StVO § 23 Ia; StPO § 473 I, II; OWiG §§ 46 I, 80 I, II, IV 3
Dass Mobiltelefone auch ohne eingelegte SIM-Karte der Regelung des § 23 Ia StVO unterfallen, ist obergerichtlich hinreichend geklärt. (vom Verfasser bearbeiteter Leitsatz des Gerichts)
OLG Hamm, Beschluss vom 08.06.2017 - 4 RBs 214/17, BeckRS 2017, 114605
Mehr lesenDer Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat in einem Berufungsverfahren den Anspruch eines Arbeitgebers auf Ersatz von Lohnfortzahlungen gegen eine Gemeinde wegen der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers bejaht, der als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr an Abrissarbeiten am Feuerwehrgerätehaus teilgenommen und sich dabei verletzt hatte. Der VGH erachtete die Abrissarbeiten als feuerwehrdienstlich veranlasst (Urteil vom 20.07.2017, Az.: 5 A 911/16, nicht rechtskräftig).
Mehr lesenEiner Ehefrau steht aufgrund einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung ihres Ehemanns, durch die dieser impotent geworden sein soll, kein Schmerzensgeld zu. Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat das Oberlandesgericht Hamm dem Schmerzensgeldbegehren einer Klägerin keine Erfolgsaussichten beigemessen. Die Klägerin habe auf einen entsprechenden Hinweisbeschluss vom 07.06.2017 (Az.: 3 U 42/17) ihre Berufung gegen das erstinstanzliche, klageabweisende Urteil des Landgerichts Hagen zurückgenommen, teilt das OLG Hamm mit.
Mehr lesen1. Ist im Mietvertrag neben Grundmiete und Betriebskostenvorauszahlung ein monatlicher "Zuschlag Schönheitsreparaturen“ vereinbart, ist dieser als Preis(haupt)abrede einzuordnen, da er ungeachtet des gesonderten Ausweises neben der Grundmiete ein Entgelt für die Hauptleistungspflicht des Vermieters darstellt. Als Preisabrede unterliegt sie nach § 307 III 1 BGB nicht der Kontrolle auf ihre inhaltliche Angemessenheit.
2. Die Ausweisung eines „Zuschlags Schönheitsreparaturen“ beinhaltet kein Umgehungsgeschäft nach § 306a BGB. Es hat für das Mietverhältnis rechtlich keine Bedeutung und stellt beide Mietvertragsparteien nicht anders, als wenn sogleich eine um diesen Zuschlag höhere Grundmiete ausgewiesen wäre. Im Hinblick auf spätere Mieterhöhungen gehört der Zuschlag zur Ausgangsmiete, die mit der ortsüblichen Vergleichsmiete zu vergleichen ist.
BGH, Beschluss vom 30.05.2017 - VIII ZR 31/17 (LG Rostock), BeckRS 2017, 115702
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