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Gewerbesteuer/Grunderwerbsteuer
   

Gewerbesteuerpflicht eines Fußballschiedsrichters

Dr. Lars Lüdemann

BFH-Urteil vom 20.12.2017, I R 98/15

 

Bei Einkünften eines in Deutschland ansässigen Fußballschiedsrichters handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die unabhängig vom Einsatzort der Besteuerung in Deutschland unterliegen.


 

 

Praxis-Info!

Mit Urteil vom 20.12.2017 (I R 98/15, veröffentlicht am 28.2.2018) hat der Bundesfinanzhof („BFH“) entschieden, dass es sich bei der Tätigkeit eines Fußballschiedsrichters um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Da an den Spielorten keine Betriebsstätte begründet wird, unterliegen die Einkünfte auch hinsichtlich Spielen im Ausland der Gewerbesteuer in Deutschland.

 

 

Problemstellung

Der Kläger war in den Streitjahren 2001 bis 2003 neben Spielen der Fußball-Bundesliga u.a. sowohl bei der Fußballweltmeisterschaft 2002 als auch in der Qualifikation zur Europameisterschaft sowie der Champions League und dem UEFA Cup eingesetzt.

Die Klage gegen die erlassenen Gewerbesteuermessbescheide vor dem Finanzgericht war erfolgreich. Das zuständige Finanzamt erreichte nun im Revisionsverfahren die Aufhebung des entsprechenden Urteils und die Klageabweisung.

 

 

Lösung

Nach Ausführungen des BFH liegen alle Voraussetzungen eines Gewerbetriebs vor. Es handele sich um eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die in Gewinnerzielungsabsicht und unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfolge. Durch die Einkünfteerzielung auf eigene Rechnung und Gefahr und die vorhandene Unternehmerinitiative liege Selbstständigkeit vor. Ein Angestelltenverhältnis sei trotz der Festlegung des Einsatzes (Ort und Zeit) durch die Verbände nicht gegeben, da während des Fußballspiels keine Weisungsbefugnis seitens eines Verbands besteht. Die Teilnahme am allgemeinen Verkehr sei unabhängig von der Anzahl der Vertragspartner gegeben, d.h., auch eine Tätigkeit für nur einen Landes- oder Nationalverband könne eine unternehmerische Marktteilnahme darstellen.

Da an den Spielorten jeweils keine Betriebsstätte begründet werde (der Kläger hat hier nur die jeweilige Schiedsrichterkabine genannt, die jedoch aufgrund der vorübergehenden Nutzung keine Betriebsstätte darstelle), liege nur eine einzige Betriebsstätte, nämlich die am Ort der Geschäftsleitung, d.h. der inländischen Wohnung, vor.

Hinsichtlich einer möglichen Einschränkung durch Doppelbesteuerungsabkommen („DBA“) führt der BFH aus: Diese Regelungen seien für Sportler (Art. 17 OECD-Musterabkommen bzw. entsprechende Vorschriften insbesondere in den DBAs mit Spanien, den Niederlanden und Frankreich) nicht einschlägig. Auch wenn sich ein Fußballschiedsrichter im Gegensatz zu Schiedsrichtern mancher anderen Sportart körperlich betätige, übe er seine Tätigkeit nicht „als Sportler“ aus. Seine Tätigkeit ermögliche lediglich anderen Personen die Ausübung des sportlichen Wettkampfs. Somit sei das Besteuerungsrecht seiner Einkünfte nicht dem Tätigkeitsstaat vorbehalten.

Das Besteuerungsrecht richte sich damit für Unternehmensgewinne nach Art. 7 Abs. 1 des Musterabkommens bzw. der entsprechenden Vorschriften nach den für den Sachverhalt relevanten DBAs. Mangels ausländischer Betriebsstätten stehe für ein deutsches Unternehmen (entsprechend Wohnsitz, unbeschränkter Steuerpflicht und abkommensrechtlicher Ansässigkeit des Klägers) das Besteuerungsrecht somit vollumfänglich Deutschland zu.

 

StB Dr. Lars Lüdemann, Geschäftsführer der Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

 

BC 7/2018

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