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Gewerbesteuer/Grunderwerbsteuer
   

Konzernfinanzierungsgesellschaften – Anwendung des gewerbesteuerlichen Bankenprivilegs?

Christian Thurow

BFH Urt. v. 30.11.2023 – III R 55/20

 

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer kommt es zu einer Hinzurechnung von Dauerzinsen. Bei Banken findet diese Hinzurechnung jedoch nur eingeschränkt statt,  um dem hohen Fremdmitteleinsatz Rechnung zu tragen. Umstritten ist, unter welchen Umständen das sogenannte Bankenprivileg auf Konzernfinanzierungsgesellschaften anwendbar ist.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Die Klägerin war innerhalb einer Konzerngruppe als Management- und Finanzierungsgesellschaft tätig. Unstreitig tätigte sie Bankgeschäfte im Sinne des § 1 KWG in gewerbsmäßigem Umfang. Im Streitzeitraum überwogen die Aktivposten aus Bankgeschäften zu jedem Zeitpunkt die Aktivposten aus anderen Geschäften (insbesondere Dienstleistungen im Konzernverbund, wie z.B. zentrale Buchhaltung, Disposition sowie Personalmanagement). Allerdings waren die Umsatzerlöse und Erträge der Klägerin aus ihrer Tätigkeit als Dienstleistungsunternehmen in den Streitjahren durchgängig höher als die Erträge aus ihrer Tätigkeit als Finanzierungsgesellschaft.

Da die Erträge überwiegend mit nicht banktypischen Geschäften erzielt wurden, lehnten Finanzamt und erstinstanzliches Finanzgericht die Anwendung des Bankenprivilegs bei der Ermittlung der Gewerbesteuer ab.

 

 

Lösung

Der BFH widerspricht der Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht. In den Streitjahren konnte auch eine nicht der Bankenaufsicht unterliegende Konzernfinanzierungsgesellschaft das Bankenprivileg in Anspruch nehmen (insbesondere Ansatz nur von Entgelten für Schulden sowie den Entgelten gleichgestellten Beträgen), da § 19 GewStDV in der maßgeblichen Fassung nicht auf § 2 Abs. 1 KWG verwies. Ob das Bankenprivileg anwendbar ist, war dabei ausschließlich auf Basis eines Aktivpostenvergleichs zu ermitteln. Andere Kriterien, z.B. ein Umsatzvergleich, sind in § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e GewStG i.V.m. § 19 Abs. 1 und 2 GewStDV nicht genannt.

Im Ausgangsfall steht der Klägerin auf Basis des Aktivpostenvergleichs die Anwendung des Bankenprivilegs zu. Ertrags- und Gewinnrelationen sind dabei nicht zu berücksichtigen.

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 4/2024

BC20240401

 

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