Nachdem das Bundesverfassungsgericht im April 2018 die bisherige grundsteuerliche Bewertung von Immobilien für verfassungswidrig erklärt hatte, verabschiedete der Gesetzgeber im November 2019 das Grundsteuer-Reformgesetz. Als neuer Hauptfeststellungszeitpunkt wurde bundeseinheitlich der 1.1.2022 festgesetzt. Rund 36 Millionen Immobilien sind zu diesem Zeitpunkt neu zu bewerten. Eine KMPG-Umfrage unter ca. 300 Unternehmen zeigt nun, dass die Vorbereitungen zur Umstellung oftmals noch am Anfang stehen.
Praxis-Info!
Die Abgabefrist für die Erklärung zur Feststellung der neuen Grundstückswerte ist im Regelfall der 31.10.2022. Obwohl der verbleibende Zeitraum weniger als ein Jahr beträgt, fühlen sich rund 50% der befragten Unternehmen „eher schlecht“ bis „schlecht“ über die Grundsteuerreform informiert. 31% der befragten Unternehmen haben noch nicht mit der Erhebung der benötigten Daten begonnen. Mehr als 70% der befragten Unternehmen halten die Grundsteuerreform für „komplex“ bis „sehr komplex“, und die Mehrheit erwartet durch die Reform einen höheren Steueraufwand.
Die Studie zeigt, dass eine Vielzahl von Unternehmen in Deutschland noch nicht ausreichend auf die Grundsteuerreform vorbereitet ist. Der gesetzgeberische Flickenteppich macht es den Unternehmen nicht einfacher. Das Bundesgesetz sieht nämlich Öffnungsklauseln bei den Bewertungsverfahren für die Bundesländer vor. Einige haben davon Gebrauch gemacht, sodass nun mindestens fünf verschiedene Modelle Anwendung finden:
- Bundesmodell,
- Flächenmodell mit Grundstück und Gebäude (Bayern),
- Flächenmodell nur mit Grundstück,
- Flächen-Lagemodell (Hamburg, Hessen, Niedersachen),
- modifiziertes Bodenwertmodell (Baden-Württemberg).
Einige Bundesländer konnten sich bislang noch nicht auf ein eigenes Modell einigen, was der unternehmerischen Planungssicherheit sicherlich nicht dienlich ist.
Beispiel: Am 23.11.2021 hat der Bayerische Landtag das landeseigene Grundsteuergesetz verabschiedet. In Bayern wird die Lage des Grundstücks künftig keine Rolle mehr spielen; die Bewertung stellt einzig auf die Grundstücksfläche ab. Dabei ist die Grundstücksfläche mit 4 Cent pro Quadratmeter, Wohn- und Nutzfläche sind mit 50 Cent pro Quadratmeter anzusetzen. Multipliziert wird das Ganze dann mit dem individuellen Hebesatz der jeweiligen Gemeinde. Unternehmen müssen hier also Flächenanteile von Grundstück sowie Wohn- und Nutzfläche kennen. In Hamburg muss zusätzlich die Lage berücksichtigt werden. Baden-Württemberg setzt neben der Fläche auf einen Bodenrichtwert. |
Unternehmen mit Standorten in unterschiedlichen Bundesländern sehen sich daher mit unterschiedlichen Bewertungsverfahren und letztlich auch unterschiedlichen Datenanforderungen konfrontiert. Es verwundert daher nicht, dass die Mehrzahl die neuen Regelungen für komplex oder sehr komplex hält.
Auch die Politik scheint den Informations- und Handlungsbedarf zu sehen. So hat z.B. die Thüringer Finanzministerin Heike Taubert kürzlich über den Thüringer Ansatz zur Grundsteuerreform informiert.
Thüringen wendet neben zehn weiteren Ländern das sog. Bundesmodell an. Es bleibt zu hoffen, dass Unternehmen die Informationsangebote nutzen und zügig mit der Erfassung der benötigten Daten beginnen.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)
BC 1/2022
becklink443996