Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main
Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 16/2017 vom 18.8.2017
Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Sozialversicherungsrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Sozialversicherungsrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis des Sozialversicherungsrechts. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de
Sachverhalt
Der Kläger beansprucht von der Beklagten (Sozialhilfeträger) die Bewilligung von Leistungen zur Hilfe zur Pflege auf Dauer und nicht jeweils auf ein Jahr befristet. Der 1964 geborene Kläger ist seit einer Fraktur der Halswirbelkörper im November 1989 inkomplett querschnittsgelähmt (sog. Tetraplegie) und leidet daher an einer den ganzen Körper betreffenden Muskelatrophie (Muskelschwund). Die Beklagte leistet seit ca. 2009 Sozialhilfe, u.a. Hilfe zur Pflege, auch unter Einbezug von Pflegebereitschaftszeiten. Der Kläger wohnt seit 2012 mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Der Bescheid über Hilfe zur Pflege regelt jeweils den Zeitraum von April bis einschließlich März des Folgejahres. Die letzten Feststellungen erfolgten nach Aktenlage.
Mit angefochtenem Bescheid bewilligte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag hin für die Zeit vom 01.04.2014 bis 31.03.2015 Grundpflege von täglich fünf Stunden und hauswirtschaftliche Versorgung. Die Bewilligung erfolgte vorläufig, da die Beklagte der Rechtsauffassung war, für die Erbringung der Leistungen unzuständig zu sein, da Leistungen vorrangig von anderen Trägern zu erbringen seien.
Den gegen die Befristung erhobenen Widerspruch wies die Beklagte zurück. Es handele sich bei der Hilfe zur Pflege nicht um eine rentengleiche wirtschaftliche Dauerleistung. Mit Bescheid vom März 2015 änderte die Beklagte den Bescheid und erhöhte das Pflegegeld. Mit weiterem Bescheid bewilligte sie dem Kläger Hilfe zur Pflege für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis einschließlich 31.03.2016.
Auf die Klage, mit der der Kläger rügt, dass die Befristung in § 32 SGB X keine Rechtsgrundlage finde, hebt das SG die Befristung auf und weist die Klage im Übrigen zurück. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Beklagte, weil sie die isolierte Anfechtungsklage gegen die Befristung für unzulässig hält. Mit der Befristung wolle sie nur sicherstellen, dass der Bescheid so weitreicht wie vorhersehbar die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Hier hätten sich tatsächliche Änderungen ergeben, z.B. Umzug und wechselnde Pflegekräfte.
Entscheidung
Das LSG gibt der Berufung des Klägers im Wesentlichen statt. Ausführlich begründet das LSG, weshalb die späteren Bescheide Gegenstand des Verfahrens wurden, und zwar durch eine Klagänderung gem. § 99 SGG, so dass auch die neuen Bescheide zum Streitgegenstand im Berufungsverfahren werden, und zwar im Wege des sog. „Heraufholens der Prozessreste“. Richtige Klageart ist die Feststellungsklage, mit der festgestellt wird, dass die Befristungen rechtswidrig waren.
Das SGB XII enthält keine Rechtsgrundlage für eine Befristung. Der Sozialhilfeträger kann auch nicht auf § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB XI zurückgreifen, wonach die Zuordnung zu einem Pflegegrad und die Bewilligung von Leistungen befristet werden können. Hier handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, die einer besonderen Begründung bedarf, denn die Bewilligung von Leistungen auf unbestimmte Zeit ist der Regelfall der gesetzlichen Pflegeversicherung. Zwar erlaubt es § 32 Abs. 1 SGB X der Behörde, einen Verwaltungsakt mit einer Nebenbestimmung zu versehen. Dies aber nur bei Fehlen unwesentlicher untergeordneter Tatbestandsvoraussetzungen. Davon kann hier nicht die Rede sein. Schon gar nicht hat die Behörde das für den Erlass einer Nebenbestimmung gem. § 32 SGB X erforderliche Ermessen ausgeübt.
Für die vorgenommene Regelung des Pflegegeldes ist eine Nebenbestimmung zulässig. Der Anspruch auf Pflegegeld ist in der Sozialhilfe eigenständig in § 64 SGB XII geregelt und kann ggf. gekürzt werden, wenn Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erbracht werden. Eine Kürzung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Sozialhilfeträgers. Damit wird diesem auch gem. § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X die Möglichkeit der Befristung eröffnet. Hier allerdings fehlt es für eine Befristung nach dieser Vorschrift an der erforderlichen Ermessensausübung.
Praxishinweis
1. Eine sehr ausführliche Entscheidung auch und gerade zur Frage, welche Klageart die richtige ist. Daneben wird auch erörtert in welcher Weise neue Bescheide, die während des Klageverfahrens ergangen sind, Gegenstand des Verfahrens wurden: Entweder nach § 96 SGG oder nach § 99 SGG.
2. Der Sozialhilfeträger hat – ebenso wie die Pflegeversicherung – das Recht, Nachuntersuchungen anzuordnen, um zu prüfen, ob der ursprünglich festgestellte Pflegegrad noch fortbesteht. Für eine Befristung des Pflegegeldes besteht also nur dann Anlass, wenn unabhängig von einer solchen Nachuntersuchung ein Wegfall der Leistung tatsächlich im Raum steht. Die theoretische Möglichkeit, dass der Leistungsempfänger umzieht oder andere Pflegekräfte beauftragt, rechtfertigt wohl die Befristung nicht.
3. Gem. Nr. 4.14 der Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, Stand 15.04.2016, ist im Gutachten des MDK die voraussichtliche Entwicklung der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigung abzuschätzen und zu dokumentieren. Wenn durch kurative pflegerische oder rehabilitative Maßnahmen eine relevante Änderung in Rede steht, ist dies mit anzugeben und ein angemessener Termin für eine Wiederholungsbegutachtung vorzuschlagen. Der im Einzelfall anzugebende Termin der Wiederholungsbegutachtung muss in Bezug zur angegebenen Prognose stehen. Ist keine Verbesserung zu erwarten, ist die Angabe eines Termins für eine Wiederholungsbegutachtung nicht erforderlich. Es kann auf einen Höherstufungsantrag hingewiesen werden.