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Gewerbesteuer/Grunderwerbsteuer
   

Hinzurechnung von Aufwendungen für die Teilnahme an Messen als Miet- und Pachtzinsen zum Gewerbeertrag?

Christian Thurow

FG Münster, Urteil vom 3.11.2021, 13 K 1122/19 G (Revision zugelassen)

 

Miet- und Pachtzinsen unterliegen in der Regel der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Doch gilt dies auch bei Aufwendungen für einen Messestand? Entscheidend sind aus Sicht des Finanzgerichts (FG) Münster hier unter anderem Eigentumsfragen und eine fiktive (unterstellte) Zuordnung.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Die Klägerin ist eine Kunststoffherstellerin in der Rechtsform einer GmbH. Im Streitjahr nahm sie an drei Industriefachmessen teil. Es fielen jeweils Aufwendungen für Messebau, Messemietstand und Standgebühr an.

Aus Sicht des Finanzamts waren die Kosten für die Messestände sowie 70% der übrigen Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Fachmessen als Miet- und Pachtzinsen anzusehen und somit bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags hinzuzurechnen.

Aus Sicht der Klägerin stellten die Kosten dagegen keine Miete für bewegliche Messestände, sondern Aufwendungen für den Auf- und Abbau der Messestände dar. Der eigentliche Messestand sei nach ihrer Kenntnis in ihrem Eigentum. Somit kann es sich bei den Aufwendungen auch nicht um Miet- oder Pachtzinsen handeln.

 

 

Lösung

Das FG Münster gab der Klage statt. In seinem Urteil führt das Gericht zwei zentrale Argumente an:

  • Eigentum: Aus Sicht des FG Münster ist bei den Aufwendungen nicht klar, ob und in welchem Umfang es sich um eine Gegenleistung für die Überlassung von beweglichen oder unbeweglichen Wirtschaftsgütern handelt. Sollte sich der Messestand tatsächlich im Eigentum der Klägerin befunden haben, so wären die Aufwendungen eher dem Auf- und Abbau zuzurechnen. Die Frage kann aber aufgrund des zweiten zentralen Arguments unbeantwortet bleiben.
  • Fiktive (nur angenommene) Zuordnung: Eine Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen findet nur bei Wirtschaftsgütern statt, welche dem Anlagevermögen des Steuerpflichtigen zuzuordnen wären, wenn der Steuerpflichtige der Eigentümer wäre. Bei einer Miete oder Pacht ist hier also eine fiktive Zuordnung vorzunehmen. Im Ausgangsfall hat die Klägerin lediglich an drei Messen mit einer Gesamtdauer von 10 Tagen im Veranlagungsjahr teilgenommen. Eine Zuordnung zum Anlagevermögen scheidet aus, da die gemieteten bzw. gepachteten Messestände offensichtlich nicht ständig für den Gebrauch in ihrem Betrieb vorgehalten werden mussten. Die Messestände waren nicht dazu gewidmet, auf Dauer im Geschäftsbetrieb genutzt zu werden. Bei der Klägerin handelt es sich auch nicht um eine klassische Vertriebsgesellschaft, bei welcher Messebesuche einen relevanten Teil der Tätigkeit ausmachen. Da die Messestände nicht auf Dauer genutzt wurden, wären sie – sollten sie sich im Eigentum der Kläger befinden – nicht im Anlage-, sondern im Umlaufvermögen auszuweisen. Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen scheidet daher aus.

 

Hinweis:

Zum selben Ergebnis kommt das FG Düsseldorf (Urteil vom 29.1.2019, 10 K 2717/17 G, siehe Thurow, BC 2019, 152 f., Heft 4).

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

BC 1/2022 

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