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Jahressteuergesetz 2026: BMF veröffentlicht Referentenentwurf mit zahlreichen steuerlichen Anpassungen

Prof. Dr. Christian Zwirner und Michael Vodermeier

 

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 19.5.2026 den Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 veröffentlicht. Der Entwurf enthält zahlreiche Anpassungen im Steuerrecht und reagiert insbesondere auf die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung des EuGH, des BFH sowie des Bundesverfassungsgerichts.


 

Praxis-Info!

 

Hintergrund

Mit dem Jahressteuergesetz 2026 verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, den bestehenden steuerrechtlichen Anpassungsbedarf aufzugreifen. Im Mittelpunkt stehen Anpassungen an europarechtliche Vorgaben, die Umsetzung höchstrichterlicher Rechtsprechung, Maßnahmen zur Digitalisierung und Verfahrensvereinfachung sowie punktuelle Änderungen zur Vermeidung von Gestaltungsmöglichkeiten.

Der Entwurf umfasst insgesamt zahlreiche Einzelregelungen in unterschiedlichen Steuerarten. Inhaltlich hervorzuheben sind insbesondere die folgenden geplanten steuerlichen Anpassungen:

 

 

Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft

Besondere Aufmerksamkeit verdient die geplante Neufassung der umsatzsteuerlichen Organschaft. Nach geltendem Recht entsteht eine umsatzsteuerliche Organschaft gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG „automatisch“, wenn eine juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen eingegliedert ist. Ein Wahlrecht für Steuerpflichtige besteht bislang nicht.

Der Referentenentwurf sieht vor, die bisherige Regelung aufzuheben und durch einen neuen § 2c UStG-E zu ersetzen. Inhaltlich orientiert sich die Neuregelung weitgehend an den bisherigen Voraussetzungen. Künftig sollen die Rechtsfolgen der Organschaft jedoch nur noch dann eintreten, wenn die Beteiligten dies ausdrücklich erklären.

Zugleich greift der Gesetzgeber die Rechtsprechung von EuGH und BFH auf und stellt klar, dass künftig auch Personengesellschaften als Organgesellschaften fungieren können. Damit soll eine seit Jahren bestehende Rechtsunsicherheit gesetzlich beseitigt werden.

Zur Sicherung des Steueraufkommens enthält der Gesetzentwurf zudem Regelungen für Fälle fehlerhaft erklärter Organschaftsverhältnisse.

Die neuen Vorschriften sollen erstmals ab dem 1.1.2029 Anwendung finden und den betroffenen Unternehmen ausreichend Zeit für die Vorbereitung geben.

 

 

Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (§ 6f EStG-E)

Mit einem neuen § 6f EStG-E soll die Aufteilung eines einheitlichen Kaufpreises für bebaute Grundstücke auf den Anteil für Grund und Boden sowie auf den Gebäudeanteil ausdrücklich gesetzlich geregelt werden. Liegt keine vertraglich vereinbarte Kaufpreisaufteilung vor, soll die Zuordnung künftig zwingend nach dem Verhältnis der jeweiligen Verkehrswerte von Grund und Boden und Gebäude vorzunehmen sein. Der auf das Gebäude entfallende Wertanteil soll dabei anhand einer gesetzlich vorgegebenen Berechnungsformel ermittelt werden. Zur praktischen Umsetzung stellt das BMF eine offizielle Arbeitshilfe zur Verfügung, die eine qualifizierte Schätzung ermöglicht. Eine hiervon abweichende Kaufpreisaufteilung kann durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen werden.

Die Regelung soll ab dem Tag nach der Verkündung des JStG 2026 anzuwenden sein.

 

 

Änderungen im Mindeststeuergesetz

In Umsetzung des OECD „side-by-side packages“ sieht der Referentenentwurf des JStG 2026 wesentliche Erweiterungen der Safe-Harbour-Regelungen vor.

 

 

Side-by-Side-Safe-Harbour (§ 81a MinStG-E)

Mit dem neuen Side-by-Side-Safe-Harbour soll der Steuererhöhungsbetrag für die Primär- und Sekundärergänzungssteuer auf Antrag auf null reduziert werden können. Dies gilt, wenn die oberste Muttergesellschaft während des gesamten Geschäftsjahres ununterbrochen in einem Steuerhoheitsgebiet mit anerkanntem Side-by-Side-Besteuerungsregime ansässig ist. Nach dem OECD-Central Record verfügen derzeit lediglich die USA über ein solches Regime. Die Regelung soll für Geschäftsjahre gelten, die nach dem 31.12.2025 beginnen.

 

 

UPE-Safe-Harbour (§ 81b MinStG-E)

Ergänzend wird ein UPE-Safe-Harbour (Ultimate-Parent-Entity-Safe-Harbour) eingeführt. Dieser ermöglicht auf Antrag eine Reduzierung des Steuererhöhungsbetrags für die Sekundärergänzungssteuer auf null, wenn die oberste Muttergesellschaft in einem Steuerhoheitsgebiet mit anerkanntem UPE-Besteuerungsregime ansässig ist. Auch hier entfällt die Anwendung, soweit ein zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag entsteht.

 

 

Anpassungen bestehender Safe-Harbours

Der CbCR-Safe-Harbour (Country-by-Country-Reporting-Safe-Harbour) soll um ein Geschäftsjahr verlängert werden. Demgegenüber wird der sogenannte „transitional penalty relief“ ausdrücklich nicht verlängert.

 

 

Weitere technische Änderungen

Der Entwurf enthält zudem diverse Präzisierungen und Anpassungen im Mindeststeuergesetz, darunter eine Neuordnung der Ausschlussgründe vom QDMTT-Safe-Harbour, Klarstellungen zur Nutzung von Rechnungslegungsdaten beim CbCR-Safe-Harbour sowie Anpassungen der Definition „qualifizierter Gesellschafter“. Zudem werden Regelungen für Safe-Harbours eingeführt, die den Steuererhöhungsbetrag nicht zwingend auf null reduzieren.

 

 

Weitere wichtige Änderungen

Von besonderer Bedeutung dürfte darüber hinaus die geplante Anpassung des Zinssatzes für Steuererstattungen und Steuernachforderungen nach § 233a AO-E sein. Dieser soll von 0,15% auf 0,30% pro Monat für Verzinsungszeiträume ab 2027 angehoben werden. Hintergrund ist die veränderte Zinslandschaft der vergangenen Jahre.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Digitalisierung der Steuerverwaltung. Mit § 29c AO-E soll die Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI) durch die Finanzbehörden ausdrücklich gesetzlich geregelt werden. Dies unterstreicht die zunehmende Bedeutung automatisierter Verfahren im Besteuerungsverfahren.

Zudem sind Änderungen bei Quellensteuerentlastungsverfahren nach § 50a EStG-E vorgesehen, die zu einer Vereinfachung der Verfahrensabläufe beitragen sollen. Hier sollen die Freigrenzen für das antragslose Freistellungsverfahren von bisher 10.000 € auf 100.000 € erhöht werden.

Im Bereich der steuerlichen Forschungsförderung soll die beihilferechtliche Obergrenze der Forschungszulage (§ 4 Abs. 3 FZulG-E) angehoben werden. Demnach darf die Summe aller für ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährten staatlichen Beihilfen einschließlich der Forschungszulage zukünftig 25 Mio. € (statt bisher 15 Mio. €) nicht überschreiten. Mit der Neuregelung soll das nationale Recht an die beihilferechtlichen Möglichkeiten der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) angeglichen werden. Die Regelung soll gemäß RefE ab dem 1.1.2026 gültig sein.

Darüber hinaus sind Anpassungen im Bereich des Kindergeldes sowie der Kinder- und Ausbildungsfreibeträge vorgesehen. Für Kinder mit Wohnsitz in einem EU-/EWR-Staat sollen die Freibeträge künftig grundsätzlich ohne Kürzung gewährt werden.

 

 

Auswirkungen für die Praxis

Der Referentenentwurf des JStG 2026 enthält keine grundlegende Steuerreform, bringt jedoch eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen mit teils erheblicher praktischer Bedeutung mit sich. Besonders die geplante Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft dürfte für Unternehmensgruppen, Holdingstrukturen sowie bestehende Organschaftsverhältnisse von großem Interesse sein.

In Bezug auf den neu geschaffenen § 6f EStG-E sollten Unternehmen bereits im Rahmen der Planung von Grundstückserwerben die steuerlichen Vorgaben zur Kaufpreisaufteilung einbeziehen und frühzeitig geeignete Wertermittlungen veranlassen. Dabei ist sicherzustellen, dass die im Vertrag vereinbarte Aufteilung des Kaufpreises die tatsächlichen Wertverhältnisse zutreffend abbildet und nicht auf eine missbräuchliche Gestaltung hinausläuft. Andernfalls müssen Steuerpflichtige mit einer Berichtigung durch die Finanzverwaltung rechnen.

Unternehmen sollten die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens aufmerksam verfolgen und insbesondere die Auswirkungen der geplanten Optionslösung bei der Umsatzsteuer frühzeitig analysieren. Gleichzeitig zeigen die vorgesehenen Regelungen zur Digitalisierung der Steuerverwaltung und zur KI-Nutzung, dass die Finanzverwaltung ihre digitalen Prüfungs- und Auswertungsmöglichkeiten künftig weiter ausbauen wird.

Es bleibt abzuwarten, ob und in welchem Maße die vorgestellten Änderungen des Referentenentwurfs zum JStG 2026 im weiteren Gesetzgebungsverfahren angepasst oder sogar gestrichen werden. Hier zeigen die Erfahrungen vergangener steuerlicher Gesetzgebungsverfahren, dass es noch ein langer Weg vom Referentenentwurf zum finalen Gesetz sein kann.

 

 

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP/StB Michael Vodermeier, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

 

Eine tabellarische Darstellung zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 mit Praxishinweisen findet sich in BC 2026, 251 ff. Heft 6.

 

 

 

BC 7/2026

BC20260703 

 

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