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Gewerbesteuer/Grunderwerbsteuer
   

Überlassene Rechte: Voraussetzungen einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung

Christian Thurow

FG Köln, Urteil vom 16.6.2016, 13 K 1014/13 (Revision zugelassen)

 

Aufwendungen für eine zeitlich befristete Überlassung von Rechten sind gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG mit einem Viertel bei der Ermittlung des gewerbesteuerlichen Gewinns hinzuzurechnen. Vor allem bei internetbasierten „Cloud-Solutions“ stellt sich hier aber die Frage der Abgrenzung von Rechten gegenüber bloßen Nutzungsmöglichkeiten oder Dienstleistungen.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Geschäftsgegenstand einer GmbH waren die Vermittlung von Reisen sowie die damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen. Zu diesem Zweck nutzte die GmbH mehrere Computerreservierungssysteme (CRS) anderer Systemanbieter. Ein CRS stellt dabei eine elektronische Handelsplattform mit beschränktem Nutzerkreis dar. Die GmbH besaß zur Durchführung ihrer Geschäfte auch Lizenzen für die mobile bzw. arbeitsplatzgebundene Nutzung der CRS. Die Abrechnung erfolgte ausschließlich auf Provisionsbasis, d.h., die GmbH hatte nur dann eine Zahlung für die Systemnutzung zu leisten, wenn auch eine Reise erfolgreich über das CRS vermittelt wurde.

Im Rahmen einer Außenprüfung kam der Prüfer zu dem Schluss, dass es sich bei den einzelfallbezogenen Aufwendungen für die CRS-Nutzung um Entgelte für eine zeitlich befristete Rechteüberlassung handelt. Entsprechend wurde bei der Ermittlung der Gewerbesteuer eine Gewinnhinzurechnung in Höhe von einem Viertel der Aufwendungen vorgenommen.

In Einspruch und Klage machte die GmbH geltend, dass es sich bei der CSR-Nutzung um eine Dienstleistung und nicht um ein überlassenes Recht handelt. Eine Hinzurechnung käme nur in Betracht, wenn es sich um Rechte handelt, die im Eigentum und Anlagevermögen des Nutzers stehen könnten. Dies sei hier nicht der Fall.

 

 

Lösung

Das FG Köln folgt in seiner Entscheidung der Rechtsauffassung der Klägerin. Nach der BFH-Rechtsprechung handelt es sich bei den Rechten im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG um Immaterialgüterrechte, die eine Nutzungsbefugnis und entsprechende Abwehrrechte enthalten. Es muss also eine geschützte Rechtsposition begründet worden sein. Die Überlassung ungeschützter immaterieller Vermögensgegenstände unterliegt hingegen keiner Hinzurechnung. Hier unterscheidet sich das Gewerbesteuerrecht von dem bilanz- und ertragsteuerlichen Begriff des „immateriellen Wirtschaftsguts“. Ein Entgelt für die Überlassung eines ertragsteuerlich als immaterielles Wirtschaftsgut anzusehenden Rechts löst somit nicht zwingend eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung aus. Entsprechend führen auch Dienstleistungen nicht zu einer Hinzurechnung, da kein Recht im Sinne einer Nutzungs- und Abwehrbefugnis überlassen wird.

Im vorliegenden Fall werden die transaktionsbezogenen Entgelte für eine konkrete technische Vermittlungsleistung gezahlt. Hierdurch überwiegt der Dienstleistungscharakter. Da aufgrund dieses Dienstleistungscharakters eine Rechteübertragung ausscheidet, kommt es auch nicht auf die zivilrechtliche Ausgestaltung oder die bilanz- bzw. ertragsteuerliche Beurteilung an. Eine reine Nutzungsmöglichkeit, also der Zugang zu einem Online-Marktplatz, begründet ebenfalls keine ausreichenden Nutzungs- bzw. Abwehrbefugnisse.

 

 

Hinweis:

Das Urteil ist zur Revision zugelassen, um höchstrichterlich die Abgrenzung der Begriffe „Rechte“, „bloße Nutzungsmöglichkeit“ und „Dienstleistung“ klären zu lassen.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Vice President Audit, Operations & Reporting, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 10/2016

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