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Home Office: Vermietung an Arbeitgeber steuerlich anzuerkennen?

Dr. Hans-Jürgen Hillmer

BFH-Urteil vom 17.4.2018, IX R 9/17

 

Vermietet ein Arbeitnehmer eine Einliegerwohnung als Home Office an seinen Arbeitgeber für dessen betriebliche Zwecke, erfordert der Werbungskostenansatz stets eine Einzelfallprüfung. Gegebenenfalls ist eine objektbezogene Prognose zu erstellen, die die erforderliche Überschusserzielungsabsicht belegt.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Geklagt hatte ein Vertriebsleiter einer KG, der in seinem Wohngebäude eine im Erdgeschoss befindliche Einliegerwohnung (ELW) an die KG vermietet hat und der von dort aus seine Tätigkeiten für die KG ausführte. Ein zweites Büro im Firmen-Gebäude gab es nicht. Die ELW war mit Büro, Besprechungsraum, Küche sowie Bad/WC ausgestattet und wurde für 476 € monatlich an den Arbeitgeber vermietet. Im Obergeschoss gab es noch ein Bad und zwei weitere Wohnräume (keine Küche), die privat genutzt wurden. Der Mietvertrag war zeitlich an den Arbeitsvertrag des Klägers und an die Weisung des Arbeitgebers gebunden, die Tätigkeit in diesen Büroräumen zu betreiben.

Streitig war, ob die Kosten einer behindertengerechten Badrenovierung in Höhe von mehr als 25 T€ in dieser ELW neben anderen Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) nach § 21 EStG im Streitjahr 2012 berücksichtigt werden können.

 

 

 

Lösung

Die Vermietung von Wohnraum an den Arbeitgeber zu dessen betrieblichen Zwecken hat der BFH nach eigenem Bekunden in der Pressemitteilung Nr. 43/18 vom 20.8.2018 nun erstmals als Vermietung zu gewerblichen Zwecken beurteilt. Bei dieser Vermietung zu gewerblichen Zwecken wird – im Unterschied zur Vermietung zu Wohnzwecken – die Absicht des Steuerpflichtigen, auf Dauer einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielen zu wollen, nicht typisierend vermutet.

Deshalb hob der BFH das Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 3.8.2016, 5 K 2515/14, das entgegen der ablehnenden Haltung des Finanzamts der Klage teilweise stattgegeben hatte, auf und verwies die Sache an das FG zurück. Insbesondere monierte der BFH, dass die Kölner Finanzrichter rechtsfehlerhaft nicht erkannt haben, dass es sich bei den vermieteten Räumlichkeiten – wie die Kläger selbst zutreffend erklärt haben – um eine Gewerbeimmobilie handelt und die Einkünfteerzielungsabsicht der Kläger daher durch eine objektbezogene Überschussprognose überprüft werden muss.

Soweit die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 13.12.2005 (IV C 3 – S 2253-112/05, BStBl. I 2006, 4) für die Vermietung eines im Haus oder der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenen Büros an den Arbeitgeber typisierend vom Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht ausgeht, sei dieser Auffassung nicht zu folgen. Sie übersehe, dass der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung bestimmte Fallgruppen von der Typisierungswirkung ausnimmt (wird ausgeführt mit einer Auflistung von nicht weniger als acht Rechtsprechungsverweisen).

 

 

 

Praxishinweise:

  • Das FG hatte hingegen noch einen Kompromiss finden wollen, indem die in Rede stehenden Werbungskosten für die Badezimmerrenovierung nur anteilig bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen seien. Die Anmietung eines vollständigen behindertengerechten Badezimmers mit Dusche und Badewanne sei nicht von den Arbeitgeberinteressen gedeckt. Vielmehr sei lediglich das Vorhandensein einer Toilette nebst Waschbecken betrieblich erforderlich. Da somit die Kosten für die Renovierung des Bades nicht in vollem Umfang berücksichtigt werden könnten, sei eine sachgerechte Schätzung erforderlich. Ein angemessener, zu berücksichtigender Betrag für die Anschaffung eines WC nebst Waschbecken sowie Handtuchhalter und Seifenspender wären 1.350 €. Zudem seien im Schätzungswege einige andere Kostenpositionen zu erhöhen.
  • Das sieht der BFH – sonst auch häufiger dafür bekannt, die Umstände einer privaten Mitbenutzung genau zu prüfen – völlig anders: „Als Werbungskosten sind insbesondere die von den Klägern für die Renovierung des Bades geleisteten Renovierungsaufwendungen insgesamt in die Überschussprognoserechnung einzubeziehen.“ Ausweislich des Mietvertrags und dem aus den Vorgaben des Arbeitgebers für den in den Räumlichkeiten stattfindenden Kundenverkehr zum Ausdruck kommenden Willen und der Interessenlage des Arbeitgebers „war auch das Badezimmer wegen der im Geschäftsverkehr notwendig vorzuhaltenden sanitären Einrichtungen“ angemietet.
  • Wer nun bei Geschäftsverkehr an ausschweifende Events denkt, die nach Erfahrungen in der Versicherungs- und in der Automobilbranche ja gerade im Vertrieb nicht selten vorkommen sollen, wird vielleicht eher nachvollziehen können, weshalb hier der BFH überraschend den betrieblichen Charakter von Dusche und Badewanne nicht anzweifelt, obwohl er sonst meist die private Mitbenutzung beargwöhnt. So nachzulesen bei Entscheidungen zur sog. Arbeitsecke, für die das steuerliche Aus bereits dem BFH-Urteil vom 17.2.2016 (X R 32/11, dazu Hillmer) zu entnehmen ist.
  • Immerhin erkennt der BFH aber die besonderen Umstände im Streitfall, die mit der Vermietung von im Wohnhaus gelegenen Büroräumen an den Arbeitgeber zusammenhängen. Zwar scheinen die Richter trotz vorliegender Unterlagen aus einer Ortsbesichtigung zu übersehen, dass der Vertriebsleiter offenbar sein Privatleben weitreichend eingeschränkt haben muss, weil die einzige Küche in dem Haus im EG liegt und betrieblich vermietet war, aber immerhin bleiben die Folgen aus der Koppelung des Mietvertrags an das Bestehen des Dienstverhältnisses nicht unbemerkt: „Bei Kündigung des Arbeitsvertrags oder bei entsprechender Weisung des Arbeitgebers endet i.d.R. das Mietverhältnis.“ In Konsequenz der BFH-Position werden sich nun offenbar FG-Richter im Rahmen der ihnen laut BFH obliegenden Pflicht zur Erstellung einer Überschussprognose mit der Frage beschäftigen müssen, ob der Vertriebsleiter kündigungsgefährdet sein könnte. Vielleicht haben sie am Rhein aber ja auch Glück, wenn der Vertriebsleiter z.B. schon über 60 sein sollte und die behindertengerechte Ausführung nicht mit Kundenbedürfnissen, sondern mit altersbedingten Vorsorgemaßnahmen zu tun haben sollte. Dann können die richterlichen Prognoseberechnungen immerhin auf wenige Jahre beschränkt werden, und das Ergebnis dürfte absehbar sein.
  • Natürlich kann es aber auch sein, dass etwa Krankheit oder Behinderung den Vertriebsleiter nicht nur am privaten Kochen hindern, sondern auch eine entsprechende Badausstattung zur Erhaltung der Arbeitskraft notwendig ist. Dafür sieht das Steuerrecht allerdings andere Instrumente vor als die Gestaltung von Mietverträgen mit dem Arbeitgeber.
  • Da Home-Office-Gestaltungen im Personalwesen eine zunehmend größere Rolle spielen und Arbeitsmarktexperten zufolge zukünftig eine eher noch größere Rolle spielen werden, sollten in ähnliche Konstellationen eingebundene Controller und Bilanzbuchhalter bedenken: Die beabsichtigte steuerliche Geltendmachung hätte wohl mehr Erfolg gehabt, wenn nach dem Prinzip „Weniger ist mehr“ verfahren worden wäre und nicht ein derart großer Kostenblock zur Disposition gestanden hätte. Sind Zweifel erst einmal geboren, dürfte die Krimi-Liebhabern bekannte und BC-Lesern schon in der Besprechung des Urteils vom 22.3.2016, VIII R 24/12, siehe unter BC-online nahegebrachte Columbo-Spürnase auch bei Aufklärungen in Fiskus-Amtsstuben zum Einsatz kommen.

 

 

 

Dipl.-Kfm. Dr. Hans-Jürgen Hillmer, Coesfeld

BC 9/2018

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