CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex
Menü

News & Beiträge

Abgrenzung von Anlagevermögen und Umlaufvermögen

BC-Redaktion

BFH Urt. v. 25.6.2025 – X R 4/23

 

Die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen orientiert sich maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb. Sie hängt einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen ab und muss sich andererseits an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen, zum Beispiel der Art des Wirtschaftsguts sowie der Art und Dauer der betrieblichen Verwendung.

Zum Anlagevermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauerhaft zu dienen, z.B. auch im Wege einer nicht allein zur Absatzförderung dienenden Vermietung. Die Absicht, ein Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner technischen Nutzungsdauer zu veräußern, führt nicht zwingend zu Umlaufvermögen.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger erwarb als „Investor“ eine bestimmte Anzahl von Containern mit einer (Rest-)Nutzungsdauer von jeweils acht bzw. zehn Jahren. Zugleich beauftragte er ein Unternehmen mit deren Verwaltung zu einem garantierten Mietzins für die Dauer von fünf Jahren. Vertraglich wurde zwischen dem Investor und dem Verwaltungsunternehmen u.a. vereinbart:

  • Das Verwaltungsunternehmen behielt sich vor, dem Investor ein Angebot zum Rückkauf der Container zu unterbreiten.
  • Der Investor ermächtigte das Verwaltungsunternehmen, im Rahmen der Containerverwaltung in seinem Namen über die Container zu verfügen und diese jederzeit durch gleichwertige Container zu ersetzen.
  • Das Verwaltungsunternehmen sollte alle mit der Verwaltung zusammenhängenden Verträge eigenverantwortlich abschließen.
  • Sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Miet- oder Agenturverhältnis gingen mit der Eigentumsübertragung auf den Investor über.
  • Das Verwaltungsunternehmen war ermächtigt, die Miete für den Investor einzuziehen.
  • Im Fall des Totalverlusts eines Containers war das Verwaltungsunternehmen jeweils verpflichtet, dem Investor einen gleichwertigen Container gleichen Typs zu übertragen.

Zwei Jahre später wurde über das Vermögen des Verwaltungsunternehmens ein Insolvenzverfahren eröffnet. Infolgedessen blieben bei dem Kläger (Investor) Mieteinnahmen und Einnahmen aus Rückkaufangeboten in Höhe von insgesamt 134.977 € aus.

Das Finanzamt berücksichtigte den vom Kläger geltend gemachten Verlust aus der Containervermietung in Höhe von 134.977 € zunächst als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Später stufte das Finanzamt die Einkünfte aus der Containervermietung als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG ein.

Der Kläger machte demgegenüber geltend, er habe nachhaltig mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt. Die Veräußerung der Container nach fünf Jahren (vor Ablauf der acht- oder zehnjährigen Nutzungsdauer) sei von vornherein geplant gewesen. Es sei beabsichtigt gewesen, den jeweiligen Veräußerungserlös in neue Container zu investieren, die dann wieder für fünf Jahre fest vermietet hätten werden sollen. Dementsprechend machte der Kläger planmäßige Abschreibungen auf Sachanlagen sowie außerplanmäßige Abschreibungen auf die Container geltend.

Das Finanzamt entgegnete, es sei von einer privaten Vermögensverwaltung auszugehen. Falls die Tätigkeit des Klägers als gewerblich zu qualifizieren sei, handle es sich bei den Containern um Umlaufvermögen. Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) und eine Teilwertabschreibung seien nicht zu berücksichtigen.

 

 

Lösung

Die Container sind nicht dem Umlaufvermögen zuzuordnen. Ob das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum auf den Kläger (Investor) übergegangen war, hat das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang zu klären.

Maßgeblich kommt es hierbei auf die Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb an. Die Absicht, ein Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner technischen Nutzungsdauer zu veräußern, führt nicht zwingend zu einer Zuordnung zum Umlaufvermögen.

 

 

Praxishinweis:

Zur Zweckbestimmung eines Wirtschaftsguts im Geschäftsbetrieb ist zu beachten:

  • Diese hängt zum einen subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen ab.
  • Zum anderen müssen objektive Merkmale vorliegen (nachvollziehbar sein), z.B. die Art des Wirtschaftsguts sowie die Art und Dauer der Verwendung im Betrieb.

Die Feststellung der dauernden betrieblichen Zweckbestimmung eines Wirtschaftsguts liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet.


 

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 9/2025

BC20250921

 

 

 

Rubriken

Anzeigen

BC Newsletter

beck-online Bilanzrecht PLUS

wiwicareer-vahlen

Teilen

Menü