CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex
Menü

News & Beiträge

Jahressteuergesetz 2026: Regierungsentwurf

BC-Redaktion

Beschluss des Bundeskabinetts vom 12.8.2026

 

Das vorliegende Gesetz enthält eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben. Dies betrifft u.a. Maßnahmen zum Bürokratierückbau, zur Förderung der Digitalisierung und zur Verhinderung von unrechtmäßigen Steuergestaltungen.

Im Folgenden wird eine Auswahl der für das Rechnungswesen bedeutsamen (bilanz-)steuerlichen Neuregelungen aufgeführt.


 

Praxis-Info!

 

 

Gegenstand der Änderungen / Neuerungen Rechtsgrundlagen/
Geplanter Zeitpunkt des Inkrafttretens
Abgabenordnung

Elektronische Verfahren und Datenübermittlung
Die Bekanntgabe von Verwaltungsakten (z.B. Einkommensteuerbescheide oder die Entscheidung über einen Einspruch) erfolgt grundsätzlich mittels Bereitstellung zum Datenabruf (elektronische Bekanntgabe), sofern der Beteiligte oder der von ihm Bevollmächtigte nicht widerspricht und eine elektronisch abgegebene Steuererklärung zugrunde liegt. Anträge auf postalische Bekanntgabe nach § 122a Abs. 2 AO sind künftig nur über ein von der Finanzverwaltung bereitgestelltes Nutzerkonto oder über kompatible Software über die entsprechende Schnittstelle (ERiC) zu stellen.

 

Praxishinweise:

  • Unternehmen, die bisher keine ELSTER-Konten nutzen, sollten diese einrichten.
  • Die eingesetzte Steuer-Software im Unternehmen sollte über die erforderlichen Schnittstellen (ERiC) verfügen, um Anträge auf postalische Bekanntgabe elektronisch stellen zu können.
  • Da sich die elektronischen Verfahren kontinuierlich weiterentwickeln, sollten Unternehmen ihre Systeme und Prozesse regelmäßig aktualisieren.
  
Artikel 18:
§ 122 Abs. 7 S. 2 AO
Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl.
(Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes)

Anhebung des Zinssatzes für die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
Der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen wird für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2027 von 0,15% auf 0,3% je vollen Monat angehoben. Dies entspricht einer Erhöhung von 1,8% auf 3,6% für ein volles Jahr. Die Entwicklung orientiert sich am Basiszinssatz nach § 247 BGB, der seit dem 1.1.2022 deutlich angestiegen ist.

Praxishinweise:

  • Um Nachzahlungszinsen zu minimieren, sollten Steuererklärungen möglichst zeitnah abgegeben werden. Je früher die Steuerfestsetzung erfolgt, desto geringer fällt der Zinszeitraum aus. Für potenzielle Steuernachforderungen und die damit verbundenen Zinsbelastungen sollten entsprechende Rückstellungen in der Bilanz gebildet werden.
  • Die Erhöhung des Zinssatzes wirkt sich auch zugunsten der Steuerpflichtigen aus, die Anspruch auf Steuererstattungen haben. Erstattungszinsen werden ab dem 1.1.2027 ebenfalls mit 0,3% pro Monat statt bisher 0,15% berechnet. Die Verlustverrechnung sollte optimiert werden, um Steuererstattungen zu generieren, die mit dem erhöhten Zinssatz verzinst werden. In Fällen, in denen Steuererstattungen zu erwarten sind, sollten Anträge auf Steuerfestsetzung zeitnah gestellt werden, um den Zinslauf frühzeitig beginnen zu lassen.
  
Artikel 18:
§ 238 Abs. 1a AO
Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl.
(Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes)
Einkommensteuer

Ermittlung des Grundlohns für Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge
Durch die Ergänzung der Wörter „steuerpflichtige und nicht nach § 40 EStG pauschal besteuerte“ vor den Worten „laufende Arbeitslohn“ wird klargestellt, dass nur steuerpflichtiger Arbeitslohn in die Grundlohnermittlung einbezogen wird.
Dies bedeutet:

  • Steuerfreier Arbeitslohn: Steuerfreier Arbeitslohn ist nicht in den Grundlohn einzubeziehen.
  • Nicht steuerbarer Arbeitslohn: Auch nicht steuerbarer Arbeitslohn ist nicht in den Grundlohn einzubeziehen.
  • Pauschal besteuerte Bezüge: Nach § 40 EStG pauschal besteuerte Bezüge sind nicht in den Grundlohn einzubeziehen.

Neben dem steuerpflichtigen Arbeitslohn werden lediglich steuerfreie Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung (baV) einbezogen, wenn sie laufender Arbeitslohn sind. Dies betrifft:

  • Beiträge nach § 3 Nr. 56 EStG (steuerfreie Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung)
  • Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG (steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zum laufenden Arbeitslohn für eine zusätzliche betriebliche Altersvorsorge).

Der Grundlohn ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 € anzusetzen.
Die Änderung ist nach der allgemeinen Anwendungsregelung in § 52 Abs. 1 EStG in der am 1.1.2027 geltenden Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum 2027 anzuwenden.

Praxishinweise:
Die Lohnbestandteile sollten in der Lohnabrechnung klar getrennt ausgewiesen werden, um die Grundlohnermittlung transparent zu gestalten. Da pauschal besteuerte Bezüge nicht in den Grundlohn einzubeziehen sind, sollte geprüft werden, ob eine Pauschalbesteuerung tatsächlich vorteilhaft ist. In einigen Fällen kann eine steuerpflichtige Versteuerung günstiger sein, wenn dies zu einer höheren Berechnungsgrundlage für die steuerfreien Zuschläge führt. Erwogen werden sollte auch, ob bAV-Beiträge als laufender Arbeitslohn statt als Einmalzahlungen geleistet werden. Nur laufende bAV-Beiträge sind in den Grundlohn einzubeziehen.

  • Umrechnung in Stundenlohn: Der Grundlohn ist in einen Stundenlohn umzurechnen. Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass die Umrechnung auf Basis der für den Arbeitnehmer maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum erfolgt.
  • Beachtung der Höchstgrenze: Der Grundlohn ist mit höchstens 50 € anzusetzen. Dies bedeutet: Auch wenn der rechnerische Stundenlohn höher ist, dürfen für die Berechnung der Zuschläge maximal 50 € je Stunde als Grundlohn angesetzt werden.
  • Berücksichtigung der regelmäßigen Arbeitszeit: Die maßgebliche regelmäßige Arbeitszeit ist die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit. Überstundenvergütungen, die nicht regelmäßiger Bestandteil des Arbeitslohns sind, sind nicht in den Grundlohn einzubeziehen.

 

Beispiel 1:
·    Stundenlohn: 30 €
·    Steuerfreier Zuschlag für Gefahrenarbeit: 5 € (nicht einzubeziehen)
·    Pauschal besteuerter Essenszuschuss: 50 € im Monat (nicht einzubeziehen)
·    Grundlohn: 30 € (unter der Höchstgrenze von 50 €).

 

Beispiel 2 zur Höchstgrenze:
·    Stundenlohn: 60 €
·    Laufender bAV-Beitrag des Arbeitgebers: 5 €/Stunde
·    Rechnerischer Grundlohn: 65 €/Stunde
·    Anzusetzender Grundlohn: 50 € (Höchstgrenze).

    
Artikel 4:
§ 3b Abs. 2 S. 1 EStG
Inkrafttreten am 1.1.2027
(Art. 32 Abs. 5 des Gesetzes)

Zinsbeginn bei Bilanzkorrekturen
Die Neuregelung klärt, wann bei Änderungen von Steuerbescheiden der normale oder der abweichende Zinslauf nach § 233a AO (Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen) gilt.
Wenn die Finanzverwaltung in einer steuerlichen Betriebsprüfung oder im Rahmen einer Steuerfestsetzung einen Wert in der Bilanz am Ende eines Jahres korrigiert (z.B. Buchwert einer Maschine), wirkt sich diese Änderung meist auf die Gewinne der folgenden Jahre aus. Solange diese Korrektur nicht selbst auf einem sogenannten „rückwirkenden Ereignis“ beruht, gilt der normale Zinslauf.

 

Beispiel 1:
Nachträgliche Abschreibungskorrektur im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung
Eine GmbH schreibt im Wirtschaftsjahr 2023 eine Maschine mit 50.000 € ab. Im Rahmen einer Außenprüfung im Jahr 2025 wird festgestellt, dass die Abschreibung zu hoch angesetzt war und nur 30.000 € zulässig sind. Die Korrektur führt zu einer Erhöhung des Buchwerts der Maschine am 31.12.2023 um 20.000 €. Dieser höhere Buchwert wirkt sich auf die Abschreibungen in den Jahren 2024 und 2025 aus.
Rechtslage nach der Neuregelung: Die Korrektur des Buchwerts am 31.12.2023 betrifft einen Wertansatz, der sich auf die Höhe des Gewinns der Folgejahre auswirkt. § 233a Abs. 2a AO ist daher nicht anzuwenden. Der Zinslauf für die Nachzahlungszinsen beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres 2023 (also am 1.4.2025), nicht erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres 2025 (dem Jahr der Betriebsprüfung).

 

Beispiel 2:
Überschreiten der 15%-Grenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG
Ein Unternehmer errichtet ein Gebäude, das er zu 12% selbst nutzt und zu 88% vermietet. Im Jahr 2023 werden Herstellungskosten von 500.000 € angesetzt. Im Jahr 2025 wird festgestellt, dass die Selbstnutzung tatsächlich 18% betrug. Damit liegt ein rückwirkendes Ereignis vor, das zur Umqualifizierung von (Erhaltungs-)Aufwand in anschaffungsnahe Herstellungskosten führt.
Rechtslage nach der Neuregelung: Die Änderung der Bilanz des Vorjahres beruht selbst auf einem rückwirkenden Ereignis (Überschreiten der 15%-Grenze). In diesem Fall wäre ein Ausschluss von § 233a Abs. 2a AO nicht sachgerecht; denn für das Vorjahr wird die Anwendung von § 233a Abs. 2a AO nicht ausgeschlossen. Vielmehr soll sich die Verzinsung des Folgejahres (oder weiterer Folgejahre) an der Verzinsung des Vorjahres orientieren.
Der Beginn des Zinslaufs des ersten Jahres (2025) ist maßgebend für den Beginn des Zinslaufs der Folgejahre.

Sinn der Regelung ist: Zinsen sollen nur dann gezahlt werden, wenn tatsächlich Liquiditätsnachteile vorliegen – also nach Eintritt des rückwirkenden Ereignisses, nicht schon Jahre vorher.

 

Beispiel 3:
Bilanzkorrekturen bei mehreren Folgejahren
Eine AG korrigiert im Jahr 2026 den Buchwert einer Maschine am 31.12.2024 aufgrund einer steuerlichen Betriebsprüfung. Die Korrektur wirkt sich auf die Abschreibungen in den Jahren 2025 und 2026 aus.
Rechtslage nach der Neuregelung: Da die Korrektur des Buchwerts am 31.12.2024 nicht selbst auf einem rückwirkenden Ereignis beruht (eine Betriebsprüfungsfeststellung ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO), ist § 233a Abs. 2a AO nicht anzuwenden. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres 2024 (also am 1.4.2026) sowohl für die Nachzahlung für 2025 als auch für 2026.

 

Praxishinweise:
Die Unterscheidung, ob die Korrektur selbst auf einem rückwirkenden Ereignis beruht, ist entscheidend für die richtige Zinsberechnung und sollte sorgfältig geprüft werden. Es ist von entscheidender Bedeutung, genau zu dokumentieren, ob die Korrektur eines Wertansatzes selbst auf einem rückwirkenden Ereignis beruht oder nicht. Nur wenn die Korrektur des Wertansatzes selbst auf einem rückwirkenden Ereignis beruht (z.B. Überschreiten der 15%-Grenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG), greift die Ausnahme in Satz 2 des neuen § 4 Abs. 2a EStG.
Die Neuregelung ist nur auf Änderungsbescheide anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes erlassen werden. Für vorher erlassene Änderungsbescheid gilt die bisherige Rechtslage fort.

     
Artikel 3:
§ 4 Abs. 2a EStG
Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl.
(Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes)

Konkretisierung der Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für bebaute Grundstücke
Wurde ein bebautes Grundstück für einen Gesamtkaufpreis angeschafft, ist dieser insbesondere zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA des Gebäudes aufzuteilen.
Die Neuregelung konkretisiert die Vorgehensweise zur Aufteilung nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der anerkannten Grundsätze der Verkehrswertermittlung von Grundstücken.
Der Gebäudewertanteil wird nach einer konkreten Formel ermittelt, die auf den Bestimmungen der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) basiert. Diese berücksichtigt u.a. einen marktangepassten vorläufigen Verfahrenswert, den Bodenwert sowie besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale.

 

Praxishinweise:

  • Unternehmen sollten bereits bei der Planung von Grundstücksankäufen die steuerlichen Anforderungen an die Kaufpreisaufteilung berücksichtigen und entsprechende Wertermittlungen durchführen. Es ist darauf zu achten, dass die vertraglichen Vereinbarungen zur Kaufpreisaufteilung die realen Wertverhältnisse widerspiegeln und nicht missbräuchlich gestaltet sind. Andernfalls droht eine Korrektur durch die Finanzverwaltung. Analysiert werden sollte, welche Wertermittlungsverfahren (Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren, Sachwertverfahren) für den jeweiligen Einzelfall am besten geeignet sind.
  • Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens wird das Bundesministerium der Finanzen eine Arbeitshilfe zur vereinfachten Aufteilung eines Gesamtkaufpreises bereitstellen. Es handelt sich dabei um eine qualifizierte Schätzung, die allerdings sachverständig begründet widerlegt werden kann.
    Der Nachweis für eine von der Arbeitshilfe abweichende Kaufpreisaufteilung ist durch Vorlage eines für diesen Zweck nach persönlicher Vorortbesichtigung erstellten Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder von Personen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung aller Arten von bebauten und unbebauten Grundstücken zertifiziert worden sind, zu erbringen.
  
Artikel 3:
§ 6f EStG
Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl.
(Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes)

Dauerhafte Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte
Von einer dauerhaften Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte war bislang auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig sein sollte. Die Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte setzt entsprechende dienst- oder arbeitsrechtliche Bestimmungen voraus.
Künftig gilt Folgendes:

  • Der maßgebliche Zeitraum, nach dem von einer dauerhaften Zuordnung auszugehen ist und damit eine erste Tätigkeitsstätte vorliegen kann, wird für das Inland von 48 Monaten auf 24 Monate herabgesetzt.
  • Für Tätigkeitsstätten im Ausland gilt weiterhin ein Zeitraum von 48 Monaten. Begründung: Im Inland kann sich der Arbeitnehmende schneller und einfacher auf sich ändernde Verhältnisse einstellen und seine privaten und beruflichen Interessen dahingehend anpassen.

Die Änderung ist gemäß § 52 Abs. 16b S. 2 ff. EStG erstmals auf Zuordnungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2026 dienst- oder arbeitsrechtlich festgelegt werden.
Für Zuordnungen, die bis zum 31.12.2026 festgelegt worden sind, ist § 9 Abs. 4 S. 3 EStG in der am 31.12.2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Verlängerung einer befristeten Zuordnung gilt als neue Zuordnung im Zeitpunkt der Verlängerung.

 

Praxishinweise:

  • Liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor, sind die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten absetzbar (Entfernungspauschale). Fehlt es an einer ersten Tätigkeitsstätte, können Aufwendungen für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten (Reisekosten) geltend gemacht werden.
  • Durch die Anpassung soll der Aufzeichnungs- und Prüfungsaufwand reduziert sowie eine Minderung der ggf. manuell zu bearbeitenden Steuerfälle erreicht werden.
  • Es empfiehlt sich, die Arbeitsverträge – insbesondere bei mehreren Betriebsstätten oder wechselnden Einsatzorten – zu prüfen, vor allen hinsichtlich der dienst- oder arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur Zuordnung zu Tätigkeitsstätten. Verträge, die eine Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte für mehr als 24 Monate vorsehen, führen nunmehr früher zur Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte. Auch eventuelle Änderungen bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen sind zu beachten.
  • Die Reisekostenrichtlinien sollten an die neue Rechtslage angepasst werden.
  • Bei kombinierter Inlands- und Auslandstätigkeit sollten die Zeiträume separat betrachtet werden. Die unterschiedliche Fristenregelung (24 Monate Inland, 48 Monate Ausland) bietet Gestaltungsspielraum.
  
Artikel 4:
§ 9 Abs. 4 S. 3 EStG
Inkrafttreten am 1.1.2027
(Art. 32 Abs. 5 des Gesetzes)

Anpassung der Aufzeichnungspflichten im Lohnkonto
Im Lohnkonto sind bestimmte steuerfreie Bezüge, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, einzutragen. Die Nennung von steuerfreien Einnahmen (Aktivrente) gemäß § 3 Nr. 21 EStG wird gestrichen, da sich die Aufzeichnungspflicht im Lohnkonto für die steuerfreien Einnahmen bereits allgemein aus § 41 Abs. 1 S. 3 EStG ergibt. Die Streichung der Angabe zur Aktivrente im Lohnkonto führt zu einer administrativen Vereinfachung.

 

Praxishinweis:
Obwohl die ausdrückliche Nennung der Aktivrente entfällt, bleibt die allgemeine Aufzeichnungspflicht für steuerfreie Einnahmen nach § 41 Abs. 1 S. 3 EStG bestehen. Unternehmen sollten sicherstellen, dass diese Aufzeichnungen weiterhin korrekt erfolgen. Die Gelegenheit kann genutzt werden, die Lohnkonten-Struktur kritisch zu durchforsten und zu optimieren. Insbesondere sollte geprüft werden, ob weitere Vereinfachungen möglich sind.

  
Artikel 3:
§ 41 Abs. 1 S. 4 EStG
Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl.
(Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes)

Erweiterung des Datenzugriffsrechts auf elektronische Lohnbuchhaltungsunterlagen
Im Rahmen einer Lohnsteuer-Nachschau soll eine Erweiterung des Datenzugriffsrechts eingeführt werden. Hintergrund ist die zunehmende Digitalisierung der (Lohn-)Buchhaltung, wodurch relevante Unterlagen vermehrt in elektronischer Form vorgehalten werden. Die Änderung orientiert sich an der bestehenden Regelung zur Umsatzsteuer-Nachschau gemäß § 27b Abs. 2 UStG.
Konkret wird sichergestellt, dass im Rahmen einer Lohnsteuer-Nachschau auf Verlangen des zuständigen Amtsträgers auch elektronisch gespeicherte
– Lohn- und Gehaltsunterlagen,
– Aufzeichnungen,
– Bücher,
– Geschäftspapiere und
– andere Urkunden
eingesehen werden können. Soweit dies zur Aufklärung der für die Lohnsteuer-Nachschau maßgeblichen Sachverhalte erforderlich ist, umfasst das Datenzugriffsrecht auch die Nutzung der eingesetzten Datenverarbeitungssysteme.
Die Änderung ist nach der allgemeinen Anwendungsregelung in § 52 Abs. 1 EStG in der am 1.1.2027 geltenden Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum 2027 anzuwenden.

 

Praxishinweise:

  • Unternehmen sollten sicherstellen, dass ihre Lohnbuchhaltungssoftware über eine Schnittstelle verfügt, die den Finanzbehörden den Zugriff auf elektronisch gespeicherte Lohn- und Gehaltsunterlagen ermöglicht. Dies umfasst nicht nur die reinen Lohnabrechnungsdaten, sondern auch die zugrunde liegenden Stammdaten, Zeitnachweise und sonstige Aufzeichnungen.
  • Da das Datenzugriffsrecht auch die Nutzung der eingesetzten Datenverarbeitungssysteme umfasst, sollten Unternehmen überprüfen, ob ihre Systeme eine selektive Datenabfrage ermöglichen und ob die Datenintegrität gewährleistet ist. Insbesondere bei Cloud-Lösungen sollten die Zugriffsrechte und Berechtigungskonzepte überprüft werden. Bei Software-Updates sollte darauf geachtet werden, dass diese die Anforderungen an den Datenzugriff erfüllen.
  • Es empfiehlt sich, eine Übersicht über die verwendeten Datenverarbeitungssysteme, deren Schnittstellen und die Art der Datenspeicherung zu erstellen. Diese Dokumentation sollte im Rahmen einer Lohnsteuer-Nachschau vorgehalten werden können.
  
Artikel 4:
§ 42g Abs. 3 EStG
Inkrafttreten am 1.1.2027
(Art. 32 Abs. 5 des Gesetzes)
Umsatzsteuer

Neuregelung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft
Der bisherige § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wird gestrichen. Bislang lag eine Organschaft vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert war. Ein Wahlrecht hinsichtlich des Eintretens der Rechtsfolgen der Organschaft war nicht vorgesehen.

Die Neuregelung in § 2c UStG „Organschaft“ sieht u.a. die folgenden, aber nur zum Teil neuen materiellen Voraussetzungen vor:

  • Eingliederungsvoraussetzungen: Eine juristische Person oder Personengesellschaft gilt nicht als Unternehmer, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Dies entspricht der bisherigen Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG.
  • Erweiterung auf Personengesellschaften (neu): Durch die ausdrückliche Nennung der Personengesellschaft wird klargestellt, dass auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können, sofern die Eingliederungsvoraussetzungen vorliegen. Dies eröffnet neue Gestaltungsmöglichkeiten bei der Konzernstrukturierung.
  • Wirkungsbeschränkung auf Innenleistungen: Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Dies entspricht der bisherigen Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG.
  • Ausländische Organträger: Hat der Organträger seine Geschäftsführung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer. Dies entspricht der bisherigen Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG.
  • Erklärungserfordernis (neu!): Die Rechtsfolgen treten nur durch Erklärung des Organträgers gegenüber der zuständigen Finanzbehörde für diesen und in der Erklärung genannte Organgesellschaften mit Wirkung für die Zukunft ein (sog. „Erklärungsmodell“). Die Erklärung tritt als weitere Voraussetzung zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen hinzu.
  • Anzeigepflicht bei Wegfall (neu!): Soweit die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, ist dies durch den in der Erklärung benannten Organträger unverzüglich zu erklären.
  • Verordnungsermächtigung (neu!): Die Einzelheiten des Verfahrens bestimmt das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung.

Liegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft nicht oder nicht mehr vor, sind die betreffenden Steuerfestsetzungen (rückwirkend) zu korrigieren. Die Regelung stellt sicher, dass bei Änderung der Steuerfestsetzung gegenüber einem Beteiligten die richtigen steuerlichen Folgerungen bei den anderen Beteiligten gezogen werden können. Ferner ist eine Ablaufhemmung gegenüber dem Dritten vorgesehen.
Um unnötigen Bürokratieaufwand zu vermeiden, wird ein gemeinsamer und unwiderruflicher Antrag aller in der Erklärung benannten Personen vorausgesetzt. Die Sicherstellung des Steueraufkommens ist durch die Antragsteller nachzuweisen.
Um ungerechtfertigte Zinsbelastungen oder Zinserstattungen zu vermeiden, beginnt der Zinslauf erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Bescheid erlassen worden ist.
Eingeführt wird eine neue Haftungsvorschrift, die in Fällen, in denen aufgrund der Rückabwicklung ein Beteiligter einen Erstattungsanspruch besitzt, während der korrespondierende Nachforderungsanspruch nicht mehr beigetrieben werden kann, den Erstattungsberechtigten für die Nachforderungsansprüche der anderen erklärten Organschaftsbeteiligten haften lässt.
Die Abgabe von Erklärungen der Organträger (Neuregelung in § 2c UStG) ist ab dem 1.7.2029 mit Wirkung ab dem 1.1.2030 vorgesehen.



Praxishinweise:
Die Erklärung ist gemäß § 1 UStDV (Erklärung im Zusammenhang mit der Organschaft) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch an die für den Organträger zuständige Finanzbehörde zu übermitteln.
Die Erklärung kann durch den Organträger sowohl hinsichtlich der gesamten Organschaft als auch hinsichtlich einzelner Organgesellschaften mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

   
Artikel 14:
§ 2c UStG
Inkrafttreten am 1.7.2029
(Art. 32 Abs. 7 des Gesetzes)

Beschränkung unentgeltlicher Wertabgaben auf den unternehmensfremden Bereich ab 1.1.2027
Durch die Änderung von „außerhalb des Unternehmens“ zu „für unternehmensfremde Zwecke“ wird die nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne (hoheitliche Tätigkeit bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts) aus dem Anwendungsbereich von § 3 Abs. 1b UStG ausgeklammert.
Konsequenz: Abgaben vom Unternehmen in den nichtwirtschaftlichen Bereich (z.B. vom unternehmerischen Bereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in den eigenen Hoheitsbereich) werden künftig nicht mehr als unentgeltliche Wertabgabe besteuert. Stattdessen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG bzw. eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG zu prüfen.
Auch in § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG wird die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, „durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,“ ersetzt „durch einen Unternehmer für seinen privaten Bedarf oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke …“ Vergleichbares wurde in unter § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG geregelt.

 


Beispiel: Private Nutzung eines Firmenfahrzeugs
Ein Unternehmer erwirbt einen Pkw für sein Unternehmen (20.000 € zzgl. USt) und macht den Vorsteuerabzug geltend. Er nutzt den Pkw teilweise auch für private Fahrten.
Rechtslage nach der Neuregelung: Die private Nutzung des Pkw fällt unter § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG („für seinen privaten Bedarf“). Da der Pkw zum Vorsteuerabzug berechtigt hat, liegt eine unentgeltliche Wertabgabe vor, die zu besteuern ist.

  
Artikel 13:
§ 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 2 und 9a UStG
Inkrafttreten am 1.7.2027
(Art. 32 Abs. 5 des Gesetzes)

Abschaffung der Konsignationslagerregelung
Im Hinblick auf die nationale Umsetzung von ViDA (VAT in the Digital Age) ist u.a. die Abschaffung der Konsignationslagerregelung – beginnend ab dem 1.7.2028, wobei die Absätzen 2 bis 6 des § 6b UStG genannte Zwölfmonatsfrist jeweils spätestens am 30.6.2029endet – vorgesehen.
Die Konsignationslagerregelung ist endgültig mit Wirkung zum 1.7.2029 aufzuheben, da die Geltungsdauer des Art. 17a MwStSystRL am 30.6.2029 endet.
Durch die „Richtlinie 2025/516 des Rates vom 11. März 2025 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter“ werden:

  • eine Vereinfachungsregelung im One-Stop-Shop-Verfahren eingeführt,
  • die unionsrechtlichen Konsignationslagerregelungen (Art. 17a MwStSystRL und ergänzende Regelungen nach Art. 243 Abs. 3 und Art. 262 Abs. 2 MwStSystRL) schrittweise abgeschafft.

Unternehmer müssen somit folgende Stichtage beachten:

  • 1.1.2027: Beginn der Übergangsregelung nach der EU-Richtlinie.
  • 30.6.2028: Letzter Zeitpunkt für Beförderung/Versendung in das Konsignationslager, um die Konsignationslagerregelung noch nutzen zu können.
  • 30.6.2029: Endgültiges Ende der Konsignationslagerregelung und der 12-Monatsfrist.

Beispiel 1: Regelfall – Konsignationslager vor dem 1.7.2028
Ein deutscher Unternehmer befördert am 15.5.2027 Waren in ein Konsignationslager nach Frankreich. Der französische Kunde (bekannter Name und Anschrift, USt-IdNr. vorhanden) entnimmt die Waren am 20.8.2027 aus dem Lager.
Rechtslage nach der Neuregelung: Die Beförderung erfolgte vor dem 1.7.2028. Die Voraussetzungen des § 6b Abs. 1 UStG sind erfüllt. Die Lieferung am 20.8.2027 gilt als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a) im Abgangsmitgliedstaat (Deutschland) und als innergemeinschaftlicher Erwerb im Bestimmungsmitgliedstaat (Frankreich).

 

 

Beispiel 2: Beförderung nach dem 30.6.2028
Ein deutscher Unternehmer befördert am 15.8.2028 Waren in ein Konsignationslager nach Österreich. Der österreichische Kunde entnimmt die Waren am 20.9.2028 aus dem Lager.
Rechtslage nach der Neuregelung: Die Beförderung erfolgte nach dem 30.6.2028. Die Konsignationslagerregelung nach § 6b UStG ist nicht mehr anwendbar. Es gelten die allgemeinen Regelungen zum innergemeinschaftlichen Verbringen und Erwerb (§ 1a UStG, § 6a UStG, § 3 Abs. 1a UStG).

 

Beispiel 3: 12-Monatsfrist – Ablauf vor dem 30.6.2029
Ein deutscher Unternehmer befördert am 1.1.2028 Waren in ein Konsignationslager nach Italien. Der italienische Kunde entnimmt die Waren erst am 15.12.2028 aus dem Lager (innerhalb von 12 Monaten).
Rechtslage nach der Neuregelung: Die Beförderung erfolgte vor dem 1.7.2028. Die Entnahme erfolgte innerhalb von 12 Monaten. Die Voraussetzungen des § 6b UStG sind erfüllt. Die Lieferung gilt als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.

 

Beispiel 4: 12-Monatsfrist – Ablauf nach dem 30.6.2029
Ein deutscher Unternehmer befördert am 1.7.2027 Waren in ein Konsignationslager nach Spanien. Der spanische Kunde entnimmt die Waren am 15.7.2028 aus dem Lager (mehr als 12 Monate nach der Beförderung).
Rechtslage nach der Neuregelung: Die Beförderung erfolgte vor dem 1.7.2028. Allerdings endet die 12-Monatsfrist gemäß § 6b Abs. 7 UStG spätestens am 30.6.2029.
Die Entnahme am 15.7.2028 liegt nach Ablauf der 12-Monatsfrist. Es gilt am Tag nach Ablauf der 12 Monate (2.7.2028) die Beförderung als innergemeinschaftliches Verbringen (§ 6a Abs. 2 UStG i.V.m. § 3 Abs. 1a UStG).

 

 

Beispiel 5: Konsignationslager nach dem 30.6.2029
Ein deutscher Unternehmer befördert am 1.8.2029 Waren in ein Lager nach Polen.
Rechtslage nach der Neuregelung: Die Konsignationslagerregelung nach § 6b UStG ist mit Wirkung zum 1.7.2029 vollständig aufgehoben. Es gelten die allgemeinen Regelungen zum innergemeinschaftlichen Verbringen und Erwerb.

      
Artikel 13:
§ 6b Abs. 1 und Abs. 7 UStG
Inkrafttreten am 1.7.2027
(Art. 32 Abs. 5 des Gesetzes)
Forschungszulagengesetz:

Anhebung der Anmeldeschwelle
Der Schwellenwert für die Höchstförderung nach dem Forschungszulagengesetz (Obergrenze für die Summe der staatlichen Beihilfen pro Unternehmen und FuE-Vorhaben) wird von 15 Mio. € auf 25 Mio. € angehoben.

 

Beispiel: Großes FuE-Vorhaben – Annäherung an die Obergrenze
Ein großes Technologieunternehmen führt ein umfangreiches FuE-Vorhaben im Bereich der experimentellen Entwicklung durch. Die förderfähigen Aufwendungen betragen 2 Mio. € pro Jahr. Das Unternehmen hat bereits in den Vorjahren Forschungszulagen für dieses Vorhaben in Höhe von insgesamt 14 Mio. € erhalten.

  • Rechtslage vor der Neuregelung: Die Summe der staatlichen Beihilfen einschließlich der Forschungszulagen pro Unternehmen und FuE-Vorhaben darf 15 Mio. € nicht überschreiten. Das Unternehmen könnte noch maximal 1 Mio. € an Forschungszulagen für dieses Vorhaben erhalten. Bei einer Förderquote von 25% entspricht dies förderfähigen Aufwendungen von in Höhe von 4 Mio. € (1 Mio. € / 0,25). Hinweis: Die Forschungszulage macht ein Viertel der Aufwendungen aus.
  • Rechtslage nach der Neuregelung: Die Obergrenze wurde auf 25 Mio. € angehoben. Das Unternehmen könnte noch maximal 11 Mio. € an Forschungszulagen für dieses Vorhaben erhalten. Bei einer Förderquote von 25% entspricht dies noch förderfähigen Aufwendungen von 44 Mio. € (11 Mio. € / 0,25).
  
Artikel 10:
§ 4 FZulG
Inkrafttreten am 1.1.2026
(Art. 32 Abs. 4 des Gesetzes)
Einführung einer eigenen Ablaufhemmung für die Forschungszulage
Die Forschungszulage kann – unter Vorlage einer positiven Bescheinigung der Bescheinigungsstelle – nur bis zum Ablauf der geltenden Festsetzungsfrist gewährt werden. Die Festsetzungsfrist beträgt grundsätzlich vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf Forschungszulage entstanden ist.
Mit der Neuregelung soll verhindert werden, dass Anspruchsberechtigte an der erfolgreichen Beantragung der Forschungszulage gehindert sind, wenn die Bescheinigung der Bescheinigungsstelle erst nach Ablauf der für die Forschungszulage geltenden vierjährigen Festsetzungsfrist ausgestellt wird.
Zur Wahrung der Festsetzungsfrist reicht es aus, dass der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 FZulG vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist bei der zuständigen Bescheinigungsstelle gestellt worden ist. Ist diese Voraussetzung erfüllt, läuft die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres ab, in dem unanfechtbar über den Antrag entschieden worden ist.
 
Artikel 11:
§ 12 FZulG
Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl.
(Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes)

 

 

Hinweis:

Zu den Änderungen im Mindeststeuergesetz durch das JStG 2027 (Erweiterungen der Safe-Harbour-Regelungen) siehe Zwirner/Vodermeier, BC-Newsletter vom 9.6.2026.

 

 

[Anm. d. Red.]

 

 

 

BC 9/2026

BC20260923

 

 

Rubriken

Anzeigen

BC Newsletter

beck-online Bilanzrecht PLUS

Teilen

Menü