BFH-Urteil vom 2.12.2015, I R 13/14
Ist eine deutsche Personengesellschaft (Oberpersonengesellschaft) an einer ausländischen Personengesellschaft beteiligt, mindert ein Währungsverlust aus der Liquidation der ausländischen Unterpersonengesellschaft nicht den im Inland steuerpflichtigen Gewerbeertrag.
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Problemstellung
Im Streitfall hielt eine inländische GmbH & Co. KG seit 1999 rund 24,3% der Anteile an einer US-amerikanischen Personengesellschaft (Limited Partnership). Die US-Gesellschaft wurde im Jahr 2005 liquidiert. Bei der KG ergab sich aufgrund von Wechselkursänderungen zwischen dem Zeitpunkt der Kapitaleinlagen (hier: 10,3 Mio. €) und demjenigen bei Erhalt der Liquidationsraten (hier: 9,3 Mio. €) ein Währungsverlust in Höhe von über 1 Mio. €. Diesen Verlust hat die GmbH & Co. KG bei ihren inländischen steuerpflichtigen Einkünften gewerbesteuermindernd geltend gemacht.
Lösung
Der Währungsverlust aus der Rückzahlung von Einlagen in das Vermögen der ausländischen (Unter-)Personengesellschaft in Höhe von rund 1 Mio. €. darf nicht vom Gewerbesteuermessbetrag abgesetzt werden. Entscheidend ist, dass der Gewerbesteuer nur die Erträge inländischer Betriebsstätten unterliegen. Zudem ist auch in doppelstöckigen Strukturen jede Personengesellschaft (Ober- und Unterpersonengesellschaft) eigenständig Schuldnerin der Gewerbesteuer, wenn sie einen Gewerbebetrieb unterhält. Für doppelstöckige Personengesellschaften sehen deshalb § 8 Nr. 8 und § 9 Nr. 8 GewStG Folgendes vor: Aus dem Gewerbeertrag einer inländischen Gesellschaft sind sowohl Gewinne als auch Verluste aus ihren Beteiligungen (an inländischen und ausländischen) Personengesellschaften herauszurechnen. Das heißt: Hinzurechnung der Verlustanteile einer Personengesellschaft und Kürzung der mitunternehmerischen Gewinnanteile an einer in- oder ausländischen Gesellschaft. Diese Regelungen gelten nicht nur für laufende Beteiligungserträge, sondern auch für den Fall, dass eine ausländische Unterpersonengesellschaft liquidiert wird und hierbei ein Währungsverlust entsteht.
Es besteht keine Verpflichtung, Währungsverluste zur Gewährleistung der auch gegenüber Drittstaaten (hier: USA) geltenden Kapitalverkehrsfreiheit bei der Ermittlung des inländischen Gewerbeertrags der GmbH & Co. KG abzuziehen. Der anfallende Währungsverlust ist der ausländischen und nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen „freigestellten“ Betriebsstätte (der US-amerikanischen Personengesellschaft) zuzuordnen.
[Anm. d. Red.]
BC 5/2016
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