Neuregelungen zu elektronischen Rechnungen rückwirkend zum 1.7.2011 in Kraft getreten
Pressemitteilung des Deutschen Bundesrates vom 23.9.2011 (127/2011)
Bundestag und Bundesrat haben die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (Drs. 17/7025) zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 angenommen. Im Vermittlungsverfahren wurde von Bund und Ländern hierzu am 21.9.2011 eine Einigung erzielt. Sie verständigten sich darauf, die für einen Zweijahreszeitraum zusammengefasste Einkommensteuererklärung aus dem Gesetzentwurf zu streichen.
Unverändert geblieben sind erwartungsgemäß die vorgesehenen Änderungen im Umsatzsteuerrecht – insbesondere zum elektronischen Rechnungsversand. Demzufolge sind die in BC 6/2011 veröffentlichten Beiträge zum „Elektronischen Rechnungsaustausch“ unverändert maßgebend und aktuell: - Stefan Groß und Martin Lamm: Elektronische Rechnungen – Praktische Hinweise zur Neuregelung ab dem 1.7.2011, BC 6/2011, S. 244 ff.
- Peter tom Suden: Der dritte Weg beim elektronischen Rechnungsaustausch: kritische Analyse – Praxisempfehlungen, BC 6/2011, S. 249 ff.
- Klaus Tenderich: E-Invoicing: Auswirkungen der Gesetzesänderungen auf die Praxis (Interview), BC 6/2011, S. 262 ff.
Durch das Steuervereinfachungsgesetz werden damit ab 1.7.2011 alle elektronischen Rechnungen (u.a. als E-Mail, PDF- oder Textdatei) anerkannt, wenn sie adäquate innerbetriebliche Sicherungs- und Kontrollverfahren durchlaufen haben: Der Rechnungsempfänger hat insbesondere durch folgende Maßnahmen der Rechnungsprüfung die Echtheit und Herkunft sowie Lesbarkeit einer Rechnung zu gewährleisten (siehe auch Groß/Lamm, BC 6/2011, S. 245): – Bekanntheit des Rechnungsausstellers, – Leistungserbringung durch den Rechnungsaussteller, – korrekte Rechnungsangaben (z.B. USt-IdNr., Anschriften, Firmierung, Bankverbindungen) sowie Erfüllung sämtlicher gesetzlicher Pflichtangaben auf der Rechnung (gemäß § 14 Abs. 4 UStG), – korrekte Ausführung der Lieferung oder Leistung hinsichtlich Art, Menge und Preis, – rechnerische Richtigkeit der Rechnung. Unter diesen Voraussetzungen kann also auf die qualifizierte elektronische Signatur verzichtet werden. Werden die genannten Bedingungen nicht erfüllt, droht ein Verlust des Vorsteuerabzugs. |
Eine ausführlichere Darstellung zur aktuellen Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 finden Sie hier.
[Anm. d. Red.]
BC 10/2011