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Gewerbesteuer/Grunderwerbsteuer
   

Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 AStG unterliegt der Gewerbesteuer

Christian Thurow

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2013, 16 K 2513/12 G (Revision zugelassen)

 

Bestimmte – im Ausland erzielte – Einkünfte aus passiver Tätigkeit (z.B. Zins- oder Lizenzeinkünfte) werden dem inländischen körperschaftsteuerlichen Einkommen zugerechnet. Doch unterliegen diese Einkünfte auch der inländischen Gewerbesteuer? Im Schrifttum umstritten, hat das FG Düsseldorf nun ein erstes Urteil zu dieser Thematik gefällt.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Die Klägerin erzielte unstreitig ausländische Einkünfte aus passiver Tätigkeit. Diese wurden gemäß § 10 Abs. 1 AStG dem körperschaftsteuerlichen Gewinn hinzugerechnet. In ihrer Gewerbesteuererklärung kürzte die Klägerin ihren Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 3 GewStG um diesen Betrag (Gewerbeertrag, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt). Das Finanzamt erkannte die Kürzung nicht an. Im Einspruch- und Klageverfahren argumentierte die Klägerin wie folgt:

  • Die Gewerbesteuer hat einen Inlandscharakter. Es wird einzig auf den im Inland belegenen Gewerbebetrieb abgestellt. Dem widerspreche die Einbeziehung der ausländischen Einkünfte.
  • Nach dem Sinn und Zweck des § 9 Nr. 3 GewStG ist es geboten, die erzielten Einkünfte wie Betriebsstätteneinkünfte zu behandeln.
  • Einschlägig ist auch die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 8 GewStG (bestimmte Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft). Der Hinzurechnungsbetrag stehe im vorliegenden Fall einem Gewinn aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft gleich.

Das Finanzamt macht dagegen geltend, dass die Einkünfte nicht durch eine ausländische Betriebsstätte erzielt wurden. Die Anwendung des § 9 Nr. 3 GewStG scheide somit aus.

 

 

Lösung

Das FG Düsseldorf folgt der Auffassung des Finanzamts. Der Hinzurechnungsbetrag ist Teil der gewerblichen Einkünfte der Klägerin und unterliegt der Gewerbesteuer. Ausländische Einkünfte sind – anders als von der Klägerin vorgetragen – nicht generell von der Gewerbesteuer befreit. Die Gewerbesteuerfreiheit gilt nur für die in einer ausländischen Betriebsstätte erzielten Einkünfte.

Die in § 9 GewStG aufgeführten Kürzungstatbestände sind auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar:

  • Eine Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 3 GewStG setzt eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte voraus. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
  • Eine Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 7 GewStG scheidet aus, da die ausländische Gesellschaft nicht unter die Mutter-Tochter-Richtlinie fällt. Ferner wurden die Einkünfte nicht aus den in § 8 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 AStG aufgeführten Tätigkeiten erzielt (z.B. Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Sachen).
  • Die Voraussetzungen für eine Kürzung nach § 9 Nr. 8 GewStG sind ebenfalls nicht gegeben. Der Hinzurechnungsbetrag nach dem AStG stellt keinen Gewinn aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft dar.

 

 

Praxishinweise:

  • Aufgrund des eindeutigen Urteils und der klammen Finanzlage vieler Gemeinden wird in Zukunft bei Vorliegen eines Hinzurechnungsbetrags im Sinne des AStG vonseiten des Finanzamts wohl verstärkt auf die gewerbesteuerliche Behandlung geachtet werden. Insbesondere bei steuerlichen Betriebsprüfungen über mehrere Veranlagungszeiträume können hier größere Nachzahlungen fällig werden.
  • In der Fachliteratur ist die enge Fokussierung auf den Betriebsstättenbegriff bei Anwendung des § 9 Nr. 3 GewStG umstritten. Aufgrund der vielfältigen hierzu geäußerten Kritik ist die Revision gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Operational Risk Manager Corporate Finance, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

 

BC 2/2014

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