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Gewerbesteuer/Grunderwerbsteuer
   

  • Keine Abfärbung bei Verlusten

    Christian Thurow

    BFH-Urteil vom 12.4.2018, IV R 5/15

     

    Werden sowohl gewerbliche als auch nicht gewerbliche Einkünfte erzielt, kommt es zur sog. Abfärbung, wenn die gewerblichen Einkünfte mehr als 3% des Gesamtnettoumsatzes ausmachen. In der Folge werden sämtliche Einkünfte der Gewerbesteuer unterworfen. Fraglich ist, ob auch negative gewerbliche Einkünfte eine Abfärbewirkung entfalten können.


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  • Verfassungsmäßigkeit des Bayerischen Grundsteuergesetzes (BayGrStG)

    Christian Thurow

    FG Nürnberg Beschl. v. 8.8.2023 – 8 V 300/23 (Beschwerde beim BFH zugelassen)

     

    Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Reform des Grundsteuergesetzes hat zu einem gesetzgeberischen Flickenteppich mit verschiedenen Bewertungsmodellen geführt. Obwohl die Steuerreform offiziell steuerneutral erfolgen sollte, werden je nach Bewertungsmodell wohl Mehr- oder Minderbelastungen auf Mieter und Eigentümer zukommen, was unweigerlich zu einer Flut von Klagen führen dürfte. Das Finanzgericht (FG) Nürnberg macht nun den Anfang.


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  • Gewerbesteuerpflicht eines Fußballschiedsrichters

    Dr. Lars Lüdemann

    BFH-Urteil vom 20.12.2017, I R 98/15

     

    Bei Einkünften eines in Deutschland ansässigen Fußballschiedsrichters handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die unabhängig vom Einsatzort der Besteuerung in Deutschland unterliegen.


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  • Aktuelles zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen

    Steffen Zipperling

    Wichtige Rechtsprechungsfälle im Überblick

     

    Immer mal wieder sind die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen in den letzten Jahren Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen den Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung gewesen. Kaum eine steuerliche Betriebsprüfung bleibt von diesem Thema unberührt. Entsprechend umfangreich ist die zu diesem Dauerstreitthema jüngst ergangene Rechtsprechung. Nach einer steuersystematischen Einordung der Vorschriften werden einige neuere Entscheidungen des BFH zum Bereich der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen dargestellt.


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  • Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen, die als unfertige Erzeugnisse aktiviert wurden

    Christian Thurow

    FG Münster, Urteil vom 20.7.2018, 4 K 493/17 G (Revision zugelassen)

     

    Miet- und Pachtzinsen sind bei der Ermittlung der Gewerbesteuer wieder hinzuzurechnen. Doch was, wenn die Miet-/Leasingaufwendungen bereits als unfertige Erzeugnisse bzw. Herstellungskosten aktiviert sind?


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  • Gewerbesteuer – Keine Hinzurechnung des Mietzinses für einen Messestand

    Christian Thurow

    FG Düsseldorf, Urteil vom 29.1.2019, 10 K 2717/17 G, Zerl (Revision zugelassen)

     

    Mietaufwendungen unterliegen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Doch gilt dies auch für sporadisch anfallende Mieten für Messestände? Finanzamt und Finanzgericht Düsseldorf sind hier unterschiedlicher Auffassung.


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  • Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung der Schuldzinsen bei Cash-Pooling

    Christian Thurow

    BFH-Urteil vom 11.10.2018, III R 37/17

     

    Schuldzinsen unterliegen in der Regel der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Doch gilt dies auch bei einem echten Cash-Pooling-Verhältnis? Der BFH hat hier eine andere Auffassung als Finanzamt und Finanzgericht.


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  • Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Leasing

    BC-Redaktion

    BFH-Urteil vom 11.12.2018, III R 23/16

     

    1. Die Hinzurechnung verausgabter Leasingraten nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG findet auch bei der Refinanzierung von Leasinggeschäften statt (sog. Doppelstockmodell).

    2. § 19 Abs. 4 GewStDV findet auf den in den Leasingraten enthaltenen Zinsanteil keine Anwendung. Bei der Hinzurechnung der Leasingraten nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG handelt es sich weder um Entgelte für Schulden noch ihnen gleichgestellte Beträge nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG.


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  • Klarheit bei erweiterter Gewerbesteuerkürzung gemäß § 9 Nr. 1

    Dr. Lars Lüdemann

    BFH-Beschluss vom 25.9.2018, GrS 2/16

     

    Der Große Senat des BFH hat zur erweiterten Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG Stellung genommen. Konkret zu der Frage, ob eine Gesellschaft, die nur kraft gewerblicher Prägung gewerbliche Einkünfte erzielt, die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG zu verwehren ist für den Fall, dass sie an einer grundstückverwaltenden nicht gewerblichen Gesellschaft beteiligt ist.


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  • Gewerbesteuerpflicht beim Online-Poker

    Dr. Martin Weiss

    BFH Urt. v. 22.2.2023 – X R 8/21

     

    1. Auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel (hier: in der Variante „Texas Hold‘em“) können als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen (Fortführung der BFH-Urteile vom 16.9.2015 – X R 43/12, BFHE 251, 37, BStBl. II 2016, 48 – Turnierpoker –, und vom 25.2.2021 – III R 67/18, BFH/NV 2021, 1070 – Casinopoker –).
    2. Die erforderliche Abgrenzung zu privaten Tätigkeiten richtet sich bei Spielern – ebenso wie bei Sportlern – danach, ob der Steuerpflichtige mit seiner Betätigung private Spielbedürfnisse gleich einem Freizeit- oder Hobbyspieler befriedigt oder ob in der Gesamtschau strukturell-gewerbliche Aspekte entscheidend in den Vordergrund rücken. Für das insoweit maßgebliche „Leitbild eines Berufsspielers“ ist vor allem das planmäßige Ausnutzen eines Markts unter Einsatz „beruflicher“ Erfahrungen prägend.
    3. Bei einem Online-Pokerspieler ist der Raum, in dem sich der Computer befindet, von dem aus der Spieler seine Tätigkeit ausübt, als Betriebsstätte anzusehen, wenn der Steuerpflichtige über diesen Raum eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat. Sofern diese Betriebsstätte sich im Inland befindet, unterliegt die Tätigkeit der Gewerbesteuer (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 25.2.2021 – III R 67/18, BFH/NV 2021, 1070, Rz. 28 – Casinopoker –).


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  • Vorweihnachtliche Betrachtungen im Zusammenhang mit Weihnachtsbaumkulturen und Grunderwerbsteuer

    Christian Thurow,

    FG Münster, Urteil vom 14.11.2019, 8 K 168/19 GrE (Revision zugelassen)

     

    Der Advents- und Weihnachtszeit wohnt immer noch ein Zauber inne. Sofern dieser Zauber aber auf deutschem Boden stattfindet und kein Steuerbefreiungstatbestand greift, unterliegt auch diese Magie dem Einfluss des deutschen Fiskus. Sind beispielsweise Weihnachtsbaumkulturen Teil des Grundstücks und unterliegen somit der Grunderwerbsteuer? Lassen Sie uns, ausgestattet mit einer Tasse Tee und einem Aachener Printen, einem Nürnberger Lebkuchen oder (und) einer Scheibe Dresdner Christstollen dieses magisch-steuerrechtliche Grenzgebiet gedanklich durchschreiten.


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  • Steuerbegünstigung für Umwandlungen im Konzern nach § 6a GrEStG

    Christian Thurow

    BFH-Urteile vom 21.8./22.8.2019, II R 15/19 bis II R 21/19

     

    Eine der Voraussetzungen für die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG ist, dass die Beteiligung seit mindestens fünf Jahren vor dem Umwandlungszeitpunkt bestand und für weitere fünf Jahre nach der Umwandlung bestehen bleibt. Bei einer Verschmelzung geht aber die übertragende Gesellschaft in der übernehmenden Gesellschaft auf; eine Beteiligung nach der Umwandlung besteht daher nicht mehr. Umstritten ist, ob die Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG trotzdem zu gewähren ist.


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  • Beteiligungskette mit mehreren abhängigen Unternehmen: Bestimmung des herrschenden Unternehmens bei Grundstücksübertragungen

    Christian Thurow

    FG Düsseldorf, Urteil vom 20.5.2020, 7 K 820/17 GE (Revision zugelassen)

     

    Grundstücksübertragungen innerhalb eines Konzerns sind von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren nach dem Übertragungsvorgang zu mindestens 95% ununterbrochen an der aufnehmenden Gesellschaft beteiligt ist. Doch welches Unternehmen ist bei einem mehrstöckigen Konzern als herrschendes Unternehmen anzusehen?


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  • Mehrere Betätigungen derselben natürlichen Person: Einheitlicher Steuergegenstand

    Christian Thurow

    BFH-Urteil vom 17.6.2020, X R 15/18

     

    Viele selbstständige Unternehmer sind recht umtriebig und üben mehrere gewerbliche Tätigkeiten aus. Doch handelt es sich bei diesen Tätigkeiten um einen einheitlichen Betrieb oder um mehrere selbstständige Betriebe? Der BFH hat die zugrunde zu legenden Kriterien hierfür nun spezifiziert.


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  • Herstellungskosten zu unterjährig ausgeschiedenem Umlaufvermögen: Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen

    BC-Redaktion

    BFH-Urteil vom 30.7.2020, III R 24/18

     

    1. Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzuzurechnen, soweit sie in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens einzubeziehen sind.

    2. Insoweit reicht es aus, dass die Miet- und Pachtzinsen als Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden und deshalb hätte aktiviert werden müssen.


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  • Eiscafé und Imbiss als einheitlicher Gewerbebetrieb?

    Dr. Hans-Jürgen Hillmer

    BFH-Urteil vom 17.6.2020, X R 15/18

     

    Sofern eine natürliche Person, wie z.B. ein Imbiss-Betreiber, mehrere gewerbliche Tätigkeiten ausübt, kann es sich gewerbesteuerrechtlich entweder um einen einheitlichen Betrieb (Steuergegenstand) oder aber um mehrere selbständige Betriebe – und damit um mehrere Steuergegenstände – handeln. Diese formal scheinende Differenzierung kann in der Praxis massiv auf die Höhe gewerbesteuerlicher Belastungen einwirken.


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  • Erweiterte Gewerbesteuerkürzung erleichtert durch FoStoG (Fondsstandortgesetz)

    Dr. Lars Lüdemann und Dr. Barbara Schmid

    Einführung einer Geringfügigkeitsschwelle für „schädliche“ Nebentätigkeiten

     

    Bei der Vermietung von Grundbesitz bzw. dessen Veräußerung sind Erträge unter bestimmten Voraussetzungen durch die sog. „erweiterte Gewerbesteuerkürzung“ (§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG) gewerbesteuerfrei. Dies setzt aber voraus, dass ausschließlich Einkünfte aus der Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz (und gegebenenfalls zusätzlich eigenem Kapitalvermögen) erzielt werden. Bei anderen Einkünften – sei es auch nur in sehr geringem Umfang – wurde die erweiterte Gewerbesteuerkürzung gänzlich, d.h. für alle Einkünfte, versagt.


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  • Steuerfalle bei Share Deals

    Holger Wandel

    Gesetzliche Neuregelung durch das JStG 2022

     

    Neben vorherigen grundlegenden Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes, mit denen insbesondere auch die steuerneutrale Umgehung von sog. Share Deals (Anteilserwerb) vermieden werden soll, wurden im Nachgang im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) verfahrensrechtliche Vorschriften zur Grunderwerbsteuer bei Share Deals modifiziert. Entsprechende Gestaltungen bedürfen sorgfältiger Abwägungen, um nicht in eine Steuerfalle zu tappen.

     


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  • Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen

    Dr. Martin Weiss

    BFH-Urteil vom 20.5.2021, IV R 31/18

     

    1. Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzuzurechnen, soweit sie in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens einzubeziehen sind.

    2. Insoweit reicht es aus, dass die Miet- und Pachtzinsen als Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden hätte und deshalb hätte aktiviert werden müssen (Anschluss an BFH-Urteil vom 30.7.2020, III R 24/18, BFHE 269, 342).


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  • Aktuelle KPMG-Studie: Unternehmen nicht ausreichend auf Grundsteuerreform vorbereitet

    Christian Thurow

     

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht im April 2018 die bisherige grundsteuerliche Bewertung von Immobilien für verfassungswidrig erklärt hatte, verabschiedete der Gesetzgeber im November 2019 das Grundsteuer-Reformgesetz. Als neuer Hauptfeststellungszeitpunkt wurde bundeseinheitlich der 1.1.2022 festgesetzt. Rund 36 Millionen Immobilien sind zu diesem Zeitpunkt neu zu bewerten. Eine KMPG-Umfrage unter ca. 300 Unternehmen zeigt nun, dass die Vorbereitungen zur Umstellung oftmals noch am Anfang stehen.


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