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Gesetzesbeschlüsse/-entwürfe

  

Regierungsentwurf ARUG II – Umsetzung der zweiten Aktionärsrichtlinie

Prof. Dr. Christian Zwirner

 

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat zur verpflichtenden Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (2. ARRL) nach dem am 11.10.2018 veröffentlichten Referentenentwurf (RefE) mit Datum vom 20.3.2019 den Regierungsentwurf (RegE) des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II, BT-Drs. 19/9739) veröffentlicht.


 

 

Praxis-Info!

Ziel der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (EU) ist eine weitere Verbesserung der Mitwirkung der Aktionäre bei börsennotierten Gesellschaften sowie eine Erleichterung der grenzüberschreitenden Information und Ausübung von Aktionärsrechten. Hierbei bringt die 2. ARRL für das deutsche Aktienrecht in vielerlei Hinsicht Neuerungen, welche eine Überarbeitung und Erweiterung des AktG sowie weiterer Gesetze aus Sicht des Gesetzgebers unumgänglich machen.

 

 

Änderungen im Aktiengesetz

Schwerpunkt der Richtlinie und damit auch des RegE zum ARUG II sind weiterhin die Änderungen im AktG und hierbei vor allem eine Reihe von Regelungen zur besseren Identifikation und Information von Aktionären(„know-your-shareholder“) sowie zur Verbesserung der Transparenz bei institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern. Darüber hinaus regelt der RegE zum ARUG II Mitspracherechte der Aktionäre

  • bei der Vergütung von Aufsichtsrat und Vorstand („say-on-pay“) und
  • bei Geschäften mit der Gesellschaft nahestehenden Unternehmen und Personen („related-party-transactions“).

Zudem wird im Rahmen des ARUG II mit § 162 AktG-E ein künftig pro Geschäftsjahr zu erstellender aktienrechtlicher Vergütungsbericht eingeführt.

Im Rahmen des RegE versucht der Gesetzgeber, die auf Basis des RefE verbliebenen Unklarheiten, auf die auch in zahlreichen Anregungen und Stellungnahmen aus Wissenschaft und Praxis im Nachgang zur Veröffentlichung des RefE zum ARUG II hingewiesen wurde, zu beseitigen. Im Vergleich zum RefE haben sich dabei im RegE zum ARUG II sowohl materielle als auch formelle Änderungen ergeben. Insbesondere die Regelungen zur Identifikation und Information der Aktionäre wurden im RegE nochmals überarbeitet. Für Intermediäre, die Aktien der Gesellschaft verwahren, sind Verpflichtungen vorgesehen, relevante Informationen zwischen Gesellschaft und Aktionären weiterzuleiten und zu übermitteln.

Für die Vorstandsvergütung bleibt es im RegE grundsätzlich bei der Zuständigkeit des Aufsichtsrats; allerdings wird die beratende Mitwirkung der Hauptversammlung im Sinne eines verpflichtenden, turnusmäßigen Votums stets erforderlich sein.

Der RegE sieht darüber hinaus eine Zustimmungspflicht für Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen/Personen ab Erreichen eines definierten Schwellenwerts vor. Die Erteilung der Zustimmung obliegt dem Aufsichtsrat, wobei für das Zustimmungsverfahren weitere Vorgaben vorgesehen sind. Darüber hinaus sind diese Geschäfte spätestens zum Zeitpunkt ihres Abschlusses öffentlich bekanntzumachen.

Erheblich verändert im Vergleich zum Referentenentwurf wurden die im Regierungsentwurf genannten Übergangsvorschriften bezüglich der Erstanwendung des ARUG II. So knüpft § 26 Abs. 1 EGAktG-E hinsichtlich der erstmaligen Anwendung der Regelungen zum „say-on-pay“ nunmehr konkret an die Beschlussfassung der Hauptversammlung an.

In Bezug auf die erstmalige verpflichtende Erstellung des Vergütungsberichts nach § 162 AktG-E wird in § 26 Abs. 2 EGAktG-E nunmehr auf den Beginn des nach dem Stichtag beginnenden Geschäftsjahres und nicht mehr auf die erste Hauptversammlung nach Inkrafttreten der Änderungen Bezug genommen. Die Regelungen zur Aufstellung eines aktienrechtlichen Vergütungsberichts gelten dabei erstmals für das Geschäftsjahr, welches nach dem Ende des fünften Monats nach Inkrafttreten des Gesetzes beginnt.

Alle weiteren Änderungen des AktG durch das ARUG II sind nach § 26 Abs. 3 EGAktG-E i.d.F. des RegE grundsätzlich weiterhin ab dem 1.1.2020 anzuwenden, wobei keine Anwendung auf und im Zusammenhang mit Hauptversammlungen, die in 2019 stattfinden, vorgesehen ist.

 

 

Änderungen im HGB

Neben den Änderungen im AktG sieht auch der RegE zum ARUG II Änderungen im HGB vor. Unverändert zum RefE soll weiterhin nach dem ARUG II die Veröffentlichung eines befreienden Konzernabschlusses im Kontext von § 291 HGB auch in englischer Sprache zulässig sein. Bislang tritt eine Befreiung nur ein, wenn der befreiende Konzernabschluss in deutscher Sprache offengelegt wird.

Darüber hinaus sind einige weitere Änderungen im HGB notwendig, um Dopplungen in AktG und HGB zu vermeiden und den Änderungen des AktG Rechnung zu tragen. Hierbei werden bestehende handelsrechtliche Vorschriften – soweit zulässig – unter Beibehaltung des bisherigen Publizitätsniveaus in das aktienrechtliche Berichtsregime überführt. Wesentliche Änderungen im Vergleich zum RefE sind hier durch den RegE nicht zu verzeichnen.

Die Änderungen des HGB sollen nach Art. 83 EGHGB-E i.d.F. des RegE erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lage- bzw. Konzernlageberichte für Geschäftsjahre anzuwenden sein, welche nach dem Ende des fünften Monats nach Inkrafttreten des ARUG II beginnen. Die genaue Erstanwendung hängt somit aktuell vom weiteren Verfahrensgang des ARUG II und dem genauen Datum des Inkrafttretens der Gesetzesänderungen ab.


 

Praxishinweis:

Sollte das Gesetz planmäßig in Kraft treten, sind die Neuregelungen erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 30.11.2019 beginnen, anzuwenden.


 
Änderungen in weiteren Gesetzen

Über die aktien- und handelsrechtlichen Vorschriften hinaus sieht der RegE zum ARUG II Änderungen im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG; zur Bekanntmachung von Geschäften mit nahestehenden Personen) und weiteren Gesetzen vor.

Bei diesen Änderungen handelt es sich im Wesentlichen um Folgeänderungen aus den im AktG vorgesehenen Anpassungen bzw. Neuerungen.

 

 

Weiterer Verfahrensgang

Mit der Veröffentlichung des Regierungsentwurfs zum ARUG II endet die öffentliche Diskussion.

Das sich nun anschließende parlamentarische Verfahren muss möglichst kurzfristig bis zum 10.6.2019 (Pfingstmontag!) beendet sein; denn dann endet die Umsetzungsfrist der 2. ARRL in deutsches Recht.

 

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,

Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

 

BC 7/2019

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