änderungen im HGB, die in den §§ 340 ff. spiegelbildlich zu § 334 vorzunehmen sind.

 

§ 340n Abs. 1 HGB

Anwendungsbereich für die ergänzenden Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds:

Die Neufassung von Abs. 2 Satz 2 stellt klar, dass auf die in Abs. 2 genannten Versicherungsunternehmen die Regelungen der §§ 314 bis 341h und die Vorschriften der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung, und zwar jeweils nur hinsichtlich der Vorschriften zum Ansatz und zur Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden anzuwenden sind.

 

§ 341 Abs. 2 Satz 2 HGB

Anzuwendende Vorschriften:

Änderung Wortlaut: Folgeänderung zur Aufhebung von § 268 Abs. 2 und § 284 Abs. 3 ohne inhaltliche Änderungen für die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen.

 

§ 341a Abs. 2 Satz 2 HGB

Anzuwendende Vorschriften:

Redaktionelle Anpassung infolge der Verschiebung der Angabepflicht zum Bestehen von Genussscheinen, Genussrechten, Wandelschuldverschreibungen, Optionsscheinen, Optionen etc. von ehemals § 160 Abs. 1 Nr. 6 AktG nach § 285 Nr. 15a HGB.

 

§ 341a Abs. 4 HGB

Bewertung von Vermögensgegenständen:

Änderung Wortlaut: Folgeänderung zu § 253.

 

§ 341b Abs. 1 Satz 3 HGB

Anzuwendende Vorschriften:

Änderung Wortlaut: Folgeänderung zu § 298.

 

§ 341j Abs. 1 Satz 2 HGB

Offenlegung:

Redaktionelle Änderung zur dynamischen Verweisung auf die jeweils geltende Fassung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung.

 

§ 341l Abs. 3 Nr. 2 HGB

Bußgeldvorschriften:

Die Änderungen in Abs. 1 Nr.1 (Buchsstaben a, b, d), Nr. 2 (Buchstaben b, f), Nr. 3 und Nr. 4  sind Folgeänderungen zu den materiellen Änderungen im HGB, die in den §§ 341 ff. spiegelbildlich zu § 334 vorzunehmen sind.

 

§ 341n Abs. 1 HGB

Festsetzung von Ordnungsgeld:

Bereinigung eines früheren Redaktionsversehens, da die Offenlegungspflicht von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds in § 341l spezialgesetzlich geregelt ist.

 

§ 341o Nummer 1 HGB

 

WP/StB Dipl.-Kfm. Dr. Christian Zwirner, BC-Schriftleiter und Geschäftsführer der Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (E-Mail: christian.zwirner@kleeberg.de; Internet: www.kleeberg.de)

Unter Mitarbeit von B.Sc. Michael Vodermeier, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

 

BC 9/2014, BC 2/2015

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