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Gewerbesteuer/Grunderwerbsteuer
   

  • Gewerbesteuerpflicht beim Online-Poker

    Dr. Martin Weiss

    BFH Urt. v. 22.2.2023 – X R 8/21

     

    1. Auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel (hier: in der Variante „Texas Hold‘em“) können als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen (Fortführung der BFH-Urteile vom 16.9.2015 – X R 43/12, BFHE 251, 37, BStBl. II 2016, 48 – Turnierpoker –, und vom 25.2.2021 – III R 67/18, BFH/NV 2021, 1070 – Casinopoker –).
    2. Die erforderliche Abgrenzung zu privaten Tätigkeiten richtet sich bei Spielern – ebenso wie bei Sportlern – danach, ob der Steuerpflichtige mit seiner Betätigung private Spielbedürfnisse gleich einem Freizeit- oder Hobbyspieler befriedigt oder ob in der Gesamtschau strukturell-gewerbliche Aspekte entscheidend in den Vordergrund rücken. Für das insoweit maßgebliche „Leitbild eines Berufsspielers“ ist vor allem das planmäßige Ausnutzen eines Markts unter Einsatz „beruflicher“ Erfahrungen prägend.
    3. Bei einem Online-Pokerspieler ist der Raum, in dem sich der Computer befindet, von dem aus der Spieler seine Tätigkeit ausübt, als Betriebsstätte anzusehen, wenn der Steuerpflichtige über diesen Raum eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat. Sofern diese Betriebsstätte sich im Inland befindet, unterliegt die Tätigkeit der Gewerbesteuer (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 25.2.2021 – III R 67/18, BFH/NV 2021, 1070, Rz. 28 – Casinopoker –).


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  • Vorweihnachtliche Betrachtungen im Zusammenhang mit Weihnachtsbaumkulturen und Grunderwerbsteuer

    Christian Thurow,

    FG Münster, Urteil vom 14.11.2019, 8 K 168/19 GrE (Revision zugelassen)

     

    Der Advents- und Weihnachtszeit wohnt immer noch ein Zauber inne. Sofern dieser Zauber aber auf deutschem Boden stattfindet und kein Steuerbefreiungstatbestand greift, unterliegt auch diese Magie dem Einfluss des deutschen Fiskus. Sind beispielsweise Weihnachtsbaumkulturen Teil des Grundstücks und unterliegen somit der Grunderwerbsteuer? Lassen Sie uns, ausgestattet mit einer Tasse Tee und einem Aachener Printen, einem Nürnberger Lebkuchen oder (und) einer Scheibe Dresdner Christstollen dieses magisch-steuerrechtliche Grenzgebiet gedanklich durchschreiten.


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  • Steuerbegünstigung für Umwandlungen im Konzern nach § 6a GrEStG

    Christian Thurow

    BFH-Urteile vom 21.8./22.8.2019, II R 15/19 bis II R 21/19

     

    Eine der Voraussetzungen für die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG ist, dass die Beteiligung seit mindestens fünf Jahren vor dem Umwandlungszeitpunkt bestand und für weitere fünf Jahre nach der Umwandlung bestehen bleibt. Bei einer Verschmelzung geht aber die übertragende Gesellschaft in der übernehmenden Gesellschaft auf; eine Beteiligung nach der Umwandlung besteht daher nicht mehr. Umstritten ist, ob die Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG trotzdem zu gewähren ist.


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  • Beteiligungskette mit mehreren abhängigen Unternehmen: Bestimmung des herrschenden Unternehmens bei Grundstücksübertragungen

    Christian Thurow

    FG Düsseldorf, Urteil vom 20.5.2020, 7 K 820/17 GE (Revision zugelassen)

     

    Grundstücksübertragungen innerhalb eines Konzerns sind von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren nach dem Übertragungsvorgang zu mindestens 95% ununterbrochen an der aufnehmenden Gesellschaft beteiligt ist. Doch welches Unternehmen ist bei einem mehrstöckigen Konzern als herrschendes Unternehmen anzusehen?


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  • Mehrere Betätigungen derselben natürlichen Person: Einheitlicher Steuergegenstand

    Christian Thurow

    BFH-Urteil vom 17.6.2020, X R 15/18

     

    Viele selbstständige Unternehmer sind recht umtriebig und üben mehrere gewerbliche Tätigkeiten aus. Doch handelt es sich bei diesen Tätigkeiten um einen einheitlichen Betrieb oder um mehrere selbstständige Betriebe? Der BFH hat die zugrunde zu legenden Kriterien hierfür nun spezifiziert.


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  • Herstellungskosten zu unterjährig ausgeschiedenem Umlaufvermögen: Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen

    BC-Redaktion

    BFH-Urteil vom 30.7.2020, III R 24/18

     

    1. Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzuzurechnen, soweit sie in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens einzubeziehen sind.

    2. Insoweit reicht es aus, dass die Miet- und Pachtzinsen als Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden und deshalb hätte aktiviert werden müssen.


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  • Eiscafé und Imbiss als einheitlicher Gewerbebetrieb?

    Dr. Hans-Jürgen Hillmer

    BFH-Urteil vom 17.6.2020, X R 15/18

     

    Sofern eine natürliche Person, wie z.B. ein Imbiss-Betreiber, mehrere gewerbliche Tätigkeiten ausübt, kann es sich gewerbesteuerrechtlich entweder um einen einheitlichen Betrieb (Steuergegenstand) oder aber um mehrere selbständige Betriebe – und damit um mehrere Steuergegenstände – handeln. Diese formal scheinende Differenzierung kann in der Praxis massiv auf die Höhe gewerbesteuerlicher Belastungen einwirken.


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  • Erweiterte Gewerbesteuerkürzung erleichtert durch FoStoG (Fondsstandortgesetz)

    Dr. Lars Lüdemann und Dr. Barbara Schmid

    Einführung einer Geringfügigkeitsschwelle für „schädliche“ Nebentätigkeiten

     

    Bei der Vermietung von Grundbesitz bzw. dessen Veräußerung sind Erträge unter bestimmten Voraussetzungen durch die sog. „erweiterte Gewerbesteuerkürzung“ (§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG) gewerbesteuerfrei. Dies setzt aber voraus, dass ausschließlich Einkünfte aus der Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz (und gegebenenfalls zusätzlich eigenem Kapitalvermögen) erzielt werden. Bei anderen Einkünften – sei es auch nur in sehr geringem Umfang – wurde die erweiterte Gewerbesteuerkürzung gänzlich, d.h. für alle Einkünfte, versagt.


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  • Steuerfalle bei Share Deals

    Holger Wandel

    Gesetzliche Neuregelung durch das JStG 2022

     

    Neben vorherigen grundlegenden Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes, mit denen insbesondere auch die steuerneutrale Umgehung von sog. Share Deals (Anteilserwerb) vermieden werden soll, wurden im Nachgang im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) verfahrensrechtliche Vorschriften zur Grunderwerbsteuer bei Share Deals modifiziert. Entsprechende Gestaltungen bedürfen sorgfältiger Abwägungen, um nicht in eine Steuerfalle zu tappen.

     


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  • Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen

    Dr. Martin Weiss

    BFH-Urteil vom 20.5.2021, IV R 31/18

     

    1. Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzuzurechnen, soweit sie in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens einzubeziehen sind.

    2. Insoweit reicht es aus, dass die Miet- und Pachtzinsen als Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden hätte und deshalb hätte aktiviert werden müssen (Anschluss an BFH-Urteil vom 30.7.2020, III R 24/18, BFHE 269, 342).


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  • Aktuelle KPMG-Studie: Unternehmen nicht ausreichend auf Grundsteuerreform vorbereitet

    Christian Thurow

     

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht im April 2018 die bisherige grundsteuerliche Bewertung von Immobilien für verfassungswidrig erklärt hatte, verabschiedete der Gesetzgeber im November 2019 das Grundsteuer-Reformgesetz. Als neuer Hauptfeststellungszeitpunkt wurde bundeseinheitlich der 1.1.2022 festgesetzt. Rund 36 Millionen Immobilien sind zu diesem Zeitpunkt neu zu bewerten. Eine KMPG-Umfrage unter ca. 300 Unternehmen zeigt nun, dass die Vorbereitungen zur Umstellung oftmals noch am Anfang stehen.


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  • Hinzurechnung von Aufwendungen für die Teilnahme an Messen als Miet- und Pachtzinsen zum Gewerbeertrag?

    Christian Thurow

    FG Münster, Urteil vom 3.11.2021, 13 K 1122/19 G (Revision zugelassen)

     

    Miet- und Pachtzinsen unterliegen in der Regel der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Doch gilt dies auch bei Aufwendungen für einen Messestand? Entscheidend sind aus Sicht des Finanzgerichts (FG) Münster hier unter anderem Eigentumsfragen und eine fiktive (unterstellte) Zuordnung.


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  • Grunderwerbsteuer bei Erwerb von Gesellschaftsanteilen mittels Treuhandverhältnissen

    Christian Thurow

    FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9.7.2021, 5 K 1880/19 (Revision zugelassen)

     

    Durch Erwerb von mehr als 95% der Anteile an einer Gesellschaft wird auf das Immobilienvermögen der Gesellschaft Grunderwerbsteuer ausgelöst. Doch was, wenn der Erwerber einen Teil der Gesellschaftsanteile treuhänderisch für eine dritte Person erwirbt?


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  • Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Bauzeitzinsen, welche in die Herstellungskosten eingehen

    Christian Thurow

    FG Köln, Urteil vom 25.11.2021, 13 K 703/17 (rkr.)

     

    Unter Bauzeitzinsen versteht man sämtliche Zinsen, welche während der Bauzeit einer Immobilie anfallen. Umstritten ist, ob diese Zinsen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen. Hierzu hat nun das Finanzgericht (FG) Köln in einem Urteil Stellung genommen.


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  • Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags in besonderen Fällen

    Dr. Martin Weiss

    FG Düsseldorf, Urteil vom 19.6.2020, 3 K 3280/17 G (Revision zugelassen, Az. BFH: IV R 21/21)

     

    Im Mittelpunkt des am 30.3.2022 veröffentlichten Finanzgerichtsurteils steht die Frage, wann eine einheitliche, mehrgemeindliche Betriebsstätte vorliegt und wann nicht.


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  • Gewerbesteuerliche Hinzurechnung der auf den Mieter umgelegten Grundsteuer

    Christian Thurow

    BFH-Urteil vom 2.2.2022, III R 65/19

     

    Miet- und Pachtzinsen sind bekanntlich der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung zu unterwerfen. Doch betrifft die Hinzurechnung auch die auf den Mieter umgelegte Grundsteuer?


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  • Erweiterte GewSt-Kürzung bei Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine

    Prof. Dr. Christian Zwirner und Michael Vodermeier

    Billigkeitsmaßnahmen der obersten Finanzbehörden der Länder

     

    Der Krieg in der Ukraine führt auch zu Flüchtlingsbewegungen nach Deutschland. In diesem Zusammenhang überlassen Wohnungsunternehmen als solidarisches Engagement ukrainischen Kriegsflüchtlingen regelmäßig möblierte Wohnungen oder leisten sonstige Unterstützungsleistungen. Diesbezüglich werden steuerliche Billigungen durch den gleich lautenden Ländererlass vom 31.3.2022 hinsichtlich der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG zugestanden.


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  • Gewerbesteuerliche Abgrenzung fiktiven Anlagevermögens

    Dr. Hans-Jürgen Hillmer

    Ländererlasse vom 6.4.2022

     

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) und die obersten Finanzbehörden der Länder (OFL) haben eine Überarbeitung des bisherigen Erlasses zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung vorgenommen. Die Änderungen ergehen aufgrund der Rechtsprechung „zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen sowie dem Vorliegen fiktiven Anlagevermögens“. Damit erkennt die Finanzverwaltung in Teilbereichen die fortentwickelte Rechtsprechung an, wobei aber Klarheit nur begrenzt geschaffen wird.


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  • Arbeitsteilung in Partnerschaftsgesellschaft kann zu Gewerbebetrieb führen

    Christian Thurow

    FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.9.2021, 4 K 1270/19 (Revision zugelassen)

     

    Angehörige freier Berufe (z.B. Unternehmensberater) können sich zur Ausübung ihrer Tätigkeiten zu einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG) zusammenschließen. Grundsätzlich hat eine PartG keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sodass für die PartG auch keine Gewerbesteuerpflicht besteht. Die Befreiung von der Gewerbesteuerpflicht kann jedoch unter Umständen entfallen, wie das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz in einem Urteil befindet.


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  • Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für eine Messestandfläche

    Dr. Martin Weiss

    BFH-Beschluss vom 23.3.2022, III R 14/21

     

    1.  Die Kosten für die Anmietung einer Messestandfläche können bei einem ausstellenden Unternehmen nur dann zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG führen, wenn die Messestandfläche bei unterstelltem Eigentum des ausstellenden Unternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würde.

    2.  Zur Zugehörigkeit zum Anlagevermögen kommt es darauf an, ob der Geschäftszweck des betreffenden Unternehmens und auch die speziellen betrieblichen Verhältnisse (z.B. Bedeutung der Messepräsenz innerhalb des vom Unternehmen praktizierten Vertriebssystems) das dauerhafte Vorhandensein einer entsprechenden Messestandfläche erfordert.


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