BFH-Urteil vom 30.8.2017, II R 39/15
Wechseln mehr als 95% des Besitzes an einem Grundstück den Eigentümer, so fällt Grunderwerbsteuer an. Strittig war bisher, ob die Erteilung einer Vollmacht eine mittelbare Änderung der Beteiligung bewirken kann. Hierzu hat der BFH nun Stellung genommen.
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Problemstellung
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG mit Immobilienbesitz. Die KG übertrug mit Vertrag vom 12.4.2005 insgesamt 94% ihrer Kommanditbeteiligung an die Neugesellschafter A und B unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Wechsel im Handelsregister eingetragen wird. Der Handelsregistereintrag erfolgte am 7.3.2006. Am 25.5.2005 erteilte die KG den Neugesellschaftern A und B eine von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Vollmacht.
Aus Sicht des Finanzamts und des erstinstanzlichen Finanzgerichts waren den Neugesellschaftern mit Erteilung der Vollmacht mittelbar und unmittelbar 100% der Anteile am Immobilienvermögen der GmbH & Co. KG zuzurechnen. Das Finanzamt erließ daraufhin einen entsprechenden Grunderwerbsteuerbescheid.
Die Klägerin vertritt dagegen die Auffassung, dass die bloße Erteilung einer Vollmacht keinen fiktiven Grundstücksumsatz bewirkt.
Lösung
Die Revision ist aus Sicht des BFH begründet. Zunächst stellt der BFH fest: Der vom Finanzamt gewählte Besteuerungszeitpunkt – der Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht am 25.5.2005 – ist falsch. Die Übertragung der Kommanditbeteiligung war an die aufschiebende Bedingung der Handelsregistereintragung geknüpft. Diese ist aber erst am 7.3.2006 erfolgt. Vor diesem Zeitpunkt hat die Übertragung des 94%-Anteils nicht stattgefunden.
Darüber hinaus hat sich der Gesellschafterbestand durch die Erteilung der Vollmachten am 25.5.2005 nicht mittelbar in Höhe von 6% geändert. Die mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 2a GrEStG ist – anders als die unmittelbare Änderung – rein nach wirtschaftlichen Maßstäben zu beurteilen. Die erteilte Vollmacht berechtigt den Bevollmächtigten lediglich, die wesentlichen Gesellschafterrechte für den Gesellschafter wahrzunehmen. Sie räumt dem Bevollmächtigten selbst – im Gegensatz zu einem Treuhandverhältnis – aber keine Gesellschafterrechte wie Stimmrecht und Gewinnstammrecht ein. Somit führt die bloße Erteilung einer Vollmacht nicht zu einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)
BC 1/2018
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