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News & Beiträge

Freiwillige Berichterstattung weiter im Mittelstandsfokus

Dr. Hans-Jürgen Hillmer

Gestaltungsempfehlungen auf der Basis reduzierter KMU-Pflichten

 

Auch in der mittlerweile 16. Sitzung des BVBC-Arbeitskreises Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSR) lag am 2.10.2026 in Hamburg der Fokus auf den Anforderungen, die sich für den Mittelstand ergeben. Trotz der massiven Einschränkungen der regulatorisch vorgegebenen Berichtspflichten werden Nachhaltigkeitsberichte auch zukünftig anzufertigen sein, weil insbesondere für Banken als Kapitalgeber nach wie vor Verpflichtungen bestehen, den Nachhaltigkeitsstatus des anfragenden Unternehmens bei der Mittelvergabe zu berücksichtigen. Ferner ist auf die Wechselbeziehungen mit anderen Gesetzesänderungen zu achten (EmpCo-Richtlinie).



Praxis-Info!

 

Problemstellung

Zur Eröffnung der AK-Sitzung wurde nach der Begrüßung durch den Arbeitskreisvorsitzenden Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller über den Stand der Regulierung diskutiert. Es hat große Veränderungen auf EU-Ebene mit der Verabschiedung des Freiwilligen Berichtsstandards (Voluntary Standard – VS) und den vereinfachten Europäischen Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS – European Sustainability Reporting Standards) gegeben. Das CSRD-Umsetzungsgesetz lässt weiter auf sich warten (und ist auch noch nicht auf der Bundestags-Agenda zu finden). Neu zu berücksichtigen ist die „EmpCo-Richtlinie” (EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel) zur Zulässigkeit von Nachhaltigkeitsaussagen (vgl. dazu bereits Bericht zur 15. AK-Sitzung vom 5.6.2026). Vor diesem Hintergrund stand in Hamburg die Erarbeitung von Handlungsempfehlungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung in mittelständischen Unternehmen im Zentrum der Beratungen.

 

 

Lösung

 

1. ESRS: Regulierungsstand im Überblick

Die Bekanntmachung der vereinfachten ESRS ist am 21.9.2026 als delegierte Verordnung EU/2026/1563 erfolgt. Die Überarbeitung der ESRS scheint im Rahmen der Vorgaben der EU-Richtlinie für Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD – Corporate Sustainability Reporting Directive) gemäß Einschätzung des AK-Vorsitzenden grundsätzlich gelungen. Die Ziele, die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu vereinfachen und die Anforderungen klarer zu gestalten, dürften zumindest an verschiedenen Stellen erreicht werden – auch da stärker auf die Vereinbarkeit mit bestehenden Standards abgestellt wird. Einschränkend sei aber festzuhalten, dass viele Erleichterungen letztlich doch durch Rückausnahmen wieder in ihrer Wirkung beschränkt werden. Dennoch dürften die Änderungen der Darstellung mit gesonderten Anhängen und die konsequente Befreiung von Wahlangaben die Transparenz erhöhen und den Berichterstattungsaufwand stellenweise verringern.

 

 

2. Belastbarkeit und Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsinformationen

Durch das Omnibus-I-Vereinfachungspaket der EU vom 26.2.2026 gewinnt die freiwillige Berichterstattung erheblich an Bedeutung. Die Schwelle lag zunächst bei 250 Beschäftigten (neben Umsatz und/oder Bilanzsumme), nun bei 1.000 Beschäftigten. Diese Schwelle ist auch bei „Small-Mid-caps“ (die größer als mittlere Unternehmen, aber kleiner als große Unternehmen sind, also Beschäftigung von mehr als 249 und weniger als 750 Mitarbeitenden) neben Umsatz und Bilanzsumme relevant. Für Unternehmen, die die Größenklasse der KMU überschreiten, gelten Erleichterungen z.B. bei der Batterieverordnung oder Anti-Dumping-Vorgaben.

Durch den VS findet nun die Harmonisierung der freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung statt. Die Anwendungsbreite reicht von 10 über 250 bis zu 1.000 Beschäftigten. Einflussfaktoren sind:

  • internationale Tätigkeiten von Unternehmen sowie
  • personelle und finanzielle Ressourcen.

Sie wurden anhand konkreter Beispiele im Detail erläutert (siehe dazu demnächst den Aufsatz von Baus/Warnke, zur Veröffentlichung vorgesehen in der NWB-Zeitschrift „Nachhaltigkeit und Reporting“). Zur sog. Wertschöpfungskettenobergrenze wurde u.a. vorgetragen, dass Unternehmen mit einer Berichterstattung zu wenigen Datenpunkten Anfragen zu Berichterstattungszwecken abwehren können. Die Angaben der Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitenden beziehen sich neben einigen Grundlagen nur auf Belegschaften: Allgemeine Merkmale, Gesundheit und Sicherheit sowie Entlohnungen, Tarifverhandlungen und Ausbildung. Große Unternehmen werden voraussichtlich aufgrund weitreichenderer Informationsanfragen durch z.B. Banken mehr Informationen berichten. Daher werden sich die Unterschiede in der Berichterstattungstiefe zwischen kleinen und größeren Unternehmen tendenziell vergrößern – die Vergleichbarkeit wird sinken. Eine Erhöhung der Anforderungen könnte zwar die Vergleichbarkeit und Belastbarkeit erhöhen, allerdings auch dazu führen, dass kleinere Unternehmen aufgrund der Mehrbelastungen die Berichterstattung einstellen.

Handlungsempfehlungen wurden von Baus/Warnke wie folgt vorgetragen:

  • Anwendung eines etablierten Berichtsstandards, z.B. der VS.
  • Grundlegende Unternehmensinformationen für die allgemeine Einordnung angeben (z.B. gemäß B1: Umsatz, Mitarbeiteranzahl, internationale Standorte, Wirtschaftsaktivität).
  • Bereitstellung von Kontextinformationen, wo immer möglich, um die Belastbarkeit und Vergleichbarkeit der Daten zu erhöhen.
  • Freiwillige Durchführung einer Wesentlichkeitsanalyse und Berichterstattung zum Prozess und den Ergebnissen.

 

 

3. Studie zur Bedeutung von Anfragen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Der BVBC-Arbeitskreis Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSR) befasste sich am 2.10.2026 auch mit seiner künftigen Ausrichtung. Vor dem Hintergrund der inzwischen vorliegenden ESRS- und VS-Standards soll der Fokus künftig stärker auf der Durchführung von Praxisstudien und deren wissenschaftlicher Auswertung liegen. Ziel dabei ist es, so die praktische Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards zu begleiten. Einen ersten Impuls lieferten Dr. Sean Needham und Benedict Baus mit der Vorstellung einer geplanten Studie zur Untersuchung der Wertschöpfungskettenobergrenze und bankseitiger Informationsanforderungen. Dazu wurden die Arbeitskreismitglieder um einen Vortest (Pretest) im Laufe des Novembers 2026 gebeten.

 

 

Praxishinweise:

  • Ein weiterer Tagungsordnungspunkt betraf die Auswirkungen der Entgelttransparenz-Richtlinie (ETRL). Sie verlangt, dass Entgeltsysteme auf objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien beruhen und für alle Beschäftigten zugänglich dokumentiert sind (Art. 5 ETRL). Diese Anforderungen werden als Auslegungsmaßstab für § 4 Abs. 4 EntgTranspG herangezogen werden – mit erheblichen Konsequenzen für die Praxis der Vergütungsgestaltung. Entgeltentscheidungen, die bislang stillschweigend auf Verhandlungsgeschick, Betriebstreue oder schlicht auf dem bisherigen Gehalt des Bewerbers basiert haben, werden angreifbar – und zwar nicht erst nach Inkrafttreten eines nationalen Umsetzungsgesetzes.
  • Die nächsten AK-Sitzungen wurden für den 8.1.2027 online von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr terminiert sowie für den 16.4.2027 in Lünen und den 24.9.2027 in Coesfeld ins Auge gefasst.

 

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern, Coesfeld

 

 

 

BC 11/2026

BC20261115

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