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E-DRÄS 9 vom DRSC veröffentlicht

Dr. Julia Busch

 

Das DRSC hat Anfang Juli E-DRÄS 9 veröffentlicht, der ausgehend von den Regelungen des ARUG II (der zweiten Aktionärsrechterichtlinie), die aktuell als Regierungsentwurf vorliegen, daraus resultierende Anpassungen in DRS 17 zur Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder und DRS 20 zum Konzernlagebericht beinhaltet. Die Kommentierungsfrist zu dem Entwurf endet am 23.8.2019.


 

 

Praxis-Info!

Mit E-DRÄS 9 hat das DRSC Anfang Juli 2019 den Entwurf eines Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards veröffentlicht, der Änderungen an DRS 17 und DRS 20 beinhaltet.

Durch den Entwurf sollen die zu erwartenden Änderungen aufgrund der Vorschriften des ARUG II (Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie) in den DRS reflektiert werden. Die Regelungen des ARUG II sind noch nicht vom Gesetzgeber verabschiedet, sodass die vorgeschlagenen Änderungen des DRSC auf dem im April 2019 veröffentlichten Regierungsentwurf basieren (vgl. Zwirner, Regierungsentwurf ARUG II – Umsetzung der zweiten Aktionärsrichtlinie).

Im Zuge des ARUG II sollen die Spezialvorschriften zu den Berichterstattungspflichten über die Vergütung der Organmitglieder für börsennotierte (Mutter-)Unternehmen aus dem HGB (konkret § 285 Nr. 9 Buchst. a) S. 5 bis 8 HGB, § 289a Abs. 2 HGB, § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a) S. 5 bis 8 HGB und § 315a Abs. 2 HGB) in das AktG überführt werden. Da die Regelungen in den DRS jedoch der Interpretation der handelsrechtlichen Regelungen dienen und sich nicht auf andere Normen beziehen, sollen die Erläuterungen zu den verlagerten Informationspflichten aus DRS 17 gestrichen werden. Die Auslegung dieser Regelungen bleibt damit künftig der einschlägigen Fachliteratur und Rechtsprechung überlassen.

Durch das ARUG II soll zudem die (Konzern-)Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f bzw. § 315d HGB ein weiteres Berichtselement erhalten. Sie muss einen Bezug auf die Internetseite des Unternehmens beinhalten, auf welcher der Vergütungsbericht, der Vermerk des Abschlussprüfers, das geltende Vergütungssystem und der letzte Beschluss über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats öffentlich zugänglich gemacht werden. Infolgedessen werden die Regelungen des DRS 20 entsprechend angepasst und erweitert.

Redaktionelle Anpassungen in den beiden Standards resultieren zudem aus Paragraphenverschiebungen im Wertpapierhandelsgesetz, die auf das Zweite Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften aufgrund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz – 2. FiMaNoG) zurückzuführen sind. In DRS 17 und DRS 20 werden dementsprechend die enthaltenen Verweise auf das WpHG angepasst, ohne dass damit materielle Änderungen verbunden sind.

 

 

Das Inkrafttreten der Neuregelungen in E-DRÄS 9 ist mit der Verabschiedung durch das DRSC vorgesehen. Die festgesetzte Kommentierungsfrist zu den vorgeschlagenen Änderungen endet am 23.8.2019.

 

 

WP/StB Dr. Julia Busch, Prokuristin der Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

 

BC 8/2019

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