BFH-Urteil vom 2.2.2022, III R 65/19
Miet- und Pachtzinsen sind bekanntlich der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung zu unterwerfen. Doch betrifft die Hinzurechnung auch die auf den Mieter umgelegte Grundsteuer?
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Problemstellung
Eine GmbH mietete ein Betriebsgebäude. Der Mietvertrag sah vor, dass die GmbH als Mieterin auch die Grundsteuer tragen sollte.
Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Schluss, dass die Grundsteuer analog zur Miete der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung zu unterwerfen sei.
Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Aus Sicht des erstinstanzlichen Finanzgerichts war eine Hinzurechnung der auf die Klägerin umgelegten Grundsteuer rechtswidrig, da die Steuer vom Grundstückseigentümer ertragsmindernd geltend gemacht werden könne.
Lösung
Der BFH folgt der Auffassung des Finanzamts und widerspricht der Darstellung des erstinstanzlichen Finanzgerichts. Gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG wird zur Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel der Summe aus der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens hinzugerechnet. Der Begriff „Miet- und Pachtzinsen“ umfasst dabei nicht nur die laufenden Zahlungen an den Vermieter bzw. Verpächter, sondern auch die vom Mieter bzw. Pächter getragenen Aufwendungen zu den Miet- oder Pachtzinsen. Bei solchen Aufwendungen handelt es sich um Kosten, die eigentlich vom Vermieter bzw. Verpächter zu tragen wären, welche aber vertraglich vom Mieter bzw. Pächter übernommen worden sind. Dies beruht auf der Annahme, dass eine solche Kostenübernahme mit einer Verringerung des Miet- bzw. Pachtzinses einhergeht. Daher ist bei einer Überwälzung der Grundsteuer auf den Mieter diese analog zur Miete bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzuzurechnen.
Der BFH stellt klar, dass ein Mieter dadurch gewerbesteuerlich schlechter gestellt ist als ein Gewerbetreibender, welcher mit eigenem Sachkapital wirtschaftet. Bei eigenem Sachkapital kann die Grundsteuer gewinnmindernd angesetzt werden, was – wie oben dargestellt – bei einem Mieter nicht der Fall ist. Die höhere Gewerbesteuerbelastung eines Mieters bzw. Pächters widerspricht aber nicht dem Gleichheitsgrundsatz.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)
BC 5/2022
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