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Gewerbesteuer/Grunderwerbsteuer
   

Vorweihnachtliche Betrachtungen im Zusammenhang mit Weihnachtsbaumkulturen und Grunderwerbsteuer

Christian Thurow,

FG Münster, Urteil vom 14.11.2019, 8 K 168/19 GrE (Revision zugelassen)

 

Der Advents- und Weihnachtszeit wohnt immer noch ein Zauber inne. Sofern dieser Zauber aber auf deutschem Boden stattfindet und kein Steuerbefreiungstatbestand greift, unterliegt auch diese Magie dem Einfluss des deutschen Fiskus. Sind beispielsweise Weihnachtsbaumkulturen Teil des Grundstücks und unterliegen somit der Grunderwerbsteuer? Lassen Sie uns, ausgestattet mit einer Tasse Tee und einem Aachener Printen, einem Nürnberger Lebkuchen oder (und) einer Scheibe Dresdner Christstollen dieses magisch-steuerrechtliche Grenzgebiet gedanklich durchschreiten.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

O Tannenbaum, o Tannenbaum,
wie treu sind deine Blätter!
Du grünst nicht nur zur Sommerzeit,
nein, auch im Winter, wenn es schneit.
O Tannenbaum, o Tannenbaum,
wie treu sind deine Blätter!

 

Der Kläger erwarb mehrere Grundstücke mit dem sich teilweise darauf befindlichen Aufwuchs, welcher im Kaufvertrag als „Weihnachtsbaumkulturen“ bezeichnet wurde. Der Gesamtkaufpreis wurde in zwei Teilbeträge aufgeteilt, einen für Grund und Boden und einen für die Weihnachtsbaumkulturen.

Aus Sicht des zuständigen Finanzamts waren die Weihnachtsbaumkulturen auf dem Boden gewachsen und noch darin verwurzelt. Gemäß § 94 Abs. 1 S. 1 BGB sind die Erzeugnisse eines Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen, Bestandteil des Grundstücks. Dies gilt auch für Zwecke der Grunderwerbsteuer, so dass ebenfalls der auf die Weihnachtsbaumkulturen entfallene Teilbetrag des Kaufpreises der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen sei.

Aus Sicht des Klägers sind die Weihnachtsbaumkulturen dagegen – wie ertragsteuerlich vorgesehen – dem Umlaufvermögen zuzurechnen und nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer mit einzubeziehen.

 

 

Lösung

O Tannenbaum, o Tannenbaum,
du kannst mir sehr gefallen!
Wie oft hat nicht zur Weihnachtszeit
ein Baum von dir mich hoch erfreut!
O Tannenbaum, o Tannenbaum,
du kannst mir sehr gefallen!

 

Auch das Finanzgericht Münster kommt zu dem Schluss, dass der Verkauf der Weihnachtsbaumkulturen nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt. Zwar werden laut § 94 Abs. 1 S. 2 BGB Samen mit dem Aussäen bzw. eine Pflanze mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Doch gilt dies gemäß § 95 Abs. 1 S. 1 BGB nur, wenn die Pflanzen nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind (sog. Scheinbestandteile). Da die Weihnachtsbäume für einen späteren Verkauf bestimmt sind, sind sie gerade nicht dauerhaft, sondern nur für einen vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden. Entscheidend ist, dass die Verbindung zeitlich begrenzt ist, wobei das Ende auch erst nach Jahrzehnten eintreten kann. Auch die bilanzielle Behandlung der Weihnachtsbaumkulturen als Umlaufvermögen weist auf die Verkaufsabsicht des Klägers hin. Somit ist der auf die Weihnachtsbaumkulturen entfallende Teilbetrag des Kaufpreises nicht der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen.

 

 

 

Praxishinweise:

O Tannenbaum, o Tannenbaum,
dein Kleid will mich was lehren:
Die Hoffnung und Beständigkeit
gibt Trost und Kraft zu jeder Zeit.
O Tannenbaum, o Tannenbaum,
dein Kleid will mich was lehren.

 

  • Auch Bäume in Baumschulbeständen oder forstwirtschaftlich betriebenen Pflanzungen stellen nach RGZ (Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen) und BGH (Bundesgerichtshof) keine wesentlichen Grundstücksbestandteile dar.
  • Im Ausgangsfall ist das FG Münster auch auf die Kaufpreisaufteilung eingegangen. Ausführlich stellt das Gericht dar, dass es keine Anhaltspunkte für eine Unangemessenheit der Aufteilung des Kaufpreises gibt.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 1/2020

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