Gegenstand der Änderung | Rechtsgrundlagen | Zeitpunkt des Inkrafttretens |
Einkommensteuer |
Entfernungspauschale: Umstellung auf jährliche Vergleichsrechnung Hierbei geht es um die Günstigerprüfung, ob die für den Weg zur regelmäßigen Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln tatsächlich aufgewendeten Fahrtkosten höher sind als die anzusetzende Entfernungspauschale. Bislang ist diese Prüfung auf den einzelnen Arbeitstag bezogen vorzunehmen, in denen die Steuerpflichtigen für den Arbeitsweg ganz oder teilweise öffentliche Verkehrsmittel nutzen. Betroffen hiervon sind demnach auch Park & Ride-Fälle: Dabei sind die tatsächlichen Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel auch dann anzusetzen, wenn sie die Entfernungspauschale, welche sich für diese Teilstrecke ergibt, übersteigen. Besonderheit in diesem Fall: Für die Teilstrecke Pkw ist hingegen die Entfernungspauschale anzuwenden (vgl. BMF-Schreiben vom 31.8.2009, IV C 5 – S 2351/09/10002, BStBl. I 2009, 891, Tz. 1.6.). Praxishinweis: Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 € je vollen Entfernungskilometer. Die höheren tatsächlichen Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel können auch dann angesetzt werden, wenn sie den für die Entfernungspauschale geltenden Höchstbetrag von 4.500 € übersteigen. Diese Begrenzung gilt auch nicht für Fahrten mit einem eigenen bzw. zur Nutzung überlassenen Pkw (Ausnahme Park & Ride-Fälle, siehe oben). | § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG | 1.1.2012 |
Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.000 €
Bislang beträgt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag 920 €, bis zu dem kein Einzelnachweis der Werbungskosten erforderlich ist. Für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit anfallen („Werbungskosten“), wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von derzeit 920 € – ohne Einzelnachweis – abgezogen, auch wenn geringere oder gar keine Werbungskosten angefallen sind. Bei Versorgungsbezügen ist ein Pauschalbetrag von 102 € steuerfrei. Wenn der Steuerpflichtige höhere Werbungskosten geltend machen will, geschieht dies im Veranlagungsverfahren. Praxishinweise: Abzugsfähig sind bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit nach § 9 EStG u.a. Beiträge zu Berufständen und Berufsverbänden (Abs. 1 Nr. 3), Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird (Abs. 1 Nr. 5), Aufwendungen für Arbeitsmittel, z.B. Werkzeuge und typische Berufskleidung (Abs. 1 Nr. 6), Abschreibung von Arbeitsmitteln, die bei Gewinneinkünften zum Anlagevermögen gehören würden (Abs. 1 Nr. 7).
Keine Werbungskosten sind die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung derartiger Aufwendungen wird stattdessen eine Entfernungspauschale von 0,30 € pro vollen Entfernungskilometer und jeden Arbeitstag gewährt, die wie Werbungskosten anzusetzen ist (zur Günstigerprüfung – tatsächliche Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel versus Höchstbetrag für die Entfernungspauschale von 4.500 € – siehe oben). Der auf 1.000 € erhöhte Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2011, beim Lohnsteuerabzug erstmals ab Dezember 2011 anzuwenden. Bei der Einkommensteuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2011 werden somit 1.000 € pauschal als Werbungskosten angesetzt. Rechtstechnisch wird dies durch spezielle Anwendungsvorschriften in § 52 Abs. 23e und Abs. 51 EStG in der Fassung dieses Änderungsgesetzes umgesetzt. Danach ist der gesamte Erhöhungsbetrag von 80 € beim Lohnsteuerabzug im Dezember 2011 zu berücksichtigen (und nicht nur zeitanteilig). Beim Lohnsteuerabzug auf den laufenden Arbeitslohn des Monats Dezember 2011 wird dazu nicht der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG), sondern ein lohnsteuerlicher Ausgleichsbetrag 2011 in Höhe von 1.880 € berücksichtigt (zur Berechnung siehe Gesetzentwurf vom 2.2.2011, S. 72 f.). | § 9a Satz Nr. 1 Buchst. a EStG; § 52 Abs. 23e und Abs. 51 EStG | Tag nach der Verkündung im BGBl. Anwendung: erstmals für den Veranlagungszeitraum 2011 |
Angabe von Kinderbetreuungskosten ohne Unterscheidung, ob sie berufsbedingt oder privat veranlasst sind Künftig werden Kinderbetreuungskosten – einheitlich – als Sonderausgaben erfasst (kein Abzug mehr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben). Die bestehenden Höchstbeträge (siehe unten) werden allerdings beibehalten. Die bisherige Abgrenzung ist schwer handhabbar: Erwerbstätige Alleinerziehende und Erwerbstätigkeit beider Elternteile Dieser Personenkreis kann für Kinder bis zum 14. Lebensjahr und für behinderte Kinder vom ersten Euro an zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten – höchstens jedoch 4.000 € je Kind – als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend machen. Berücksichtigungsfähig sind Aufwendungen - für den Kindergarten sowie
- für eine Tagesmutter oder Kinderfrau.
Als Erwerbstätigkeit gilt jede Tätigkeit, die auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist. Hierunter fallen auch „Mini-Jobs“ und nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten. Gleichermaßen dürfen Familien, in denen ein Elternteil Vollzeit und der andere Teilzeit arbeitet, die Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen.
Elternpaare mit einem erwerbstätigen Elternteil In diesen Fällen dürfen für Kinder vom 3. bis zum 6. Lebensjahr vom ersten Euro an zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten (im Wesentlichen Kindergartenbeiträge) – höchstens jedoch 4.000 € je Kind – als Sonderausgaben abgezogen werden. Unerheblich ist, ob im Kindergarten ein Ganztags- oder Halbtagsplatz in Anspruch genommen wird. Alleinerziehende können für ihre Kinder bis zum 14. Lebensjahr bzw. für behinderte Kinder zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten – höchstens aber 4.000 € je Kind – als Sonderausgaben abziehen, wenn sie sich in Ausbildung befinden, behindert oder krank sind. Bei zusammenlebenden Elternpaaren gilt Entsprechendes, wenn bei beiden Elternteilen oder nur bei einem Elternteil diese Voraussetzungen vorliegen und der andere Elternteil erwerbstätig ist. Praxishinweise: Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben ist regelmäßig: Die Aufwendungen werden durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf ein Konto des Leistenden nachgewiesen. Gehören Kinderbetreuungskosten (derzeit) zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben, kann die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen für diese Aufwendungen nicht in Anspruch genommen werden. Auf die individuellen Lebenssituationen und Lebensverhältnisse, d.h. auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen (Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Behinderung), wird es künftig nicht mehr ankommen. | § 9c, § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG | 1.1.2012 |
Umsatzsteuer |
„Erleichterungen“ bei der elektronischen Rechnungsstellung Durch die Neuregelung sollen die heute hohen Anforderungen an eine elektronische Rechnung für die Belange der Umsatzsteuer reduziert werden. Um auch weiterhin eine effektive Umsatzsteuerkontrolle sicherstellen zu können, wird gleichzeitig die Möglichkeit geschaffen, auch elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, andere Urkunden und elektronisch übermittelte Rechnungen einsehen zu können. Betroffen hiervon sind Rechnungen, die per E-Mail, im EDI-Verfahren, als pdf- oder Textdatei (als E-Mail-Anhang oder Web-Download), per Computer-Telefax oder Fax-Server (nicht aber Standard-Telefax) oder im Wege des Datenträgeraustauschs übermittelt werden. Praxishinweise: Bislang sind zwei Verfahren beim elektronischen Rechnungsaustausch zulässig: Elektronische Signaturen basierend auf einem qualifizierten Zertifikat (Anbieter-Akkreditierung), Einsatz von standardisierten EDI-Verfahren.
Neu hinzukommen werden „andere Verfahren“, welche die Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts gewährleisten sollen. Damit werden die Änderungen der MwSt-Systemrichtlinie betreffend die elektronische Rechnung umgesetzt (siehe auch hier). Vertiefungshinweise: - Das Bundesfinanzministerium hat hierzu am 26.7.2011 eine aktualisierte Fassung zum Frage-Antwort-Katalog zur Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung veröffentlicht, der hier zusammenfassend wiedergegeben wird.
- Welche konkreten Auswirkungen die Neuerungen beim elektronischen Rechnungsaustausch in der Praxis haben, wird ausführlich in BC 6/2011 (S. 244 ff., 249 ff., S. 262 ff.) erörtert. Dort finden sich auch Checklisten zur Rechnungsprüfung (S. 245 und 252).
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Infrage kommen Verfahren zur Herstellung von Dokumenten- oder Prozesssicherheit, wobei die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit von elektronischen Rechnungen über den Aufbewahrungszeitraum von 10 Jahren zu garantieren sind. Was Prozesssicherheit bedeutet, wird nicht definiert; es dürfen (laut MwSt-Systemrichtlinie) keine Methoden und Technologien vorgeschrieben werden. Unter Echtheit der Herkunft ist die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers (leistender Unternehmer oder Leistungsempfänger in dem Fall der Gutschrift oder Dritter, sofern sich der leistende Unternehmer oder der Leistungsempfänger in dem Fall der Gutschrift eines Dritten zur Rechnungsstellung bedient) zu verstehen. Unversehrtheit des Inhalts liegt vor, wenn die nach dem Umsatzsteuergesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden.
Der Unternehmer soll künftig bei Papier- und elektronischen Rechnungen frei darin sein, innerbetriebliche Kontrollverfahren festzulegen, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen der Rechnung und der dieser zugrunde liegenden Leistung schaffen und somit die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleisten. Es kann insbesondere auf die Verfahren zurückgegriffen werden, die der Unternehmer aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen zum Abgleich der Rechnung mit der Zahlung einsetzt. Das Kontrollverfahren kann im Rahmen eines entsprechend eingerichteten Rechnungswesens geschehen, aber z.B. auch durch manuellen Abgleich der Rechnung mit vorhandenen geschäftlichen Unterlagen (z.B. Kopie der Bestellung, Auftrag, Kaufvertrag, Lieferschein). Diese Regelung soll für den Unternehmer zu keiner zusätzlichen Verpflichtung zur Dokumentation des Kontrollverfahrens führen. Bei Eingang einer elektronischen Rechnung hat der Leistungsempfänger sich in der gleichen Weise wie bei einer Papierrechnung von der Echtheit der Herkunft und der Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung zu überzeugen. Er hat die in der Rechnung enthaltenen Angaben auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Der Unternehmer hat insbesondere überprüfen, ob: die Rechnung in der Substanz korrekt ist, d.h. ob die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich in dargestellter Qualität und Quantität erbracht wurde, der Rechnungsaussteller also tatsächlich den Zahlungsanspruch hat, die vom Rechnungssteller angegebene Kontoverbindung korrekt ist u.Ä.
Damit soll er gewährleisten, dass das Unternehmen tatsächlich nur die Rechnungen begleicht, zu deren Begleichung es auch verpflichtet ist. Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Vorsteuerabzug (z.B. ordnungsgemäße Rechnung, Leistungsbezug für sein Unternehmen, Höhe der gesetzlich geschuldeten Steuer) trägt der Unternehmer die Feststellungslast. Die Speicherung der Inhalts- und Formatierungsdaten der elektronischen Rechnung muss laut dem jüngsten Frage-Antwort-Katalog des Bundesfinanzministeriums zur Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung (siehe hier) nicht mehr auf einem Bildträger (z.B. Mikrofilm) oder auf anderen Datenträgern (z.B. CD-ROM oder DVD) erfolgen, die keine Änderungen mehr zulassen. Elektronische Rechnungen sind nunmehr in dem elektronischen Format der Ausstellung bzw. des Empfangs (z.B. digital als E-Mail ggf. mit Anhängen in Bildformaten wie pdf oder tiff, digital als Computer-Telefax, digital als Web-Download oder in EDI-Formaten) aufzubewahren. Kritische Bewertung und Empfehlung: Was sich wie eine Erleichterung anhört, kann sich jedoch – wie tom Suden bereits in BC 6/2010 (S. 244 f.) erläutert und in BC 6/2011 (S. 249 ff.) erneut bekräftigt hat – in Wirklichkeit als Erschwernis erweisen. Denn Rechtssicherheit wird erst viel später bestehen, da ein steuerlicher Betriebsprüfer i.d.R. Jahre danach ein Unternehmen prüft. Auch im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau können elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, andere Urkunden und elektronische Rechnungen (im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 8 UStG) auf Verlangen eingesehen werden (§ 27b Abs. 2 Sätze 2 und 3 UStG). Da bislang lediglich die Nutzung der qualifizierten elektronischen Signaturen und die Übermittlung der EDI-Verfahren international standardisiert sind, empfiehlt es sich für Unternehmen zur Sicherung des länderübergreifenden Vorsteuerabzugs, diese beiden Verfahren weiterhin anzuwenden. | § 14 Abs. 1 und 3, § 14b Abs. 1 Satz 2 UStG | 1.7.2011 |
Erleichterung der Nachweispflichten der Unternehmer für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen Die derzeit bestehenden unterschiedlichen Nachweisregelungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen sollen verschlankt und die Nachweispflichten erleichtert werden. Berechtigten Anliegen der Wirtschaft hat das BMF durch Neufassung der Verwaltungsanweisungen bereits Rechnung getragen. Zudem ist vorgesehen, entsprechende Neuregelungen im Verordnungswege zu erlassen. Im Zusammenwirken mit Wirtschaftsverbänden und Ländern arbeitet das BMF an einer für alle Beteiligten handhabbaren Regelung. Angestrebt wird, den dafür notwendigen Abstimmungsprozess bis Mitte 2011 abzuschließen und die entsprechende Verordnung ab 1.1.2012 in Kraft zu setzen. Praxishinweise: Betroffen hiervon dürfte der Belegnachweis (gemäß § 17a Abs. 2 UStDV) sein: – durch das Doppel der Rechnung (§§ 14, 14a UStG), – durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein, – durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten sowie – in den Fällen der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern. Des Weiteren der Buchnachweis, der die qualifizierte Bestätigung der USt-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) durch das Bundeszentralamt für Steuern (§ 18e UStG) betrifft. Die USt-IdNr. ist zwar keine Voraussetzung für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung, sie ist aber Grundvoraussetzung für einen möglichen Vertrauensschutz. Der Hinweis auf die Bestätigung der USt-IdNr. des Abnehmers genügt allerdings häufig noch nicht dem Vertrauensschutz. Denn diese Bestätigung dient dem Buchnachweis für eine innergemeinschaftliche Lieferung, der derzeit nicht den Belegnachweis (siehe oben) des Verbringens über die Grenze ersetzen kann. | § 6a UStG i.V.m. § 17a UStDV | |
Abgabenordnung / Außenprüfung |
Einführung einer Bagatellgrenze bei der Gebührenpflicht für die verbindliche Auskunft Die Gebührenpflicht für die verbindliche Auskunft soll nur für wesentliche und aufwendige Fälle gelten. Hierzu wird eine Bagatellgrenze in Höhe von 10.000 € – gemessen an der Höhe des Gegenstandswerts – eingeführt. Somit entfällt die Kostenbelastung in Fällen kleinerer Investitionen, wenn der Steuerpflichtige im Vorfeld seiner Investitionsentscheidung in steuerlichen Fragen Planungssicherheit erlangen möchte. Praxishinweise: Die Gebührenregelung betrifft ausschließlich den Sonderfall der „verbindlichen Auskunft“ (nach § 89 Abs. 2 AO), die eine (in der Regel langfristige) Bindungswirkung für die Finanzverwaltung entfaltet und dauerhafte Planungssicherheit – insbesondere für Investoren – zum Ziel hat. Diese Form von Auskünften in einem förmlichen Verfahren spielt vor allem im betrieblichen Bereich eine Rolle, z.B. bei geplanten größeren unternehmerischen Investitionen, da insoweit die steuerlichen Auswirkungen für den Antragsteller von erheblicher Bedeutung sind. „Normale“, unverbindliche Auskünfte sind wie bisher gebührenfrei.Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist schriftlich bei dem Finanzamt zu stellen, das bei Verwirklichung des Sachverhalts voraussichtlich zuständig sein würde: Die Gebühr beträgt mindestens 121 €, höchstens 91.456 €. Nach geltendem Recht beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert von bis zu 10.000 € lediglich 121 bis 196 €. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10.000 €, fallen künftig keine Gebühren für die Bearbeitung des Auskunftsantrags an. Die Gebühr richtet sich nach dem Wert, den die Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert). Maßgebend für die Bestimmung des Gegenstandswerts ist die steuerliche Auswirkung des vom Antragsteller dargelegten Sachverhalts, nicht die Investitionssumme bzw. die Summe der Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Der Gegenstandswert beträgt – derzeit! – mindestens 5.000 €, höchstens 30 Mio. €. Der Antragsteller soll den Gegenstandswert bereits in seinem Antrag darlegen. Beziffert der Antragsteller den Gegenstandswert nicht und ist dieser auch nicht durch Schätzung bestimmbar, ist eine Zeitgebühr zu berechnen. Sie beträgt derzeit 50 € je angefangene halbe Stunde, mindestens 100 € (§ 89 Abs. 4 Satz 4 AO). Zur Bearbeitungszeit werden nur die Zeiten gerechnet, in denen der Sachverhalt ermittelt und dessen rechtliche Würdigung geprüft wurde (unter Umständen auch z.B. von vorgesetzten Finanzbehörden). Künftig wird keine Gebühr erhoben, wenn die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden beträgt.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 18.3.2011 (zum Entwurf des Steuervereinfachungsgesetzes) gefordert, die Bagatellgrenze in Höhe von 10.000 € nicht einzuführen (siehe hier). Dem ist der Bundestag nicht gefolgt. | § 89 AO | Tag nach der Verkündung im BGBl. |
Erleichterung der elektronischen Kommunikation mit der Finanzverwaltung Das BMF hat durch Rechtsverordnung insbesondere für bestimmte Steuererklärungen, die ohne gesetzliche Verpflichtung elektronisch übermittelt werden können, neben der qualifizierten elektronischen Signatur auch ein „anderes sicheres Verfahren“ zugelassen. Die Nutzung dieses Verfahrens ist bis zum 31.12.2011 zeitlich befristet. Die zeitliche Befristung soll aufgehoben werden. Hinweis: Das von der Finanzverwaltung angebotene ELSTER-Verfahren hat sich in der Praxis als sicher und zuverlässig erwiesen (Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments). Somit können die Steuerpflichtigen auch künftig auf die kostenpflichtige Einschaltung von Zertifizierungsstellen und auf die Anschaffung von Kartenlesern verzichten – was bei der Forderung nach einer qualifizierten elektronischen Signatur ansonsten unerlässlich wäre.
| § 87a Abs. 6, § 150 Abs. 6 und 7 AO | Tag nach der Verkündung im BGBl. |
Elektronische Abgabe der Erklärung zur Körperschaftsteuerzerlegung Die heute erforderliche papiervordruckgebundene (Jahres-)Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung zur Zerlegung der Körperschaftsteuer soll künftig in elektronischer Form erfolgen. Hinweis: Die Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Körperschaftsteuererklärung ab dem Veranlagungszeitraum 2011 stellt bereits einen wichtigen Baustein zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens dar. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Finanzbehörde gestatten, die Zerlegungserklärung weiterhin nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt einzureichen. Eine unbillige Härte kann insbesondere dann vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten ist, die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung zu schaffen. | § 6 Abs. 7, § 12 Abs. 2 Satz 4 ZerlG | 1.1.2012 Erstmalige elektronische Abgabe: Veranlagungszeitraum 2014 |
Meldung von Auslandssachverhalten nur noch einmal jährlich Bestimmte Sachverhalte, wie beispielsweise die Gründung und der Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland, sind bisher innerhalb eines Monats nach dem Ereignis anzuzeigen. Zur Erleichterung für die betroffenen Steuerpflichtigen ist es künftig ausreichend, das Finanzamt innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das meldepflichtige Ereignis eintritt, zu unterrichten.
| § 138 Abs. 3 AO | Tag nach der Verkündung im BGBl. |
Zeitnahe Betriebsprüfung Die Betriebsprüfung bedeutet häufig die steuerliche Bewältigung weit zurückliegender Jahre, was für alle Beteiligten oftmals von Nachteil ist. Ziel der Bundesregierung ist es daher, Betriebsprüfungen künftig gegenwartsnäher durchzuführen. Zeitnahe Prüfungen versprechen eine zügige Rechts- und Planungssicherheit, die Vermeidung antizyklischer Steuerbelastungen und von Zinsen auf Steuernachzahlungen. In der Betriebsprüfungsordnung (BpO) soll das Institut der „zeitnahen Betriebsprüfung“ (der Prüfungszeitraum umfasst einen oder mehrere gegenwartsnahe Besteuerungszeiträume) erstmals für Unternehmen und Steuerverwaltung definiert und ein bundeseinheitlicher Standard formuliert werden. Den Finanzämtern vor Ort werden somit hinreichende Möglichkeiten eingeräumt, gemeinsam mit den ausgewählten Unternehmen individuelle und pragmatische Lösungen zu erarbeiten, die zu einer größeren Gegenwartsnähe der Prüfungen führen. Praxishinweis: Die wesentlichen Inhalte des Entwurf für eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung vom 29.3.2011 finden Sie hier. | | – |