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Gewerbesteuer/Grunderwerbsteuer
   

  • Gewerbesteuerliche Hinzurechnung der auf den Mieter umgelegten Grundsteuer

    Christian Thurow

    BFH-Urteil vom 2.2.2022, III R 65/19

     

    Miet- und Pachtzinsen sind bekanntlich der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung zu unterwerfen. Doch betrifft die Hinzurechnung auch die auf den Mieter umgelegte Grundsteuer?


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  • Erweiterte GewSt-Kürzung bei Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine

    Prof. Dr. Christian Zwirner und Michael Vodermeier

    Billigkeitsmaßnahmen der obersten Finanzbehörden der Länder

     

    Der Krieg in der Ukraine führt auch zu Flüchtlingsbewegungen nach Deutschland. In diesem Zusammenhang überlassen Wohnungsunternehmen als solidarisches Engagement ukrainischen Kriegsflüchtlingen regelmäßig möblierte Wohnungen oder leisten sonstige Unterstützungsleistungen. Diesbezüglich werden steuerliche Billigungen durch den gleich lautenden Ländererlass vom 31.3.2022 hinsichtlich der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG zugestanden.


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  • Gewerbesteuerliche Abgrenzung fiktiven Anlagevermögens

    Dr. Hans-Jürgen Hillmer

    Ländererlasse vom 6.4.2022

     

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) und die obersten Finanzbehörden der Länder (OFL) haben eine Überarbeitung des bisherigen Erlasses zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung vorgenommen. Die Änderungen ergehen aufgrund der Rechtsprechung „zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen sowie dem Vorliegen fiktiven Anlagevermögens“. Damit erkennt die Finanzverwaltung in Teilbereichen die fortentwickelte Rechtsprechung an, wobei aber Klarheit nur begrenzt geschaffen wird.


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  • Arbeitsteilung in Partnerschaftsgesellschaft kann zu Gewerbebetrieb führen

    Christian Thurow

    FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.9.2021, 4 K 1270/19 (Revision zugelassen)

     

    Angehörige freier Berufe (z.B. Unternehmensberater) können sich zur Ausübung ihrer Tätigkeiten zu einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG) zusammenschließen. Grundsätzlich hat eine PartG keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sodass für die PartG auch keine Gewerbesteuerpflicht besteht. Die Befreiung von der Gewerbesteuerpflicht kann jedoch unter Umständen entfallen, wie das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz in einem Urteil befindet.


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  • Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für eine Messestandfläche

    Dr. Martin Weiss

    BFH-Beschluss vom 23.3.2022, III R 14/21

     

    1.  Die Kosten für die Anmietung einer Messestandfläche können bei einem ausstellenden Unternehmen nur dann zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG führen, wenn die Messestandfläche bei unterstelltem Eigentum des ausstellenden Unternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würde.

    2.  Zur Zugehörigkeit zum Anlagevermögen kommt es darauf an, ob der Geschäftszweck des betreffenden Unternehmens und auch die speziellen betrieblichen Verhältnisse (z.B. Bedeutung der Messepräsenz innerhalb des vom Unternehmen praktizierten Vertriebssystems) das dauerhafte Vorhandensein einer entsprechenden Messestandfläche erfordert.


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  • Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Fachmessen

    Dr. Martin Weiss

    FG Münster, Urteil vom 18.8.2022, 10 K 1421/19 G

     

    Miet- und Pachtzinsen unterliegen in der Regel der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Doch gilt dies auch bei Aufwendungen für die Teilnahme an Fachmessen? Entscheidend sind aus Sicht des Finanzgerichts (FG) Münster unter anderem die Unterscheidung zwischen miet- und pachttypischen versus miet- und pachtfremden Leistungspflichten sowie die Frage nach der fiktiven (unterstellten) Zuordnung von Anlagevermögen.


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  • Verlustvorträge bei unterjährigem teilweisem Wegfall der Unternehmeridentität bei der Organträgerin durch Gesellschafterwechsel

    Christian Thurow

    FG Münster, Urt. v. 1.3.2023 – 11 K 2517/21 G (Revision zugelassen)

     

    Verlustvorträge gehen in der Regel bei einem Wegfall der Unternehmeridentität unter. Doch wie ist dies, wenn die Unternehmeridentität eines Organträgers unterjährig wegfällt? Können in einem solchen Fall die Organschaftsgewinne und -verluste bis zum Zeitpunkt des Wegfalls der Unternehmeridentität verrechnet werden? Das Finanzgericht (FG) Münster hat hierzu eine klare Meinung.


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  • Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Leistungen im Rahmen eines Sponsoringvertrags?

    BC-Redaktion

    BFH Urt. v. 23.3.2023 – III R 5/22

     

    Bei einem Sponsoringvertrag kann es sich um einen atypischen Schuldvertrag handeln, bei dem die einzelnen Leistungspflichten derart miteinander verknüpft sind, dass sie sich rechtlich und wirtschaftlich nicht trennen lassen, sodass auch eine nur teilweise Zuordnung der Pflichten zum Typus eines Miet- oder Pachtvertrags ausscheidet.


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  • Gewerbesteuer auf Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft

    Dr. Martin Weiss

    FG Düsseldorf Urt. v. 24.11.2022 – 14 K 392/22 G,F, BeckRS 2022, 41193

     

    Bei Eintritt in die Rechtsstellung einer übertragenden Gesellschaft ist nach den Vorschriften des UmwStG wegen Zurechnung der Vorbesitzzeiten eine Kürzung des Gewinns gemäß § 9 Nr. 2a GewStG (sog. Schachtelprivileg) auch dann vorzunehmen, wenn die Beteiligung bei der übernehmenden Gesellschaft nicht „zu Beginn des Erhebungszeitraumes“ bestand.


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  • Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Wartungskosten bei Leasingverträgen

    BC-Redaktion

    BFH-Urteil vom 20.10.2022 – III R 33/21

     

    Wartungskosten, die vertraglich auf den Leasingnehmer abgewälzt werden, sind Teil der „Leasingrate“ und nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen.


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  • Bestimmung des herrschenden Unternehmens im Sinne des § 6a GrEStG bei mehrstufigen Beteiligungen

    Christian Thurow

    BFH-Urteil vom 28.9.2022, II R 13/20

     

    Um Umstrukturierungen innerhalb eines Konzernverbunds zu erleichtern, sind konzerninterne Umwandlungsvorgänge unter bestimmten Voraussetzungen von der Grunderwerbsteuer befreit. Zu diesen Voraussetzungen gehören die Vor- und Nachbehaltensfristen. Doch auf welche Beteiligungsstufe sind diese Fristen anzuwenden? Lediglich auf die beteiligten Unternehmen oder auf die gesamte Beteiligungskette? Der BFH hat dies nun eindeutig klargestellt.


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